BGH Urteil vom 24.07.2003 – IX ZR 333/00
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 24. Juli 2003 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ:
ja nein
InsO § 85 Abs. 2, § 313 Abs. 3 Satz 1; ZPO § 240 Satz 1
Erklärt der Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren dem Schuldner, er erkenne das Absonderungsrecht eines Dritten an der vom Schuldner ge- richtlich geltend gemachten Forderung an und werde deshalb insoweit keine Verwertung vornehmen, bringt er damit in der Regel zum Ausdruck, daß er die Aufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits ablehnt.
BGB §§ 765, 662
Erhält der Gläubiger vom Kreditinstitut seines Vertragspartners eine Bürg- schaft zur Sicherung einer vertraglich geschuldeten Anzahlung, soll die Si- cherheit jedoch erst in Kraft treten, wenn die Anzahlung bei der Bank "bedin- gungslos und auflagenfrei" eingegangen ist, kommt zwischen Gläubiger und Kreditinstitut ein Treuhandauftrag zustande, wenn der Gläubiger dem Kre- ditinstitut die Auflage erteilt, die Auszahlung dürfe erst nach Freigabe durch ihn erfolgen, und das Kreditinstitut die geleistete Zahlung nicht zurückweist.
BGH, Urteil vom 24. Juli 2003 - IX ZR 333/00 - OLG München
LG München I
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter
Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Dr. Bergmann
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des
5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. Mai 2000
- berichtigt durch Beschluß vom 7. November 2000 - und das Ur-
teil des Einzelrichters der 24. Zivilkammer des Landgerichts Mün-
chen I vom 19. März 1999 aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 376.004,05
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:2)(cid:9) %
Zinsen seit dem 26. April 1995 zu zahlen.
Der in der Revisionsinstanz gestellte Hauptantrag auf Zahlung an
die Ehefrau des Klägers wird zurückgewiesen.
Zur Verhandlung und Entscheidung über den weitergehenden
Zinsanspruch und die Kosten des Rechtsstreits wird die Sache an
das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Mit Generalübernehmervertrag vom 3. Dezember 1993 (nachfolgend
GÜV) verpflichtete sich die M. GmbH (nachfolgend: M. ) gegen-
über dem Kläger zur Errichtung eines Verbrauchermarktes in P.
Der vereinbarte Werklohn war in Teilzahlungen zu entrichten.
Am 15. Dezember 1993 nahm der Kläger mit Wertstellung zum 22. De-
zember eine Überweisung in Höhe von 1.200.000 DM auf ein Konto der M.
bei der beklagten Bank vor. Der Überweisungsträger bezeichnet als Verwen-
dungszweck: "Generalübernehmervertrag vom 3.12.1993 Anzahlung". An die-
sem Tage war der Kläger bereits in Besitz einer Bürgschaftserklärung der Be-
klagten vom 14. Dezember 1993, die sich auf den GÜV ("Auftrag") bezieht, den
Kläger als Auftraggeber bezeichnet und auszugsweise lautet:
"Für diesen Auftrag leistet der Auftraggeber eine Anzahlung von DM 1.200.000,--, wenn dagegen eine Bankbürgschaft in gleicher Höhe erbracht wird.
Zur Sicherung eines etwaigen Anspruchs auf Rückgewähr dieser Anzahlung übernehmen wir für den Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber die selbstschuldnerische Bürgschaft bis zum Höchstbetrag von insgesamt DM 1.200.000 ... unter Verzicht auf die Einreden der Anfechtung, Aufrechnung und Vorausklage ...
Unsere Verpflichtungen aus der Bürgschaft erlöschen mit Rück- gabe der Bürgschaftserklärung.
Die Bürgschaft tritt in Kraft, wenn der Betrag von DM 1.200.000,-- bei unserer Bank ... zu Gunsten des Kontos Nr. , lau- tend auf M. GmbH, bedingungslos und auflagenfrei ein- gegangen ist."
Der Kläger richtete am 15. Dezember 1993 ein Schreiben an die Be-
klagte, in dem er sich für die Bürgschaft bedankte, die Absendung der Überwei-
sung von 1.200.000 DM mitteilte und sodann erklärte:
"Die Auszahlung an die Firma M. erfolgt nach Vorlage ei- ner prüffähigen Rechnung und Freigaben durch mich.
