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BGH Beschluß vom 23.07.2003 – XII ZB 188/99

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. Juli 2003

in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGB §§ 1587 Abs. 1, 1587 c; FremdrentenG; EGBGB Art. 17 Abs. 3, Art. 14 Abs. 1,

Art. 5 Abs. 1 Satz 2

1. Hat ein Ehegatte ausländische Versorgungsanrechte erworben, die im Inland

nicht realisierbar sind, steht dies der Durchführung des Versorgungsausgleichs

nicht entgegen, wenn dieser Ehegatte auch die deutsche Staatsangehörigkeit

besitzt und nicht zu erwarten ist, daß er in das Ausland zurückkehrt und so in den

Genuß seiner dort erworbenen Versorgungsanrechte gelangt.

2. Der Umstand, daß nur ein Ehegatte die Voraussetzungen des Fremdrentenge-

setzes erfüllt, läßt es nicht als grob unbillig erscheinen, daß dieser die renten-

rechtlichen Vorteile, die ihm aus der Berücksichtigung seiner in der Ehezeit im

Ausland (hier: Kasachstan) zurückgelegten Beitragszeiten erwachsen, mit dem

anderen Ehegatten teilt.

BGH, Beschluß vom 23. Juli 2003 - XII ZB 188/99 - OLG Karlsruhe

AG Karlsruhe

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juli 2003 durch die Vor-

sitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof.

Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt

beschlossen:

Die weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß

des 2. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesge-

richts Karlsruhe vom 29. Oktober 1999 wird auf ihre Kosten zu-

rückgewiesen.

Beschwerdewert: 1.596

Gründe

I.

Die am 18. Oktober 1975 in Karaganda (Kasachstan) geschlossene Ehe

der Parteien wurde auf den dem Ehemann (Antragsgegner) am 29. November

1996 zugestellten Antrag der Ehefrau (Antragstellerin) durch Verbundurteil des

Amtsgerichts Karlsruhe - Familiengericht - vom 17. Juni 1998 geschieden (in-

soweit rechtskräftig seit dem 22. September 1998) und der Versorgungsaus-

gleich geregelt. Die Ehefrau ist deutscher Abstammung und deutsche Staats-

angehörige; der Ehemann ist russischer Abstammung und besitzt die russische

sowie die deutsche Staatsangehörigkeit.

Während der Ehezeit (1. Oktober 1975 bis 31. Mai 1998; § 1587 Abs. 2

BGB) erwarb die am 26. Juni 1954 geborene Ehefrau Rentenanwartschaften

(cid:0)

der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für

Angestellte (weitere Beteiligte zu 1, BfA) in Höhe von 550,74 DM; in diesen An-

wartschaften sind aufgrund des Fremdrentengesetzes Beitragszeiten berück-

sichtigt, welche die Ehefrau in Kasachstan zurückgelegt hat. Der am 26. Juli

1954 geborene Ehemann erwarb während der Ehezeit Rentenanwartschaften

der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Landesversicherungsanstalt für

Angestellte Baden (weitere Beteiligte zu 2, LVA) in Höhe von 18,66 DM; außer-

dem bestehen für ihn aufgrund in Kasachstan zurückgelegter Beitragszeiten bei

einem dortigen Versorgungsträger weitere Rentenanwartschaften in ungeklärter

Höhe.

Das Amtsgericht hat (ausgehend von einer Rentenanwartschaft der

Ehefrau in Höhe von nur 538,95 DM) den Versorgungsausgleich dahin geregelt,

daß es Rentenanwartschaften der Ehefrau bei der BfA in Höhe von monatlich

260,14 DM, bezogen auf den 30. Oktober 1996, auf das Rentenkonto des Ehe-

manns bei der LVA übertragen hat. Gegen diese Entscheidung hat die Ehefrau

Beschwerde eingelegt.

