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BGH Beschluss vom 29.07.2003 – 5 StR 214/03
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 29. Juli 2003 in der Strafsache gegen
wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2003
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Hamburg vom 25. November 2002 wird mit
der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), daß das gegen den
Angeklagten G verhängte Berufsverbot entfällt, nach
§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
zu tragen.
Der Senat verschließt sich den unter Hinweis auf BGH wistra 2001, 59 be-
gründeten Bedenken des Generalbundesanwalts gegen das angeordnete
Berufsverbot nicht. Eine Erstreckung der Aufhebung gemäß § 357 StPO auf
die nicht revidierenden Mitangeklagten kam nicht in Betracht, weil die Maß-
regel nach § 70 StGB jeweils individuell zu begründen ist.
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