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BGH Beschluss vom 23.07.2003 – 5 StR 278/03

5. Strafsenat

5 StR 278/03

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 23. Juli 2003 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juli 2003

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil

des Landgerichts Berlin vom 4. Februar 2003 wird

das Verfahren gemäß § 206a StPO eingestellt, so-

weit der Angeklagte wegen Diebstahls in drei Fällen

verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen

die Kosten des Verfahrens und die notwendigen

Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen

das vorgenannte Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO

als unbegründet verworfen. Der Angeklagte ist damit

wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von

zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.

3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines

Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin

entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und we-

gen Diebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren

und neun Monaten verurteilt (Einzelstrafe für die Vergewaltigung: zwei Jahre

und drei Monate; Einzelstrafen

für die Diebstahlstaten: neun Monate,

ein Jahr und ein Jahr und drei Monate). Die hiergegen gerichtete Revision

des Angeklagten hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang

Erfolg. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349

Abs. 2 StPO.

Zur Verjährung hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

„Die Verurteilung wegen Diebstahls in drei Fällen (kann) keinen Be-

stand haben, weil diese 1994/1995 begangenen Taten verjährt sind.

Die Verjährungsfrist für Diebstahl (§ 242 StGB) beträgt fünf Jahre

(§ 78 Abs. 2 Nr. 4 StGB). Daß es sich hier um besonders schwere

Fälle (§ 243 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB) handelt, ist in diesem Zusam-

menhang ohne rechtliche Bedeutung (§ 78 Abs. 4 StGB). Nach dem

Erlaß des Haftbefehls am 13. November 1996 (Bd. VI Bl. 73 d. A.) er-

folgte bis zum 12. November 2001 keine Unterbrechungshandlung

(§ 78c StGB).

Da auszuschließen ist, daß sich in neuer Verhandlung zusätzliche

Umstände (vgl. § 244, § 244a a. F. StGB) feststellen lassen, die zu ei-

ner abweichenden Beurteilung der Verjährungsfrage führten, ist die

beantragte Verfahrenseinstellung geboten...

Die Einsatzstrafe wird vom Wegfall der anderen Strafen nicht berührt.

Es ist auszuschließen, daß ihre Höhe durch die Verurteilung wegen

Diebstahls zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt ist, zumal da im

übrigen auch rechtsfehlerfrei festgestellte verjährte Taten strafschär-

fend verwertet werden können (st. Rspr.; vgl. nur BGHR StGB § 46

Abs. 2 Vorleben 26 m. w. N.).“

Dem folgt der Senat. Die Verhängung einer aussetzungsfähigen Frei-

heitsstrafe (vgl. § 56 Abs. 1 und Abs. 2 StGB) gegen den Angeklagten wegen

der Vergewaltigung kam – ungeachtet des bei der Bemessung durch den

Tatrichter bereits berücksichtigten Zeitablaufs – ersichtlich nicht in Betracht.

Basdorf Häger Gerhardt

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