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BGH Beschluss vom 24.07.2003 – 3 StR 159/03

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 159/03

BESCHLUSS

vom

24. Juli 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 24. Juli 2003 gemäß § 349 Abs. 4

StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Oldenburg vom 22. November 2002 mit den Feststellungen

aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit To-

desfolge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Voll-

streckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten, mit der er

die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte ent-

sprechend einer Übereinkunft mit seiner Ehefrau die nächtliche Pflege und

Versorgung des gemeinsamen, zur Tatzeit erst knapp einen Monat alten Soh-

nes Hendrik übernommen. Das Kind war für den Angeklagten "ein Wunsch-

kind". Es wurde von ihm stets ordnungsgemäß versorgt und zu keiner Zeit miß-

handelt oder vernachlässigt. In den ersten Stunden des Tattages legte sich der

Angeklagte, nachdem er das schreiende Kind noch einmal versorgt, gewickelt

und beruhigt hatte, zu Bett. "Vermutlich gegen 06.00 Uhr" schreckte der Ange-

klagte aus dem Schlaf auf, weil Hendrik laut schrie. Er redete zunächst ruhig

auf das Kind ein, nahm es dann "müde und genervt" aus dem Bett. Sodann hob

er den Säugling vor seine Brust und schüttelte ihn, um ihn ruhig zu stellen,

"mindestens einmal" so heftig, daß er mit dem Schreien aufhörte. Bei dem Kind

kam es dadurch zu ausgedehnten Hirnblutungen und einer Hirnschwellung. Es

verstarb an zentraler Lähmung, nachdem ein vom Angeklagten verständigter

Notarzt nicht mehr helfen konnte.

Zur subjektiven Tatseite hat das Landgericht festgestellt: Dem Angeklag-

ten sei es "bewußt (gewesen), daß er mit dieser Mißhandlung zugleich eine

Körperverletzung verursachen konnte". Als er das Kind zurückgelegt habe, sei

ihm "klar (gewesen), daß er mit dem Schütteln zu weit gegangen war und dem

Kind möglicherweise ernsthaft geschadet hatte". Er habe gewußt, "daß er da-

durch eine Körperverletzung verursacht haben konnte, was er billigend in Kauf

nahm". Das Bewußtsein möglicherweise tödlicher Folgen des Schüttelns sei

ihm "unmittelbar danach gegenwärtig" gewesen.

2. Die Ausführungen des Urteils zur inneren Tatseite halten rechtlicher

Nachprüfung nicht stand.

a) Es bestehen bereits Bedenken, ob die vom Landgericht festgestellten

Vorstellungen und Einschätzungen des Angeklagten zu den Folgen seines

Handelns den subjektiven Tatbestand einer Körperverletzung mit Todesfolge

erfüllen.

In subjektiver Hinsicht setzt § 227 StGB den Vorsatz einer Körperverlet-

zung voraus. Dieser Vorsatz, der - als hier allein in Betracht kommender be-

dingter Vorsatz - nur dann gegeben ist, wenn der Täter den Eintritt des tatbe-

standlichen Körperverletzungserfolgs als möglich und nicht ganz fernliegend

erkennt und damit in der Weise einverstanden ist, daß er die Tatbestandsver-

wirklichung billigend in Kauf nimmt oder sich um des erstrebten Zieles willen

wenigstens mit ihr abfindet, mag ihm der Erfolgseintritt auch unerwünscht sein

(BGHSt 36, 1, 9), muß nach § 16 StGB " bei der Begehung der Tat", also im

Zeitpunkt der Handlung vorliegen, die den Körperverletzungserfolg zur Folge

hat. Zu diesem Zeitpunkt muß bei dem Täter das für den Vorsatz erforderliche

Wissen in aktuell wirksamer Weise vorhanden sein (BayObLG NJW 1977,

1974). Bloßes nicht in das Bewußtsein gelangtes Wissen oder ein nur poten-

tielles Bewußtsein reicht nicht aus. Ebensowenig vermag früheres Wissen, das

beim Täter zum Zeitpunkt der Tat nicht mehr vorhanden ist, oder eine erst nach

der Tat erlangte Kenntnis das Wissenselement des Vorsatzes zu begründen

(vgl. BGH NStZ 1983, 452; BGHSt 10, 151, 153).

