BGH Beschluss vom 24.07.2003 – IX ZR 105/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. Juli 2003
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Dr. Bergmann
am 24. Juli 2003
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 22. März
2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Streitwert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
115.101,19 Euro festgesetzt.
Gründe
Ein Zulassungsgrund im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor. Das
Berufungsgericht hat auf den vorliegenden Einzelfall bezogen tatrichterlich
festgestellt, daß der Kläger das Wohnrecht nur persönlich habe ausüben dür-
fen, die Wohnung freiwillig aufgegeben und durch den Vergleich einen Zah-
lungsanspruch erhalten habe, der - auch unter Berücksichtigung des Verzichts
auf Ansprüche, derer er sich außerdem berühmt habe - nicht hinter dem Wert
des Wohnrechts zurückgeblieben sei. Die von der Beschwerde formulierten
Fragen von angeblich grundsätzlicher Bedeutung stellen sich hiernach nicht.
Kreft
Fischer
Ganter
Kayser
Bergmann