Im Verfahren vor dem Oberlandesgericht haben BfA und LVA bestätigt,

daß mit Kasachstan kein Sozialversicherungsabkommen bestehe und mitge-

teilt, daß ein solches Abkommen auch nicht absehbar sei; im übrigen haben sie

zu den in Kasachstan bestehenden Rentenanwartschaften des Ehemannes

keine Stellungnahme abgegeben. Das Oberlandesgericht hat zu der Frage, in

welcher Form der Versorgungsausgleich unter Berücksichtigung der von beiden

Parteien in Kasachstan erworbenen Anwartschaften durchzuführen sei, bei dem

Sachverständigen G. ein Gutachten in Auftrag gegeben. Der Sachverständige

hat die Akte unbearbeitet zurückgegeben, weil es ihm nicht möglich sei, zu den

dort erworbenen Anwartschaften Auskünfte zu erhalten. Das Oberlandesgericht

hat daraufhin die Beschwerde der Ehefrau gegen die Entscheidung des Amts-

gerichts zurückgewiesen. Dagegen richtet sich ihre zugelassene weitere Be-

schwerde, mit der sie weiterhin die Abänderung der amtsgerichtlichen Ent-

scheidung begehrt, weil diese die in Kasachstan bestehenden Rentenanwart-

schaften des Ehemannes unberücksichtigt lasse.

II.

Das Rechtsmittel ist nicht begründet.

1. Das Oberlandesgericht geht davon aus, daß die vom Ehemann in

Kasachstan erworbenen Rentenanwartschaften als tatsächlich wertlos anzuse-

hen sind und es voraussichtlich auch bleiben werden. Mangels eines bestehen-

den oder zu erwartenden Sozialversicherungsabkommens sei nicht ersichtlich,

daß der Ehemann jetzt oder in absehbarer Zeit in der Lage sein werde, diese

Anwartschaften zu realisieren. Auch sei wenig wahrscheinlich, daß die Nachfol-

gestaaten der ehemaligen Sowjetunion gegenüber ausgewanderten Einwoh-

nern jemals verbindliche Rentenverpflichtungen übernehmen werden. Ebenso

sei nicht ersichtlich, daß der Ehemann - angesichts seiner auch deutschen

Staatsangehörigkeit - jemals wieder nach Kasachstan zurückkehren werde. Da

somit nicht zu erwarten sei, daß der Ehemann aus den in Kasachstan erworbe-

nen Anwartschaften jemals Versorgungsleistungen erhalten werde, seien diese

nach dem gegenwärtigen Stand überhaupt nicht in den Versorgungsausgleich

einzubeziehen.

2. Diese Ausführungen sind frei von Rechtsirrtum.

a) Das Oberlandesgericht hat zu Recht den Versorgungsausgleich deut-

schem Recht unterstellt, da im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Schei-

dungsantrags die Ehefrau deutsche Staatsangehörige war und der Ehemann

auch die deutsche Staatsangehörigkeit besaß (Art. 17 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1,

Art. 14 Abs. 1 Nr. 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB).

b) Ebenfalls zu Recht hat das Oberlandesgericht den Versorgungsaus-

gleich öffentlich-rechtlich durchgeführt.

Zwar wird in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte die Ansicht

vertreten, ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich könne dann nicht

durchgeführt werden, wenn feststehe, daß der Ehegatte mit den wertniederen

Anrechten in der Ehe ausländische Anrechte erworben habe, deren Höhe je-

doch nicht aufgeklärt werden könne. Denn der Ehegatte, der Ausgleich bean-

spruche, müsse die Höhe seiner eigenen Anwartschaften darlegen und bewei-

sen; die geringere Höhe der eigenen Anwartschaften sei nämlich tatbestandli-

che Voraussetzung für den Anspruch (OLG Köln FamRZ 1986, 689, 690). Ste-

he fest, daß der Ehegatte, der ohne Berücksichtigung der ausländischen An-

wartschaften ausgleichsberechtigt wäre, über eben solche ausländischen An-

wartschaften verfüge, sei deren Umfang aber nicht feststellbar, so trage er das

Risiko der mangelnden Feststellbarkeit; denn ihm sei eher zuzumuten, sich hin-

sichtlich sämtlicher Anwartschaften mit dem schuldrechtlichen Versorgungs-

ausgleich zu begnügen (OLG Düsseldorf FamRZ 1994, 903).

