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BGH Beschluss vom 30.07.2003 – 2 ARs 229/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 229/03 2 AR 140/03

BESCHLUSS

vom

30. Juli 2003

in der Strafsache

gegen

Az.: 3 Ls 612 Js 15287/02 (18/02) Amtsgericht Bad Iburg

Az.: 39 Js 152/02 Staatsanwaltschaft Münster

Az.: 8 KLs 18/03 Landgericht Münster

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Angeklagten am 30. Juli 2003 gemäß § 4 Abs. 2 StPO be-

schlossen:

Das beim Schöffengericht Bad Iburg anhängige Verfahren 3 Ls

612 Js 15287/02 (18/02) wird zu dem beim Landgericht Münster

anhängigen Verfahren 8 KLs 18/03 verbunden.

Gründe:

Die vom Generalbundesanwalt auf die Vorlage des Schöffengerichts

Bad Iburg beantragte Verbindung ist nach der Zulassung der Anklage der

Staatsanwaltschaft Münster durch den Eröffnungsbeschuß des Landgerichts

Münster vom 23. Juli 2003 zulässig (vgl. BGH, Beschl. vom 31. Juli 1992 - 2

ARs 345/92; BGHR StPO § 4 Verbindung 10; Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl.

§ 4 Rdn. 5). Die Verbindung ist im Interesse einer umfassenden Aufklärung und

Aburteilung auch sachdienlich, zumal das Landgericht die Erhebung eines

psychiatrischen Sachverständigengutachtens über den Angeklagten M. zu

den Voraussetzungen der §§ 20, 21, 63 und 64 StGB angeordnet hat. Das

Landgericht Münster und der Verteidiger haben gegen die Verbindung keine

Einwendungen erhoben.

Rissing-van Saan Detter Bode

Otten Fischer