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BGH Beschluss vom 29.07.2003 – VIII ZA 13/03

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

VIII ZA 13/03

BESCHLUSS

vom

29. Juli 2003

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2003 durch die Vor-

sitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst

und Dr. Frellesen

beschlossen:

Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Wahrneh-

mung der Rechte des Antragstellers im Revisionsverfahren wird

zurückgewiesen.

Gründe:

Dem am 5. Juli 2003 beim Bundesgerichtshof gestellte Antrag auf Bei-

ordnung eines Notanwalts für den Revisionsrechtszug konnte nicht entsprochen

werden, weil die beabsichtigte - vom Berufungsgericht zugelassene - Revision

des Antragstellers gegen das ihm am 31. März 2003 zugestellte Urteil der

5. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 19. März 2003 bereits wegen

Versäumung der Revisionsfrist (§ 548 ZPO) aussichtslos ist (§ 78b ZPO). Wie-

dereinsetzung in den vorigen Stand könnte dem Antragsteller insoweit schon

deshalb nicht gewährt werden, weil der Antragsteller es versäumt hat, die Bei-

ordnung eines Notanwalts innerhalb der Revisionsfrist beim Bundesgerichtshof

zu beantragen.

Dr. Deppert

Dr. Beyer

Wiechers

Dr. Wolst

Dr. Frellesen