Ordnungshalber bestätige ich, daß der Gesamtpreis des Werkver- trages zur Verfügung steht."
In der Folgezeit gab der Kläger gegenüber der M. einen Betrag von
177.100 DM frei. Die Beklagte erteilte mit Datum vom 6. April 1994 eine auf
1.022.900 DM reduzierte Bürgschaft. Diese enthält den Vermerk, die Bürgschaft
trete in Kraft, wenn der Betrag von 1.022.900 DM auf dem Konto der M.
bei der Beklagten bedingungslos und auflagenfrei eingegangen sei.
Später stimmte der Kläger der Auszahlung eines weiteren Betrages von
287.500 DM zu. Das Bauvorhaben wurde nicht zu Ende geführt. Der Kläger
verlangte von der M. Schadensersatz wegen Nichterfüllung. Diese rechnete
die erbrachten Teilleistungen gegenüber dem Kläger ab. Über ihr Vermögen
wurde inzwischen das Konkursverfahren eröffnet.
Der Kläger verlangt von der Beklagten Rückzahlung des von ihm nicht
gegenüber der M. freigegebenen Betrages von 735.400 DM zuzüglich
16,75 % Zinsen seit dem 18. Oktober 1994. Das Berufungsgericht hat die Kla-
geabweisung durch das Landgericht bestätigt. Mit der Revision verfolgt der Klä-
ger sein Begehren weiter. Er begehrt in erster Linie Zahlung an seine Ehefrau,
hilfsweise an sich selbst.
Während des Revisionsrechtszuges ist über sein Vermögen das Ver-
braucherinsolvenzverfahren eröffnet worden. Dort hat der Kläger aufgedeckt,
daß er den geltend gemachten Anspruch mit Erklärung vom 6. Februar 1997
- nach Klageerhebung - an seine Ehefrau sicherheitshalber abgetreten habe
wegen einer Darlehensforderung in gleicher Höhe sowie eines Aufwendungser-
satzanspruchs betreffend künftige Anwalts- und Gerichtskosten. Der Treuhän-
der des Klägers hat mit Schreiben vom 19. Mai 2003 erklärt, er erkenne das
Absonderungsrecht der Ehefrau des Klägers insoweit an, als von dieser Abtre-
tung Ansprüche des Klägers gegenüber der Beklagten erfaßt würden. Wegen
der von der Abtretung erfaßten Ansprüche werde er insoweit keine Verwertung
im Sinne von § 313 Abs. 3 Satz 1 InsO vornehmen. Der Kläger hat diesen
Sachverhalt zum Gegenstand seines Revisionsvorbringens gemacht. Die Be-
klagte hat bestritten, daß der Kläger die streitgegenständliche Forderung vor
Eröffnung des Insolvenzverfahrens an seine Ehefrau abgetreten habe.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg; sie führt in der Hauptsache zur antragsgemäßen
Verurteilung der Beklagten und wegen eines Teils des Zinsanspruchs zur Auf-
hebung und Zurückverweisung.
I.
Der Senat ist durch das anhängige Verbraucherinsolvenzverfahren nicht
gehindert, über den vom Kläger geltend gemachten Anspruch eine Sachent-
scheidung zu treffen.
1. Der Rechtsstreit war zunächst infolge der Eröffnung des Verbraucher-
insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers gemäß § 240 Satz 1 ZPO
unterbrochen; denn der streitgegenständliche Anspruch betrifft die Insolvenz-
masse. Dies gilt unabhängig von dem zugunsten der Ehefrau des Klägers infol-
ge der Sicherungsabtretung gemäß § 51 Nr. 1 InsO begründeten Absonde-
rungsrecht; denn dadurch hat sich nichts an der haftungsmäßigen Zuordnung
der Forderung des Klägers zur Insolvenzmasse geändert. Zwar steht dem
Treuhänder gemäß § 313 Abs. 3 Satz 1 InsO im Gegensatz zum Insolvenzver-
walter (§ 166 Abs. 1 InsO) nicht das Recht zur Verwertung von Gegenständen
zu, an denen ein Absonderungsrecht besteht. Das Verwertungsrecht des Gläu-
bigers (§ 313 Abs. 3 Satz 2 InsO) ändert indes nichts daran, daß der Gegen-
stand zur Masse gehört und der Schuldner die Verfügungsbefugnis auch inso-
weit durch die Insolvenzeröffnung verloren hat. Die Vorschrift des § 240 Satz 1
ZPO greift daher entsprechend dem Normzweck auch in einem solchen Falle
ein.
