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BGH Beschluss vom 30.07.2003 – 2 ARs 229/03
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
30. Juli 2003
in der Strafsache
gegen
Az.: 3 Ls 612 Js 15287/02 (18/02) Amtsgericht Bad Iburg
Az.: 39 Js 152/02 Staatsanwaltschaft Münster
Az.: 8 KLs 18/03 Landgericht Münster
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Angeklagten am 30. Juli 2003 gemäß § 4 Abs. 2 StPO be-
schlossen:
Das beim Schöffengericht Bad Iburg anhängige Verfahren 3 Ls
612 Js 15287/02 (18/02) wird zu dem beim Landgericht Münster
anhängigen Verfahren 8 KLs 18/03 verbunden.
Gründe:
Die vom Generalbundesanwalt auf die Vorlage des Schöffengerichts
Bad Iburg beantragte Verbindung ist nach der Zulassung der Anklage der
Staatsanwaltschaft Münster durch den Eröffnungsbeschuß des Landgerichts
Münster vom 23. Juli 2003 zulässig (vgl. BGH, Beschl. vom 31. Juli 1992 - 2
ARs 345/92; BGHR StPO § 4 Verbindung 10; Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl.
§ 4 Rdn. 5). Die Verbindung ist im Interesse einer umfassenden Aufklärung und
Aburteilung auch sachdienlich, zumal das Landgericht die Erhebung eines
psychiatrischen Sachverständigengutachtens über den Angeklagten M. zu
den Voraussetzungen der §§ 20, 21, 63 und 64 StGB angeordnet hat. Das
Landgericht Münster und der Verteidiger haben gegen die Verbindung keine
Einwendungen erhoben.
Rissing-van Saan Detter Bode
Otten Fischer