Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 24.07.2003 – IX ZR 74/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. Juli 2003

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann

am 24. Juli 2003

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil

des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom

19. Februar 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 118.406,37

festgesetzt.

Gründe

Ein Zulassungsgrund im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor.

Insbesondere hat das Berufungsgericht auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG)

nicht verletzt. Das angeblich übergangene Vorbringen wird im Tatbestand des

Berufungsurteils ausdrücklich wiedergegeben. Das Berufungsgericht hat die-

ses

Vorbringen als unschlüssig angesehen. Selbst wenn dies falsch sein sollte,

stellt dies lediglich einen einfachen Rechtsanwendungsfehler und keinen Ver-

stoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs dar.

Kreft

Ganter

Raebel

Kayser

Bergmann