2. Im vereinfachten Insolvenzverfahren werden die Aufgaben des Insol-
venzverwalters vom Treuhänder wahrgenommen (§ 313 Abs. 1 Satz 1 InsO).
Dessen Rechtsstellung bestimmt sich grundsätzlich nach den allgemeinen Vor-
schriften der §§ 80 ff InsO. Lehnt der Insolvenzverwalter die Aufnahme des
Rechtsstreits ab, so kann der Schuldner den Prozeß selbst aufnehmen (§ 85
Abs. 2 InsO). Dazu ist der Kläger im Streitfall berechtigt.
a) Die Ablehnungserklärung des Insolvenzverwalters erfolgt gegenüber
dem Schuldner oder der Gegenpartei. Sie ist nicht an eine bestimmte Form ge-
bunden und kann deshalb auch durch schlüssiges Verhalten - etwa durch Frei-
gabe des Gegenstandes an den Schuldner - wirksam erfolgen (MünchKomm-
b) Im Streitfall hat der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Klä-
gers den Treuhänder unter Vorlage der Abtretungserklärung aufgefordert, das
Absonderungsrecht der Ehefrau des Klägers anzuerkennen. Nach dem Inhalt
dieser Abtretungsurkunde bestand schon am 6. Februar 1997 eine Forderung
der Ehefrau in Höhe der Klagesumme. Seitdem sind weitere Gerichts- und An-
waltskosten angefallen, von denen es in der Urkunde heißt, Frau B. werde
diese für den Kläger bezahlen. Der Treuhänder hat mit Schreiben vom 19. Mai
2003 das darauf gestützte Absonderungsrecht uneingeschränkt anerkannt und
erklärt, er werde hinsichtlich des vom Kläger gegen das beklagte Kreditinstitut
geltend gemachten Anspruchs keine Verwertungsmaßnahmen vornehmen.
Dieses Verhalten kann nur in dem Sinne verstanden werden, daß er selbst den
Rechtsstreit nicht weiterführen, sondern es dem Kläger überlassen will, den
Prozeß selbst aufzunehmen; denn das anerkannte Absonderungsrecht stützt
sich auf eine Forderung, die jedenfalls in der Hauptsache mindestens so hoch
ist wie der streitgegenständliche Anspruch. Ein Nachteil für die Insolvenzgläubi-
ger entsteht daraus ohnehin nicht, weil die absonderungsberechtigte Gläubige-
rin den nach Befriedigung eventuell verbleibenden Restbetrag - der sich im
Streitfall ergeben kann, wenn der Zinsanspruch auch der Höhe nach gerecht-
fertigt ist - an die Masse abzuliefern hat. Der Schriftsatz des Revisionsanwalts
vom 2. Juni 2003 bringt den Aufnahmewillen des Klägers hinreichend zum Aus-
druck.
II.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Kläger könne von der Beklag-
ten die Rückzahlung des überwiesenen Restbetrages von 735.400 DM nicht
verlangen, weil er die 1.200.000 DM nicht an die Beklagte, sondern an die
M. geleistet habe. Das ergebe sich aus dem Text der Überweisung und
sei vom Kläger in späteren Schreiben selbst so gesehen worden. Die Rückge-
währ dieser Anzahlung sei durch die Bürgschaft der Beklagten vom 14. Dezem-
ber 1993 gesichert worden. Der Kläger habe sich mit dieser Regelung in sei-
nem Schreiben vom 14. (richtig: 15.) Dezember 1993 ausdrücklich einverstan-
den erklärt. Die Annahme, der Kläger habe eine Leistung an die Beklagte er-
bracht, sei schon deshalb ausgeschlossen, weil in diesem Falle eine Absiche-
rung seines Anspruchs durch Bürgschaft nicht notwendig gewesen wäre.
