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BGH Beschluss vom 30.07.2003 – 2 StR 246/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

30. Juli 2003

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mibrauchs von Kindern

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 30. Juli 2003 gemäß § 349 Abs. 2

und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Kassel vom 17. März 2003 mit den zugehörigen Fest-

stellungen

a) im Schuldspruch II. 1. a) und II. 1. b) (Taten zum Nachteil

des Kindes Ch. Sch. )

b) im gesamten Strafausspruch

aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von

Kindern in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem

Mißbrauch von Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs

Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision des An-

geklagten erweist sich, soweit er wegen sexuellen Mißbrauchs zum Nachteil

des Kindes C. P. verurteilt worden ist, zum Schuldspruch als unbe-

gründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, im übrigen hat sie mit einer Verfah-

rensrüge Erfolg.

Der Generalbundesanwalt hat dazu wie folgt Stellung genommen:

"Keinen Bestand haben kann das Urteil, soweit der Beschwerdeführer

wegen der in den Zeiträumen vom 19. August 1993 und dem 18. August 1994

sowie vom 19. August 1995 und dem 18. August 1996 begangenen zwei sexu-

ellen Mißbräuchen zum Nachteil seiner Tochter Ch. verurteilt worden ist.

Insoweit beanstandet die Revision mit ihrer noch zulässig ausgeführten Rüge

der Verletzung des § 244 Abs. 4 StPO zu Recht, daß die Strafkammer den An-

trag der Verteidigung auf Einholung eines aussagepsychologischen Sachver-

ständigengutachtens zur Glaubwürdigkeit des Kindes abgelehnt hat.

In der Regel ist die Einholung eines derartigen Gutachtens zwar nicht

erforderlich, denn die Beurteilung der Glaubwürdigkeit nicht nur von erwachse-

nen, sondern auch von kindlichen und jugendlichen Zeugen ist Sache des Tat-

richters. Die Hinzuziehung eines Sachverständigen ist aber dann geboten,

wenn der Sachverhalt solche Besonderheiten aufweist, daß Zweifel daran auf-

kommen können, ob die Sachkunde des Gerichts auch zur Beurteilung der

Glaubwürdigkeit im Hinblick auf die Besonderheiten ausreicht (BGHR StPO

§ 244 Abs. 4 Satz 1 Glaubwürdigkeitsgutachten 2; Senatsentscheidung StV

1994, 173). Im vorliegenden Fall hätte die Strafkammer sich aus folgenden

Gründen der Hilfe eines Sachverständigen bedienen müssen:

Die dem Angeklagten zur Last gelegten Taten zum Nachteil seiner Tochter soll

er begangen haben, als diese vier bzw. sechs Jahre alt war. Die Tochter

machte dazu erstmals im Alter von zwölf Jahren im Rahmen einer Vernehmung

durch die Kriminalbeamtin F. Angaben, und zwar nach einer gezielten

Befragung, nachdem sie zu Beginn der Vernehmung zunächst jeden sexuellen

Kontakt zu ihrem Vater verneint hatte (UA S. 9). Zu der Vernehmung war es

gekommen, weil gegen den Beschwerdeführer wegen der Tat zum Nachteil des

Kindes C. P. ermittelt wurde und dieses Mädchen der Kriminalbe-

amtin berichtet hatte, Ch. habe ihr erzählt, sie sei keine Jungfrau mehr. Bis

zu der erstmaligen Vernehmung durch die Kriminalbeamtin hatte sich Ch.

Sch. gegenüber keiner Person wegen der angeblichen beiden

Mißbrauchsfälle anvertraut; sie hatte bis dahin ein harmonisches Verhältnis zu

ihrem Vater, den sie 'total lieb habe'. Nach den Urteilsfeststellungen sind so-

wohl im familiären Umfeld, als auch in der Schule oder im Freundeskreis des

Kindes keinerlei Auffälligkeiten im Verhalten festgestellt worden, die darauf

hindeuten könnten, daß das Kind im Alter von vier bzw. sechs Jahren Opfer

von sexuellen Mißbrauchshandlungen war.

Schon diese Umstände hätten die Einholung eines aussagepsychologi-

schen Sachverständigengutachtens nahegelegt. Hinzu kommt, daß Ch.

Sch. erstmals als Zwölfjährige Geschehen schilderte, die sie als vierjähri-

ges bzw. sechsjähriges Kind erlebt haben will. Die Revision meldet insoweit zu

Recht Zweifel daran an, ob ein sicheres Erinnerungsvermögen sich auch auf

Erlebnisse aus einer so frühen Kindheitsphase erstreckt. Diese Zweifel hätten

deshalb einer aussagepsychologischen Überprüfung bedurft, denn im vorlie-

genden Fall war nicht allein die gegenwärtige Glaubwürdigkeit des Mädchens,

sondern auch seine Wahrnehmungsfähigkeit, sein Erinnerungsvermögen und

seine Zuverlässigkeit für den Tatzeitraum zu beurteilen, indem das Kind vier

und sechs Jahre alt war.

Nach allem hätte dem Beweisantrag, soweit er Ch. Sch. betraf,

stattgegeben werden müssen."

Dem schließt sich der Senat an. Dies führt zur Aufhebung des Schuld-

spruchs in den Fällen II. 1. a) und II. 1. b) der Urteilsgründe. Der Senat hebt

den gesamten Strafausspruch - auch hinsichtlich der für den Fall II. 2. ver-

hängten Einzelstrafe - auf, da er nicht ausschließen kann, daß die Höhe dieser

Einzelstrafe durch die Verurteilung wegen der zum Nachteil des Kindes Ch.

Sch. begangenen Mißbrauchstaten beeinflußt ist und um dem neuen Tat-

richter eine umfassende Strafzumessung zu ermöglichen.

Frau Vors. RiinBGH Dr. Rissing-van Saan ist aufgrund Sonderurlaubs verhindert, ihre Unterschrift zu leisten.

Detter Detter Bode

Otten Fischer