Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 24.07.2003 – IX ZR 105/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. Juli 2003

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Dr. Bergmann

am 24. Juli 2003

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil

des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 22. März

2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Streitwert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

115.101,19 Euro festgesetzt.

Gründe

Ein Zulassungsgrund im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor. Das

Berufungsgericht hat auf den vorliegenden Einzelfall bezogen tatrichterlich

festgestellt, daß der Kläger das Wohnrecht nur persönlich habe ausüben dür-

fen, die Wohnung freiwillig aufgegeben und durch den Vergleich einen Zah-

lungsanspruch erhalten habe, der - auch unter Berücksichtigung des Verzichts

auf Ansprüche, derer er sich außerdem berühmt habe - nicht hinter dem Wert

des Wohnrechts zurückgeblieben sei. Die von der Beschwerde formulierten

Fragen von angeblich grundsätzlicher Bedeutung stellen sich hiernach nicht.

Kreft

Fischer

Ganter

Kayser

Bergmann