BGH Beschluss vom 24.07.2003 – IX ZR 74/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. Juli 2003
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann
am 24. Juli 2003
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
19. Februar 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 118.406,37
festgesetzt.
Gründe
Ein Zulassungsgrund im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor.
Insbesondere hat das Berufungsgericht auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG)
nicht verletzt. Das angeblich übergangene Vorbringen wird im Tatbestand des
Berufungsurteils ausdrücklich wiedergegeben. Das Berufungsgericht hat die-
ses
Vorbringen als unschlüssig angesehen. Selbst wenn dies falsch sein sollte,
stellt dies lediglich einen einfachen Rechtsanwendungsfehler und keinen Ver-
stoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs dar.
Kreft
Ganter
Raebel
Kayser
Bergmann