BGH Beschluss vom 24.07.2003 – IX ZR 297/01
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. Juli 2003
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Dr. Bergmann
am 24. Juli 2003
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Koblenz vom 25. Oktober 2001 wird nicht an-
genommen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 174.510,05
(341.312 DM) festgesetzt.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision
im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).
Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, daß die Kläge-
rin keine für die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts an dem gelieferten
Material ausreichenden Tatsachen vorgetragen hat.
Zwar macht die Revision zu Recht geltend, daß sich aus dem Vorbrin-
gen der Klägerin in den Tatsacheninstanzen eine Vereinbarung der Parteien
darüber ergibt, daß die Klägerin berechtigt sein sollte, das am 3. September
1996 im Betrieb der Gemeinschuldnerin angetroffene Material abzuholen. Die
Nichterfüllung dieser Vereinbarung begründet jedoch ausschließlich Ansprüche
gegen die Masse, weil der Beklagte weder konkursspezifische Pflichten verletzt
noch eine unerlaubte Handlung begangen hat und auch die Voraussetzungen,
unter denen der Verwalter ausnahmsweise neben der Masse haftet, wenn er in
besonderem Maße Vertrauen in Anspruch genommen und dadurch die Ver-
handlungen beeinflußt hat, nicht erfüllt sind (vgl. BGHZ 100, 346, 350 ff; 103,
310, 313; BGH, Urt. v. 12. Oktober 1989 - IX ZR 245/88, ZIP 1989, 1584,
1587 f; v. 18. Januar 1990 - IX ZR 71/89, ZIP 1990, 242, 245).
Kreft Fischer Ganter
Kayser Bergmann