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BGH Beschluss vom 29.07.2003 – 5 StR 214/03

5. Strafsenat

5 StR 214/03

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 29. Juli 2003 in der Strafsache gegen

wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2003

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Hamburg vom 25. November 2002 wird mit

der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), daß das gegen den

Angeklagten G verhängte Berufsverbot entfällt, nach

§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels

zu tragen.

Der Senat verschließt sich den unter Hinweis auf BGH wistra 2001, 59 be-

gründeten Bedenken des Generalbundesanwalts gegen das angeordnete

Berufsverbot nicht. Eine Erstreckung der Aufhebung gemäß § 357 StPO auf

die nicht revidierenden Mitangeklagten kam nicht in Betracht, weil die Maß-

regel nach § 70 StGB jeweils individuell zu begründen ist.

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