Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 24.07.2003 – IX ZR 240/01

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. Juli 2003

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Dr. Bergmann

am 24. Juli 2003

beschlossen:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Dresden vom 19. Juli 2001 wird nicht ange-

nommen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 51.129,19

(100.000 DM) festgesetzt.

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision

im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.

1. Eine Anfechtung der Vereinbarung vom 4. August 1999 nach §§ 130,

131 InsO scheidet schon deshalb aus, weil die Rechtshandlung mehr als drei

Monate vor dem am 15. November 1999 eingegangenen Insolvenzantrag, der

zur Verfahrenseröffnung geführt hat, vorgenommen worden ist. Der später er-

ledigte Insolvenzantrag vom 26. Juli 1999 bleibt gemäß § 139 Abs. 2 InsO un-

berücksichtigt (vgl. BGHZ 149, 178, 181 f).

2. Auch die Versagung einer Anfechtung nach § 133 InsO hält den Rü-

gen der Revision stand. Selbst wenn man zugunsten des Klägers annähme, er

habe in der Berufung sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt, die Mängel

hätten sich mit einem Aufwand von 50.000 DM beseitigen lassen, brauchte das

Berufungsgericht dem Beweisantrag nicht nachzugehen; denn der Kläger hat

nichts dafür vorgetragen, was darauf hindeutet, daß dem Beklagten eine ent-

sprechende Tatsache bekannt war. Nimmt der Gläubiger irrig an, er habe einen

Anspruch auf die vereinbarte Leistung, so bildet die Inkongruenz kein Beweis-

anzeichen für eine Kenntnis der Benachteiligungsabsicht des Schuldners

(BGH, Urt. v. 12. Juli 1990 - IX ZR 245/89, ZIP 1990, 1088, 1090; v. 4. Dezem-

ber 1997 - IX ZR 47/97, ZIP 1998, 248, 253).

Kreft Fischer Ganter

Kayser Bergmann