Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 24.07.2003 – VII ZR 209/01

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. Juli 2003

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2003 durch den Vor-

sitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Prof.

Dr. Kniffka und Bauner

beschlossen:

I.

Der Senat weist darauf hin, daß er dem Antrag der Klägerin zu 2) vom

24. April 2003, die Aussetzung des Verfahrens hinsichtlich der Klägerin zu 2)

aufzuheben, auch unter Berücksichtigung des behaupteten Ausscheidens der

Klägerin zu 1) aus der ARGE und der für diese abgegebenen Erledigungserklä-

rung nach dem derzeitigen Verfahrensstand nicht zu entsprechen vermag.

1. Nach der Rechtsprechung des Senats bilden die Mitglieder einer Ge-

sellschaft bürgerlichen Rechts als Kläger eine notwendige Streitgenossenschaft

aus bürgerlich-rechtlichen Gründen (§ 62 Abs. 1 Alt. 2 ZPO). Einen zum Gesell-

schaftsvermögen gehörenden Anspruch können sie deshalb nur gemeinsam

geltend machen; eine in Bezug auf einzelne klagende Gesellschafter ergehen-

de Entscheidung ist unzulässig (BGH, Urteil vom 20. Dezember 1962 - VII ZR

264/60, WM 1963, 728). Der Senat mußte daher nach Eröffnung des Insolvenz-

verfahrens über das Vermögen der Klägerin zu 1) das Verfahren insgesamt

aussetzen.

2. Der Grund für die Aussetzung besteht fort. Die Beklagten haben den

Insolvenzverwalter der Klägerin zu 1) zur Aufnahme aufgefordert, aber bisher

nicht den Antrag nach § 85 Abs. 1 Satz 2 InsO in Verbindung mit § 239 Abs. 2

ZPO gestellt. Die Klägerin zu 2) gehört nach dem Wortlaut von § 85 Abs. 1

Satz 2 InsO, § 239 Abs. 2 ZPO nicht zu den Antragsberechtigten. Eine Ausdeh-

nung des Anwendungsbereichs dieser Vorschriften im Wege der Analogie ist

wegen der abweichenden Interessenlage nicht gerechtfertigt. Der Gegner der

einen Aktivprozeß führenden insolventen Partei ist ohne seinen Willen in den

Prozeß gezwungen worden und soll daher eine Möglichkeit erhalten, diesen

- schon zur Erlangung eines prozessualen Kostenerstattungsanspruchs - zu

beenden. In dieser Lage ist der Streitgenosse der insolventen Partei nicht; er

hat sich freiwillig auf das Verfahren eingelassen.

3. Das von der Klägerin zu 2) unter Hinweis auf den ARGE-Vertrag be-

hauptete Ausscheiden der Klägerin zu 1) aus der Gesellschaft ändert an deren

Stellung als notwendiger Streitgenossin nichts. Im Fall eines zur Anwachsung

führenden Ausscheidens greift nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts-

hofs § 265 Abs. 2 ZPO mit der Folge ein, daß das Prozeßrechtsverhältnis un-

verändert erhalten bleibt (BGH, Urteil vom 15. Oktober 1999 - V ZR 141/98,

NJW 2000, 291). Es bedarf daher trotz der nach der Behauptung der Klägerin

zu 2) veränderten materiell-rechtlichen Lage prozessual weiterhin einer Ent-

scheidung im Verhältnis zu der Klägerin zu 1). Die Gefahr widersprechender

Entscheidungen besteht damit auch weiterhin.

4. Der Senat sieht die für die Klägerin zu 1) abgegebene Erledigungser-

klärung unabhängig von der im Schreiben der Beklagten vom 18. Juli 2003 auf-

geworfenen Frage einer wirksamen Vertretung nicht als wirksam an. Da eine

Erledigungserklärung eine Verfügung über den prozessualen Anspruch dar-

stellt, kann sie nicht ohne Aufnahme des Verfahrens abgegeben werden; zu

einer solchen ist der Gemeinschuldner aber nur befugt, wenn der Insolvenzver-

walter die Aufnahme ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten (§ 85

Abs. 2 InsO) ablehnt. Dazu verhält sich der Antrag vom 24. April 2003 nicht.

II.

Eine Fortsetzung des Verfahrens dürfte hiernach nur nach einer Verfah-

rensaufnahme durch den Insolvenzverwalter oder für die Beklagten unter den

Voraussetzungen des § 85 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 InsO, für die Klägern zu 1)

nach § 85 Abs. 2 InsO möglich sein. Die Parteien erhalten die Möglichkeit, dazu

bis 1. September 2003 vorzutragen.

Dressler

Hausmann

Kuffer

Kniffka

Bauner