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BGH Beschluss vom 29.07.2003 – 5 StR 304/03

5. Strafsenat

5 StR 304/03

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 29. Juli 2003 in der Strafsache gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2003

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Göttingen vom 18. März 2003 wird nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Angesichts der Anlaßtat und der beiden einschlägigen Vortaten und ihres

weiten zeitlichen Auseinanderliegens wird bei der Überprüfung der weiteren

Vollstreckung der Maßregel und der Ausgestaltung ihres Vollzuges dem Ge-

sichtspunkt der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) besondere Beachtung zu

widmen sein.

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