Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 24.07.2003 – III ZB 40/03

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. Juli 2003

in dem Rechtsstreit

Antragsteller und Rechtsbeschwerde- führer,

- Prozeßbevollmächtigter

gegen

Antragsgegnerin und Rechtsbeschwerde- gegnerin

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2003 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und

Dörr

beschlossen:

Die (Rechts-)Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß

des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 19. März 2003 - 9 W

129/02 - wird als unzulässig verworfen, da sie weder kraft

Gesetzes statthaft ist noch in dem angefochtenen Beschluß

zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO n.F.). Nach der

Neuregelung

des

Beschwerderechts

durch

das

Zivilprozeßreformgesetz kann der Bundesgerichtshof gegen

Beschlüsse der Beschwerdegerichte ausschließlich in den Fällen

des § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden. Eine "weitere

Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit"

ist nicht

statthaft (BGH, Beschluß vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02 = BGH-

Report 2002, 431).

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu

tragen.

Rinne

Wurm

Streck

Schlick

Dörr