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BGH Beschluß vom 24.07.2003 – IX ZB 21/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 21/03

BESCHLUSS

vom

24. Juli 2003

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Dr. Bergmann

am 24. Juli 2003

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 20. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Dezember

2002 wird auf Kosten des Antragsgegners als unzulässig verwor-

fen.

Das Prozeßkostenhilfegesuch des Antragsgegners wird zurück-

gewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 57.711,90

+ 40.604,60 + 18.000 öS) festgesetzt.

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:5)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)(cid:8)(cid:14)(cid:16)(cid:15)(cid:13)(cid:3)

Gründe

I.

Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Antragsgegners gegen

den Beschluß des Landgerichts, das Versäumnisurteil des Landesgerichts

Innsbruck/Österreich vom 3. Juli 1995 mit der Vollstreckungsklausel zu verse-

hen, zurückgewiesen. Der Beschluß wurde dem Antragsgegner am

24. Dezember 2002 zugestellt. Gegen diesen Beschluß hat der Antragsteller

am 3. Januar 2003 beim Beschwerdegericht "Einspruch" und nach Belehrung

durch Verfügung der dortigen Berichterstatterin vom 6. Januar 2003 beim Bun-

desgerichtshof persönlich am 20. Januar 2003 Rechtsbeschwerde eingelegt.

Mit einer am folgenden Tage abgegangenen Verfügung wurde der Antragsteller

auf die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Rechtsbeschwerde so-

wie die Möglichkeit, selbst einen Prozeßkostenhilfeantrag zu stellen, hingewie-

sen. Am 31. Januar 2003 reichte der Antragsgegner den Prozeßkostenhilfean-

trag zusammen mit einer von ihm nicht unterschriebenen Erklärung über seine

persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ein. Mit Verfügung vom

3. Februar 2003 wurde er aufgefordert, die Unterschrift umgehend nachzuho-

len. Die unterzeichnete Erklärung ging beim Bundesgerichtshof am 8. Februar

2003 ein.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht

innerhalb der Frist von einem Monat seit Zustellung der Entscheidung des Be-

schwerdegerichts durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechts-

anwalt eingelegt worden ist (§ 15 AVAG i.V.m. §§ 575 Abs. 1, 78 Abs. 1 ZPO).

Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist kommt nicht in Betracht,

weil der Antragsgegner einen Prozeßkostenhilfeantrag nicht rechtzeitig gestellt

hat. Ein den gesetzlichen Erfordernissen entsprechender Antrag (§ 117 ZPO)

hätte spätestens am letzten Tag der Rechtsmittelfrist, im Streitfall also am

24. Januar 2003, beim Bundesgerichtshof eingehen müssen (BGH, Beschluß

vom 4. Mai 1994 - XII ZB 21/94, NJW 1994, 2097). Das ist hier nicht gesche-

hen. Der Antragsgegner hat keine Gründe vorgetragen, die sein Versäumnis

eventuell entschuldigen könnten. Er ist insbesondere sowohl vom Oberlandes-

gericht als auch vom Bundesgerichtshof unverzüglich in dem erforderlichen

Umfang belehrt worden.

Kreft Fischer Ganter

Kayser Bergmann