Inwieweit die M. im Verhältnis zur Beklagten nur beschränkt über
den eingezahlten Betrag habe verfügen können, sei unerheblich, weil davon
das Rechtsverhältnis der Beklagten zum Kläger nicht berührt werde. Dieser ha-
be auch durch das Behalten der Bürgschaftsurkunde zum Ausdruck gebracht,
daß zwischen den Parteien eine vertragliche Beziehung lediglich auf bürg-
schaftsrechtlicher Grundlage bestehe. Ein Anspruch aus der Bürgschaft sei je-
doch nicht begründet, weil die M. Bauleistungen erbracht habe, deren
Wert die Vorauszahlung des Klägers übersteige.
III.
Der Senat hat bei der sachlich rechtlichen Nachprüfung von dem Partei-
vorbringen auszugehen, das aus dem Berufungsurteil ersichtlich ist (§ 561
Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.). Er hat daher die Sicherungsabtretung, die in den Tat-
sacheninstanzen nicht erwähnt wurde, außer Betracht zu lassen. Daher ist der
erstmals im Revisionsrechtszug gestellte Antrag auf Zahlung an die Ehefrau
des Klägers, der allein auf die angeblich am 6. Februar 1997 erfolgte Abtretung
gestützt wird, unbegründet.
Neue Tatsachen dürfen im Revisionsrechtszug grundsätzlich nicht be-
rücksichtigt werden. Zwar legt der Bundesgerichtshof die Vorschrift des § 561
Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F. einschränkend in dem Sinne aus, daß Tatsachen, die
sich erst während des Revisionsverfahrens ereignen, in die rechtliche Beurtei-
lung einbezogen werden, sofern sie unstreitig sind und schutzwürdige Belange
einer Partei nicht entgegenstehen (BGHZ 104, 215, 221; 139, 214, 221). Im
Streitfall wurde die Abtretung jedoch vorgenommen, als der Rechtsstreit noch in
erster Instanz anhängig war. Der Kläger hätte diese Tatsache somit vor der
letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz in den Prozeß einfüh-
ren können. Die aus dieser Unterlassung ihn zukünftig eventuell treffenden
Nachteile fallen daher in seinen Verantwortungsbereich. Das schutzwürdige
Interesse der Beklagten, nicht zweimal leisten zu müssen, ist durch § 407
Abs. 2 BGB ausreichend gewahrt.
IV.
Die Revision rügt mit Erfolg, daß das Berufungsgericht den Inhalt der
Rechtsbeziehung des Klägers zu der Beklagten rechtsfehlerhaft bestimmt habe.
Diese hat einen Auftrag des Klägers angenommen, der festlegte, unter welchen
Voraussetzungen sie die vom Kläger geleistete Anzahlung an die M. wei-
terleiten durfte.
1. Die Auslegung der rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen der Par-
teien ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Dessen Auslegung enthält jedoch
Rechtsfehler, wenn er versäumt hat, wesentlichen Tatsachenstoff in die Abwä-
gung einzubeziehen. Die Revision zeigt zutreffend einen solchen Fehler des
Berufungsgerichts auf.
a) Der Kläger hat in dem Schreiben vom 15. Dezember 1993, das sich
auf die Überweisung des Betrages von 1.200.000 DM bezieht, der Beklagten
erklärt, die Auszahlung dieses Betrages an M. erfolge nach Vorlage einer
prüffähigen Rechnung und Freigabe durch ihn. Der Wortlaut dieser Erklärung
spricht dafür, daß die für das Konto der M. bestimmte Überweisung dieser
nicht zur freien Verfügung zustehen sollte, der Kläger sich vielmehr die Ent-
scheidung über Zeitpunkt und Umfang der Auszahlung vorbehalten wollte. Eine
Geldschuld wird im Wege der Banküberweisung erst dann erfüllt (§ 362 Abs. 1
BGB), wenn der Empfänger den Betrag zur freien Verfügung erhält (BGH, Urt.
v. 17. Februar 1994 - IX ZR 158/93, WM 1994, 647, 648; Beschl. v. 23. Januar
1996 - XI ZR 75/95, WM 1996, 438, 439; Urt. v. 28. Oktober 1998 - VIII ZR
157/97, WM 1999, 11). Der Leistende hat die Möglichkeit, den Eintritt dieser
Wirkung zu verhindern, indem er dem Empfänger die entsprechende Rechts-
macht nicht einräumt (BGH, Beschl. v. 23. Januar 1996, aaO). Das konnte
durch die Anweisung an die beklagte Bank geschehen, die Anzahlung erst nach
Freigabe durch den Kläger der M. zur Verfügung zu stellen. Ist das
Schreiben des Klägers in diesem Sinne zu verstehen und hat die Bank das
darin liegende Angebot angenommen, so haben die Parteien einen entspre-
chenden Treuhandvertrag (vgl. dazu BGH, Urt. v. 6. Juni 2002 - III ZR 206/01,
WM 2002, 1440, 1441) geschlossen.
