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BGH Beschluss vom 24.07.2003 – 4 StR 230/03

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 230/03

BESCHLUSS

vom

24. Juli 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 24. Juli 2003 gemäß § 349 Abs. 4

StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Halle vom 9. Juli 2002 mit den Feststellun-

gen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine

andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-

heit mit gefährlicher Körperverletzung und (mit) Mord zu lebenslanger Frei-

heitsstrafe verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung

formellen und materiellen Rechts.

Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg. Soweit das Landgericht

den Angeklagten wegen Mordes verurteilt hat, leidet die hierfür maßgebliche

Beweiswürdigung in einem entscheidenden Punkt an einem durchgreifenden

Rechtsfehler, der zur Aufhebung des Urteils führt.

Nach den Feststellungen vollzog der Angeklagte im Wohnzimmer seiner

Wohnung mit der 14jährigen, stark angetrunkenen Romy H. (BAK 2,07 ‰)

nach einer ca. zehnminütigen körperlichen Auseinandersetzung gegen deren

Willen den Geschlechtsverkehr. Jedenfalls eine oder mehrere der festgestell-

ten Verletzungen (Bruch des Unterkiefers durch einen Faustschlag, eine

14,2 cm lange, mittels eines Butterflymessers zugefügte Schnittverletzung im

Halsbereich und Würgemale am Hals) hatte der Angeklagte dem Mädchen zur

Überwindung ihres Widerstands im Laufe dieser (ersten) tätlichen Auseinan-

dersetzung beigebracht. Nach Durchführung des gewaltsam erzwungenen Ge-

schlechtsverkehrs entschloß sich der Angeklagte, Romy H. zu töten, da er

befürchtete, das Mädchen werde wegen des Vorgefallenen Strafanzeige gegen

ihn erstatten. Romy H. und der Angeklagte gelangten auf den Balkon der

Wohnung, wo zwischen beiden erneut eine tätliche, ca. zehn Minuten dauern-

de Auseinandersetzung stattfand. In deren Verlauf stießen "der Angeklagte

und/oder Romy H. " mehrfach gegen die ca. 1,05 m hohe Balkonbrüstung.

Dem Angeklagten gelang es, das Mädchen zu überwältigen, es über die Bal-

konbrüstung zu heben und aus der 6. Etage, aus ca. 18 m Höhe, in die Tiefe zu

stürzen. Daß Romy H. hierdurch zu Tode kommen würde, wußte und wollte

der Angeklagte. Das Mädchen verstarb an den durch den Aufprall erlittenen

Verletzungen.

Die Feststellung, der Angeklagte habe Romy H. über die Balkonbrü-

stung gehoben und sie bewußt und gewollt zu Tode gestürzt, beruht auf einer

lückenhaften und deshalb rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung.

Die Strafkammer hat bei ihrer Annahme, Romy H. sei vom Ange-

klagten über die Balkonbrüstung gehoben worden, die - wenngleich nicht be-

sonders naheliegende, jedoch nicht auszuschließende - Möglichkeit, daß es

sich bei dem Sturz des Mädchens vom Balkon um einen Unfall im Rahmen des

Kampfes mit dem Angeklagten gehandelt haben könnte, unerörtert und mögli-

cherweise unberücksichtigt gelassen.

Nach den bisher getroffenen Feststellungen ist jedenfalls zu Gunsten

des Angeklagten davon auszugehen, daß er Romy H. auf dem Balkon

mehrfach gegen die Balkonbrüstung stieß. Blutantragungen des Mädchens

wurden sowohl an einem Brett der Balkonbrüstung als auch an der Balkonge-

länderaußenkante sichergestellt. Nachbarn haben geschildert, der vom Balkon

des Angeklagten ausgehende Lärm habe sich so angehört, "als wenn Möbel

auf den Balkon und gegen die Balkonbrüstung geworfen würden". Es ist des-

halb nicht auszuschließen, daß der Angeklagte das 14jährige Mädchen zwar

mit großer Heftigkeit, jedoch möglicherweise ohne Tötungsvorsatz, so gegen

das Balkongeländer stieß, daß Romy H. mitbedingt durch ihre starke Alko-

holisierung ohne weiteres Zutun des Angeklagten über das Balkongeländer in

die Tiefe stürzte. Weder die vom Landgericht festgestellte Körpergröße von

Romy H. noch deren Hilfeschreie sprechen gegen die Möglichkeit eines sol-

chen Geschehensablaufs. Die Hilfeschreie können nach den bisherigen Fest-

stellungen nämlich auch auf die Zufügung der oben beschriebenen Verletzun-

gen zurückzuführen sein, die der Angeklagte dem Mädchen jedenfalls nicht

ausschließbar teilweise erst im Verlauf der Auseinandersetzung auf dem Bal-

kon beibrachte.

Der neue Tatrichter wird deshalb hinsichtlich des Vorwurfs der Bege-

hung eines Tötungsdelikts unter Hinzuziehung eines Sachverständigen die

Möglichkeit eines Unfallgeschehens zu erörtern haben.Obwohl der Rechtsfeh-

ler nur die Verurteilung wegen Mordes betrifft und die Feststellungen zur Ver-

gewaltigung rechtsfehlerfrei getroffen wurden, unterliegt das Urteil insgesamt -

auch wegen

der tateinheitlich zum Mord begangenen Straftaten - der Aufhebung (vgl. Kuck-

ein in KK 5. Aufl. § 353 Rdn. 12 m.w.N.).

Die Vorsitzende Richterin am Maatz Athing Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben.

Maatz

Ernemann Sost-Scheible