BGH Beschlüsse vom 24.07.2003 – VII ZB 5/03
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. Juli 2003
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2003 durch den Vor-
sitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Kuffer,
Prof. Dr. Kniffka und Bauner
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluß des
Landgerichts München I (Einzelrichter) vom 5. Februar 2003 auf-
gehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über
die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwer-
degericht (Einzelrichter) zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht
erhoben.
Gründe
I.
Der Kläger hat am 30. September 2002 vor dem Amtsgericht M.
(163 C 30288/02) Klage erhoben mit dem Antrag, die Zwangsvollstreckung aus
einem Vollstreckungsbescheid vom 29. Mai 2002 der Beklagten über "Hand-
werkerleistungen gem. Nelkenstr. H. Rechnung vom 6.10.01" für unzu-
lässig zu erklären.
Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat dazu ausgeführt, daß er ge-
gen die Forderung bereits am 25. Februar 2002 die Aufrechnung im Ausgangs-
verfahren des Amtsgerichts M. (244 C 24964/02) erklärt habe, in dem er
Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid eingelegt, diesen aber wieder
zurückgenommen habe.
Die Parteien haben die Hauptsache für erledigt erklärt. Das Amtsgericht
hat dem Kläger mit Beschluß vom 13. Dezember 2002 die Kosten des Rechts-
streits auferlegt. Die sofortige Beschwerde des Klägers hat der Einzelrichter des
Landgerichts M. am 5. Februar 2002 zurückgewiesen.
Er hat die Rechtsbeschwerde aus nicht mitgeteilten Gründen zugelas-
sen.
II.
Die fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der
angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an den Ein-
zelrichter des Beschwerdegerichts.
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO
statthaft. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter ent-
gegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden und damit
gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters verstoßen hat.
2. Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt indes der Auf-
hebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen
Richters ergangen ist. Der Einzelrichter durfte nicht selbst entscheiden, sondern
hätte das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern be-
setzten Kammer übertragen müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. März 2003
- IX ZB 134/02, NJW 2003, 1254 = MDR 2003, 588; vom 10. April 2003 - VII ZB
17/02, zur Veröffentlichung vorgesehen, in Juris dokumentiert).
3. Die Aufhebung führt zur Zurückverweisung der Sache an den Einzel-
richter, der den angefochtenen Beschluß erlassen hat.
Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten
macht der Senat von der Möglichkeit des § 8 GKG Gebrauch.
Dressler
Thode
Kuffer
Kniffka
Bauner