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BGH Beschluss vom 30.07.2003 – 5 StR 312/03

5. Strafsenat

5 StR 312/03

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 30. Juli 2003 in der Strafsache gegen

wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juli 2003

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Berlin vom 23. Januar 2003 wird nach

§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels

und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen not-

wendigen Auslagen zu tragen.

Der Schriftsatz der Verteidigerin vom 28. Juli 2003 sowie das Schreiben des

Angeklagten und seiner Ehefrau vom gleichen Tag haben vorgelegen.

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