Rechtsprechung / BGH

BGH Beschlüsse vom 24.07.2003 – VII ZB 5/03

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. Juli 2003

in dem Rechtsbeschwerdeverfahren

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2003 durch den Vor-

sitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Kuffer,

Prof. Dr. Kniffka und Bauner

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluß des

Landgerichts München I (Einzelrichter) vom 5. Februar 2003 auf-

gehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über

die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwer-

degericht (Einzelrichter) zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht

erhoben.

Gründe

I.

Der Kläger hat am 30. September 2002 vor dem Amtsgericht M.

(163 C 30288/02) Klage erhoben mit dem Antrag, die Zwangsvollstreckung aus

einem Vollstreckungsbescheid vom 29. Mai 2002 der Beklagten über "Hand-

werkerleistungen gem. Nelkenstr. H. Rechnung vom 6.10.01" für unzu-

lässig zu erklären.

Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat dazu ausgeführt, daß er ge-

gen die Forderung bereits am 25. Februar 2002 die Aufrechnung im Ausgangs-

verfahren des Amtsgerichts M. (244 C 24964/02) erklärt habe, in dem er

Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid eingelegt, diesen aber wieder

zurückgenommen habe.

Die Parteien haben die Hauptsache für erledigt erklärt. Das Amtsgericht

hat dem Kläger mit Beschluß vom 13. Dezember 2002 die Kosten des Rechts-

streits auferlegt. Die sofortige Beschwerde des Klägers hat der Einzelrichter des

Landgerichts M. am 5. Februar 2002 zurückgewiesen.

Er hat die Rechtsbeschwerde aus nicht mitgeteilten Gründen zugelas-

sen.

II.

Die fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der

angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an den Ein-

zelrichter des Beschwerdegerichts.

1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO

statthaft. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter ent-

gegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden und damit

gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters verstoßen hat.

2. Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt indes der Auf-

hebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen

Richters ergangen ist. Der Einzelrichter durfte nicht selbst entscheiden, sondern

hätte das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern be-

setzten Kammer übertragen müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. März 2003

- IX ZB 134/02, NJW 2003, 1254 = MDR 2003, 588; vom 10. April 2003 - VII ZB

17/02, zur Veröffentlichung vorgesehen, in Juris dokumentiert).

3. Die Aufhebung führt zur Zurückverweisung der Sache an den Einzel-

richter, der den angefochtenen Beschluß erlassen hat.

Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten

macht der Senat von der Möglichkeit des § 8 GKG Gebrauch.

Dressler

Thode

Kuffer

Kniffka

Bauner