So liegen die Dinge hier indes nicht. Zwar mögen die in Kasachstan be-

stehenden Anrechte des Ehemannes hinsichtlich ihres Nominalbetrags nicht

feststellbar sein und sich schon deshalb nicht in die Versorgungsausgleichsbi-

lanz (§ 1587 Abs. 1 BGB) einstellen lassen. Entscheidend ist jedoch, daß nach

den tatrichterlichen Feststellungen, die revisionsrechtlich bedeutsame Fehler

nicht erkennen lassen, die in Kasachstan begründeten Anrechte des Eheman-

nes in Deutschland nicht realisierbar und damit - auch für den Ehemann, mit

dessen Rückkehr nach Kasachstan nach der Überzeugung des Oberlandesge-

richts nicht zu rechnen ist - wertlos sind. Angesichts dieser Wertlosigkeit kommt

es - anders als in den von den Oberlandesgerichten Köln und Düsseldorf (aaO)

entschiedenen Fällen, in denen werthaltige italienische Anrechte zu bewerten

waren - auf den Nominalbetrag der in Kasachstan begründeten Anrechte des

Ehemannes nicht an. Vielmehr sind diese Anrechte, weil wertlos, mit Null in die

Ausgleichsbilanz einzustellen und die verbleibenden, in der deutschen gesetzli-

chen Rentenversicherung begründeten Anrechte der Parteien gemäß § 1587 b

Abs. 1 BGB zur Ausgleichung zu bringen (so auch OLG Nürnberg FamRZ

1999, 1203 für in Tadschikistan begründete Anrechte). Gründe, die es rechtfer-

tigen könnten, den Ehemann statt dessen auf den schuldrechtlichen Versor-

gungsausgleich zu verweisen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere entstehen

der Ehefrau aus der Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsaus-

gleichs keine unzumutbaren Nachteile; denn sie kann, falls sich die in Kasach-

stan begründeten Anrechte des Ehemannes wider Erwarten irgendwann doch

noch als realisierbar erweisen sollten, gemäß § 10 a VAHRG auf eine Abände-

rung der Versorgungsausgleichsentscheidung antragen.

c) Schließlich war das Oberlandesgericht auch nicht, wie die Revision

meint, aus sonstigen Billigkeitsgründen gehalten, von einer Durchführung des

öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs abzusehen.

Die Frage, ob die Inanspruchnahme eines Versorgungsausgleichsver-

pflichteten aus Gründen der Billigkeit auszuschließen ist, kann nicht nach den

allgemeinen Regeln entschieden werden. Vielmehr werden diese Regeln inso-

weit durch die Härteklausel des § 1587 c BGB ausgeschlossen, bei der es sich

um eine Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben handelt, die aber

andere und, vor allem durch das Merkmal der groben Unbilligkeit, strengere

Maßstäbe als § 242 BGB setzt (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 29. April 1981

- IVb ZB 813/80 - FamRZ 1981, 756 und vom 30. September 1992 - XII ZB

100/89 - FamRZ 1993, 176, 178). Eine grobe Unbilligkeit liegt hier nicht vor. Der

Umstand, daß nur die Ehefrau die Voraussetzungen des Fremdrentengesetzes

erfüllt, läßt es nicht als grob unbillig erscheinen, daß diese die rentenrechtlichen

Vorteile, die sie aus der Berücksichtigung ihrer in der Ehezeit in Kasachstan

zurückgelegten Beitragszeiten zieht, mit ihrem Ehemann teilt. Ebenso kann eine

grobe Unbilligkeit nicht daraus hergeleitet werden, daß der Ehemann sich durch

seinen fortdauernden Aufenthalt in Deutschland um die Möglichkeit bringt, den

Wert seiner in Kasachstan erworbenen Rentenanrechte in Kasachstan zu reali-

sieren. Der Ehemann besitzt - auch - die deutsche Staatsangehörigkeit. Seine

Rückkehr nach Kasachstan steht schon von daher nicht zu erwarten; sie kann

ihm auch nicht mit dem Ziel angesonnen werden, seine geschiedene Ehefrau

versorgungsausgleichsrechtlich zu entlasten.

3. Das Oberlandesgericht hat mit Recht davon abgesehen, dem Ehe-

mann höhere als die ihm vom Familiengericht zuerkannten Rentenanwart-

schaften zu übertragen. Zwar hat sich infolge der zwischenzeitlich veränderten

Bewertung der Kindererziehungszeiten die Rentenanwartschaft der Ehefrau

und damit auch der Ausgleichsanspruch des Ehemannes erhöht. Diese Erhö-

hung mußte jedoch unberücksichtigt bleiben, da anderenfalls die angefochtene

Entscheidung des Familiengerichts zum Nachteil der Ehefrau als Rechtsmittel-

führerin abgeändert worden wäre (st. Rspr., vgl. etwa BGHZ 85, 180 ff.).

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Wagenitz

Bundesrichter Dr. Ahlt ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben.

Hahne