b) Das Berufungsgericht meint, eventuelle Verfügungsbeschränkungen
der M. über den auf ihr Konto eingezahlten Betrag hätten sich ausschließ-
lich aus einer Vereinbarung zwischen ihr und der Beklagten ergeben; der Klä-
ger sei in dieses Rechtsverhältnis nicht einbezogen worden. Dabei ist unbe-
achtet geblieben, wie sich die Auszahlung der zwei Teilbeträge von
177.100 DM und 287.500 DM vollzogen hat. Unstreitig wurden diese Raten der
M. jeweils erst zur freien Verfügung überlassen, nachdem sie dem Kläger
prüffähige Teilrechnungen ausgestellt und dieser gegenüber der Beklagten sein
Einverständnis mit der Auszahlung erklärt hatte. So heißt es im Schreiben des
Klägers vom 6. April 1994 an die Beklagte, er gebe den Betrag von 177.100 DM
frei. Erst danach konnte die M. über diese Summe verfügen. Unstreitig hat
der Kläger mit der M. zudem über die Freigabe eines dritten Teilbetrages
verhandelt. Die M. schrieb am 14. Juli 1994:
"... absprachegemäß hatten wir Ihnen am 30.06.1994 unsere 3. Abschlagsrechnung für das vorgenannte BV überreicht.
...
Trotz mehrfacher mündlicher Unterredungen, haben Sie bis zum heutigen Tage ... die längst überfälligen Zahlungsraten nicht frei- gegeben."
Das Berufungsurteil läßt nicht erkennen, daß der Tatrichter diese Um-
stände in seine Würdigung einbezogen hat. Seine Auffassung, der Kläger habe
nach dem Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Absprachen über die
Auszahlung des Betrages an die M. nicht bestimmen können, ist schon
auf der Grundlage des unstreitigen Sachverhalts nicht nachvollziehbar.
2. Da die für die inhaltliche Gestaltung des Rechtsverhältnisses der Par-
teien maßgeblichen Tatsachen unstreitig sind und nach ihrem Vorbringen keine
weiteren entscheidungserheblichen Feststellungen in Betracht kommen, kann
der Senat die Auslegung selbst vornehmen. Sie führt zu dem Ergebnis, daß die
beklagte Bank dem Kläger gegenüber verpflichtet war, nur nach dessen Wei-
sung die M. über den Betrag von 1.200.000 DM verfügen zu lassen.
a) Der Kläger hat der Beklagten mit Schreiben vom 15. Dezember 1993
vorgegeben, die Auszahlung erfolge "nach Vorlage einer prüffähigen Rechnung
und Freigaben durch mich". Daraus war für die Beklagte ohne weiteres der
Wille des Klägers erkennbar, sich trotz der Überweisung die Entscheidung über
die Weiterleitung an die M. vorzubehalten. Indem die Beklagte dem nicht wi-
dersprochen und den erhaltenen Betrag nicht zurücküberwiesen, sondern auf
dem Konto behalten hat, hat sie den in dem Schreiben des Klägers enthaltenen
Treuhandauftrag angenommen. Diese Annahme hat sie in der Folgezeit da-
durch bestätigt, daß sie an der Auszahlung von zwei Teilbeträgen entsprechend
den beschriebenen Vorgaben des Klägers mitgewirkt hat.
b) Dem steht nicht entgegen, daß der Kläger schon im Besitz der Bürg-
schaftsurkunde vom 14. Dezember 1993 war, die etwaige die Anzahlung von
1,2 Mio. DM betreffende Rückgewähransprüche sichern sollte, als er das
Schreiben vom 15. Dezember 1993 an die Beklagte richtete. Die Verpflichtung
aus der Bürgschaft wurde gerade davon abhängig gemacht, daß der genannte
Betrag bei der Beklagten "bedingungslos und auflagenfrei" einging. Diese Vor-
aussetzung ist nicht eingetreten. Darauf hat sich die Beklagte in diesem
Rechtsstreit - an sich konsequent - auch berufen. Die vom Kläger der Beklagten
erteilte Weisung hatte zur Folge, daß deren Haftung aus der Bürgschaft für den
jetzt noch geltend gemachten Betrag von 735.400 DM nicht begründet wurde.
