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BGH Beschluss vom 29.07.2003 – VIII ZA 13/03
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. Juli 2003
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2003 durch die Vor-
sitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst
und Dr. Frellesen
beschlossen:
Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Wahrneh-
mung der Rechte des Antragstellers im Revisionsverfahren wird
zurückgewiesen.
Gründe:
Dem am 5. Juli 2003 beim Bundesgerichtshof gestellte Antrag auf Bei-
ordnung eines Notanwalts für den Revisionsrechtszug konnte nicht entsprochen
werden, weil die beabsichtigte - vom Berufungsgericht zugelassene - Revision
des Antragstellers gegen das ihm am 31. März 2003 zugestellte Urteil der
5. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 19. März 2003 bereits wegen
Versäumung der Revisionsfrist (§ 548 ZPO) aussichtslos ist (§ 78b ZPO). Wie-
dereinsetzung in den vorigen Stand könnte dem Antragsteller insoweit schon
deshalb nicht gewährt werden, weil der Antragsteller es versäumt hat, die Bei-
ordnung eines Notanwalts innerhalb der Revisionsfrist beim Bundesgerichtshof
zu beantragen.
Dr. Deppert
Dr. Beyer
Wiechers
Dr. Wolst
Dr. Frellesen