BGH Beschluß vom 24.07.2003 – III ZB 40/03
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. Juli 2003
in dem Rechtsstreit
Antragsteller und Rechtsbeschwerde- führer,
- Prozeßbevollmächtigter
gegen
Antragsgegnerin und Rechtsbeschwerde- gegnerin
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2003 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und
Dörr
beschlossen:
Die (Rechts-)Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 19. März 2003 - 9 W
129/02 - wird als unzulässig verworfen, da sie weder kraft
Gesetzes statthaft ist noch in dem angefochtenen Beschluß
zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO n.F.). Nach der
Neuregelung
des
Beschwerderechts
durch
das
Zivilprozeßreformgesetz kann der Bundesgerichtshof gegen
Beschlüsse der Beschwerdegerichte ausschließlich in den Fällen
des § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden. Eine "weitere
Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit"
ist nicht
statthaft (BGH, Beschluß vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02 = BGH-
Report 2002, 431).
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu
tragen.
Rinne
Wurm
Streck
Schlick
Dörr