Eine andere Beurteilung ist nicht deshalb gerechtfertigt, weil der Kläger nach
Auszahlung von 177.100 DM sich mit einer "Reduzierung der Bürgschaft" ein-
verstanden erklärt und anschließend die Bürgschaft der Beklagten vom 6. April
1994 über 1.022.900 DM angenommen hat. Der Umstand, daß der Kläger nach
Freigabe der ersten Rate auf eine bürgschaftsrechtliche Sicherung hinsichtlich
eines eventuell diesen Teilbetrag betreffenden Rückgewähranspruchs verzich-
tet hat, macht vielmehr deutlich, daß es ihm vorrangig darauf ankam, über Zeit-
punkt und Umfang der Weiterleitung des Anzahlungsbetrages selbst zu ent-
scheiden. Die Erteilung einer neuen, im Haftungsumfang eingeschränkten
Bürgschaft stellte das Rechtsverhältnis der Parteien im übrigen schon deshalb
auf keine neue Grundlage, weil diese Bürgschaft ebenfalls den Vermerk ent-
hielt, sie trete erst in Kraft, wenn der für die M. bestimmte Betrag aufla-
genfrei zur Verfügung stehe.
c) Die Auslegung des erkennenden Senats führt zwar zu dem Ergebnis,
daß die einen Rückgewähranspruch sichernden Bürgschaften wertlos geblieben
sind, weil die Bedingung auflagenfreier Überweisung nicht eingetreten ist. Das
ist indes die notwendige Folge des eindeutig zum Ausdruck gebrachten Willens
des Klägers, selbst über die Weiterleitung der Anzahlung an die M. zu
entscheiden. Sein die Begründung und Änderung der Bürgschaftsverträge be-
treffendes Verhalten steht einer solchen Wertung nicht entgegen; denn nach
dem Vorbringen der Parteien sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß
der Kläger damals die rechtliche Wechselwirkung zwischen den der Beklagten
erteilten Weisungen und den Bürgschaftsverträgen verstanden hat.
V.
Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, soweit es um den
Hauptanspruch geht (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO); zur Feststellung der Höhe des
Zinsanspruchs muß die Sache dagegen an das Berufungsgericht zurückverwie-
sen werden.
1. Da der Kläger den überwiesenen Betrag in Höhe von 735.400 DM
nicht freigegeben hat, muß die Beklagte ihn aufgrund des angenommenen
Bankauftrages zurückerstatten (§ 667 BGB).
Ob der Kläger der M. gegenüber verpflichtet ist, weitere Zahlungen
zu leisten, kann dahingestellt bleiben, weil dies das Rechtsverhältnis zwischen
den Parteien nicht berührt. Daher braucht auch nicht geklärt zu werden, ob die
Beklagte - wie sie in der Berufungsinstanz behauptet hat -, der M. den
streitgegenständlichen Betrag zur Verfügung gestellt hat. In diesem Falle wäre
die Klage in gleicher Höhe aus positiver Vertragsverletzung begründet. Dassel-
be gilt, wenn die Beklagte den Betrag nicht der M. ausbezahlt hat, weil sie
eine Verrechnung mit eigenen Ansprüchen vorgenommen hat. Da sie dazu
nach dem Inhalt ihrer mit dem Kläger bestehenden Vereinbarung nicht berech-
tigt war, schuldet sie dann ebenfalls Schadensersatz in Höhe der Klagesumme.
2. Das Berufungsgericht hatte von seinem Rechtsstandpunkt aus keine
Veranlassung, sich mit der Höhe des vom Kläger geltend gemachten Zinsan-
spruchs zu befassen. Das muß nunmehr nachgeholt werden, soweit der Kläger
mehr als 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit verlangt. Dabei wird zu beachten
sein, daß sich die Höhe des Zinsanspruchs nach der zum Zeitpunkt der Fällig-
keit der Forderung geltenden Fassung des § 288 BGB richtet (Art. 229 § 1
Abs. 1 Satz 3 EGBGB).
Kreft
Fischer
Ganter
Kayser
Bergmann