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BGH Beschluss vom 29.07.2003 – 5 StR 304/03
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 29. Juli 2003 in der Strafsache gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2003
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Göttingen vom 18. März 2003 wird nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Angesichts der Anlaßtat und der beiden einschlägigen Vortaten und ihres
weiten zeitlichen Auseinanderliegens wird bei der Überprüfung der weiteren
Vollstreckung der Maßregel und der Ausgestaltung ihres Vollzuges dem Ge-
sichtspunkt der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) besondere Beachtung zu
widmen sein.
Basdorf Häger Raum
Brause Schaal