Daß der Angeklagte - gemessen an den sich daraus ergebenden Anforde-

rungen - den Vorsatz einer körperlichen Mißhandlung seines Sohnes oder der

Beschädigung seiner Gesundheit hatte, als er dazu ansetzte, ihn einmal zu

schütteln, läßt sich den vom Landgericht getroffenen Feststellungen nicht hin-

reichend sicher entnehmen. Dabei mag dahingestellt bleiben, ob die Feststel-

lung, dem Angeklagten sei "bewußt (gewesen), daß er eine Körperverletzung

verursachen konnte," in Verbindung mit nachfolgenden Ausführungen auch im

Hinblick auf die voluntative Seite des Vorsatzes als ausreichend angesehen

werden könnte. Denn jedenfalls lassen die sich unmittelbar anschließenden

Wendungen des Urteils besorgen, daß das Landgericht seine Prüfung nicht auf

den maßgeblichen Zeitpunkt der Vornahme der tatbestandsmäßigen Handlung

bezogen hat: Daß dem Angeklagten bewußt wurde, daß er dem Kind "mögli-

cherweise geschadet hatte", bzw. daß er billigend in Kauf nahm, daß er "eine

Körperverletzung verursacht haben konnte", besagt nichts über seine Vorstel-

lungen, Folgeneinschätzungen und Einstellungen "bei Begehung der Tat" im

Sinne des § 16 StGB.

b) Selbst wenn man aber die Wendungen des angefochtenen Urteils, die

auf einen unzutreffenden zeitlichen Bezugspunkt der Vorsatzprüfung hindeu-

ten, als nur sprachlich verunglückt ansehen und die getroffenen Feststellungen

zur subjektiven Tatseite als ausreichend werten wollte, könnte der Schuld-

spruch keinen Bestand haben, weil die Beweiswürdigung zur subjektiven Tat-

seite nicht den insoweit zu stellenden Anforderungen gerecht wird.

Das Landgericht hat zwar rechtsfehlerfrei dargelegt, daß es dem Ange-

klagten, der keinen Tötungsvorsatz gehabt habe, möglich gewesen sei, vor-

auszusehen, daß sein Sohn als Folge des Schüttelns zu Tode kommen könnte.

Mit dem Nachweis des Körperverletzungsvorsatzes hat sich das Landgericht in

seiner Beweiswürdigung aber nicht ausdrücklich auseinandergesetzt. Das muß

hier zur Aufhebung des Urteils führen, weil sich die Annahme, der Angeklagte

habe mit Körperverletzungsvorsatz gehandelt, unter den festgestellten Um-

ständen keinesfalls von selbst versteht. Allerdings ist allgemeinbekannt, daß

ein heftiges Schütteln eines nur einen Monat alten Säuglings in der festge-

stellten Weise zu einer erheblichen Beeinträchtigung seines körperlichen

Wohlbefindens und zu einer - sogar lebensgefährdenden - Beschädigung sei-

ner Gesundheit führen kann. Hier hätte es aber näherer Darlegung bedurft,

daß sich der Angeklagte dieser - auch ihm erkennbaren Gefahr - im Zeitpunkt

der Vornahme der gefährlichen Handlung aktuell bewußt war und er den Eintritt

des tatbestandsmäßigen Erfolges billigend in Kauf genommen hat. Zu dieser

Erörterung, deren Fehlen um so mehr zu vermissen ist, als das Landgericht die

Vorsatzprüfung möglicherweise auf einen falschen Zeitpunkt bezogen hat, be-

stand insbesondere deshalb Anlaß, weil der Angeklagte das Kind "nur einmal"

schüttelte (hiervon ist im Rahmen der revisionsrechtlichen Prüfung aufgrund

der Feststellung "mindestens einmal" in diesem Zusammenhang auszugehen)

und dabei - wie weiter festgestellt - "in einer erheblichen Streßsituation" und

"affektiv erregt" war. Bei einem solchen Sachverhalt mag es - anders als in

Fällen mehrfachen heftigen Schüttelns eines Säuglings, in denen die Gefähr-

lichkeit der Handlung dem Täter spätestens durch die ersten unkontrollierten

Bewegungen des kindlichen Kopfes deutlich vor Augen treten - durchaus sein,

daß dem Angeklagten die Gefährlichkeit seines Tuns nicht nur in Bezug auf die

mögliche Todesfolge, sondern auch schon im Hinblick auf die Gefahr eines

bloßen Körperverletzungserfolges nicht in das Bewußtsein gedrungen ist, er

seinen Sohn - wie er auch in seiner polizeilichen Vernehmung angegeben hat -

also nicht verletzen wollte. Dafür könnte im übrigen auch sprechen, daß er sein

Kind, das er liebte und sorgevoll pflegte, auch sonst nicht mißhandelte.

3. Nach allem ist das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die

Sache zu neuer tatrichterlicher Verhandlung und Entscheidung zurückzuver-

weisen.

Tolksdorf Winkler Pfister

Becker Hubert