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BGH Beschluss vom 24.07.2003 – IX ZB 238/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 238/02

BESCHLUSS

vom

24. Juli 2003

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann

am 24. Juli 2003

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 11. Zivilkammer

des Landgerichts Chemnitz vom 16. Mai 2002 wird auf Kosten der

Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 3.000

Gründe:

Mit der vorliegenden Rechtsbeschwerde wendet sich die Schuldnerin

gegen die Entscheidung des Landgerichts, durch welche ihre sofortige Be-

schwerde gegen die durch das Amtsgericht ausgesprochene Zurückweisung

des Insolvenzplans von Amts wegen (§ 231 Abs. 1 InsO) zurückgewiesen wor-

den ist.

Die nach § 7, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist

gemäß § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzli-

che Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer

einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs er-

fordert. Die Annahme des Beschwerdegerichts, der von der Schuldnerin einge-

(cid:0)

reichte Insolvenzplan lasse entgegen § 222 Abs. 2 Sätze 2 und 3 InsO eine

hinreichende Abgrenzung der gebildeten Wahlgruppen 4 und 6 vermissen,

geht von der einschlägigen Bestimmung des § 222 InsO aus und beruht im üb-

rigen auf einer möglichen Würdigung des Einzelfalls.

Ein besonders schwerwiegender Verfahrensfehler, der ein höchstrichter-

liches Eingreifen erfordern könnte, wird von der Rechtsbeschwerde nicht auf-

gezeigt. Denn auf die von ihr nunmehr angeführten Einzelangaben auf den

Seiten 53, 55, 56 und 57 des Insolvenzplans, aus denen sie ableiten will, daß

die Entscheidung des Landgerichts zur angeblich fehlenden Differenzierung

der Gruppen 4 und 6 nicht nachvollziehbar sei, hat sich die Schuldnerin im

Verfahren der sofortigen Beschwerde nicht bezogen. Dazu bestand aber Ver-

anlassung, weil schon das Insolvenzgericht in erster Instanz die unzureichende

Begründung der Gruppenbildung beanstandet hatte.

Kreft

Ganter

Raebel

Kayser

Bergmann