BGH Beschluss vom 24.07.2003 – IX ZR 240/01
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. Juli 2003
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Dr. Bergmann
am 24. Juli 2003
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Dresden vom 19. Juli 2001 wird nicht ange-
nommen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 51.129,19
(100.000 DM) festgesetzt.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision
im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
1. Eine Anfechtung der Vereinbarung vom 4. August 1999 nach §§ 130,
131 InsO scheidet schon deshalb aus, weil die Rechtshandlung mehr als drei
Monate vor dem am 15. November 1999 eingegangenen Insolvenzantrag, der
zur Verfahrenseröffnung geführt hat, vorgenommen worden ist. Der später er-
ledigte Insolvenzantrag vom 26. Juli 1999 bleibt gemäß § 139 Abs. 2 InsO un-
berücksichtigt (vgl. BGHZ 149, 178, 181 f).
2. Auch die Versagung einer Anfechtung nach § 133 InsO hält den Rü-
gen der Revision stand. Selbst wenn man zugunsten des Klägers annähme, er
habe in der Berufung sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt, die Mängel
hätten sich mit einem Aufwand von 50.000 DM beseitigen lassen, brauchte das
Berufungsgericht dem Beweisantrag nicht nachzugehen; denn der Kläger hat
nichts dafür vorgetragen, was darauf hindeutet, daß dem Beklagten eine ent-
sprechende Tatsache bekannt war. Nimmt der Gläubiger irrig an, er habe einen
Anspruch auf die vereinbarte Leistung, so bildet die Inkongruenz kein Beweis-
anzeichen für eine Kenntnis der Benachteiligungsabsicht des Schuldners
(BGH, Urt. v. 12. Juli 1990 - IX ZR 245/89, ZIP 1990, 1088, 1090; v. 4. Dezem-
ber 1997 - IX ZR 47/97, ZIP 1998, 248, 253).
Kreft Fischer Ganter
Kayser Bergmann