Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 30.07.2003 – 5 StR 312/03
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 30. Juli 2003 in der Strafsache gegen
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juli 2003
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Berlin vom 23. Januar 2003 wird nach
§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen not-
wendigen Auslagen zu tragen.
Der Schriftsatz der Verteidigerin vom 28. Juli 2003 sowie das Schreiben des
Angeklagten und seiner Ehefrau vom gleichen Tag haben vorgelegen.
Basdorf Häger Raum
Brause Schaal