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BGH Urteil vom 31.07.2003 – 5 StR 251/03

5. Strafsenat

5 StR 251/03

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 31. Juli 2003 in der Strafsache gegen

wegen Beihilfe zum versuchten Totschlag

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom

31. Juli 2003, an der teilgenommen haben:

Richter Basdorf als Vorsitzender,

Richter Häger,

Richterin Dr. Gerhardt,

Richter Dr. Raum,

Richter Dr. Brause

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof .

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des

Landgerichts Hamburg vom 4. Februar 2003 mit den zugehö-

rigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte

F freigesprochen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an das Amtsgericht Hamburg – Strafrichter –

zurückverwiesen.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

Das Schwurgericht hat den Mitangeklagten S wegen unerlaubten

Führens einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe in Tateinheit mit (vor-

sätzlicher) Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Eine Verurtei-

lung wegen des Anklagevorwurfs, durch diese Tat (auch) einen versuchten

Mord begangen zu haben, unterblieb aus tatsächlichen Gründen. Der Ange-

klagte F , dem mit der Anklage Beihilfe zum versuchten Totschlag

vorgeworfen worden war, wurde freigesprochen. Dagegen richtet sich die mit

der Sachrüge begründete, vom Generalbundesanwalt vertretene Revision

der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Schwur-

gerichts führte der Mitangeklagte S ohne Erlaubnis am 2. August 2002

auf öffentlichem Straßenland in Hamburg eine halbautomatische Selbstlade-

kurzwaffe, und zwar eine 16 cm lange Pistole Modell 70, Kaliber 7,65 mm

Browning, nebst zwei Magazinen mit scharfer Munition mit sich, die er zuvor

erworben, möglicherweise gefunden hatte. S traf den Angeklagten

F , zeigte ihm Waffe und Munition und erklärte F , er wolle

mit der Waffe vier Bekannte – u.a. den Nebenkläger – erschießen. F

, der die Drohung nicht ernst nahm, sondern sie zutreffend als Impo-

niergehabe bewertete, erklärte dem unwissenden S „in groben Zügen“

die Bedienung der Waffe und lud sie vor dessen Augen mit scharfer Munition

durch. S gab daraufhin zwei Schüsse auf ein Haltestellenhäuschen ab;

der zweite streifte den wegen S s Ungeschicklichkeit empörten F

am Arm. Anschließend suchte S den Nebenkläger in seiner

Wohnung auf, drohte damit, ihn mit der Pistole zu erschießen, und gab einen

gezielten Schuß auf einen Phonoschrank ab; durch sein Verhalten verur-

sachte S bedingt vorsätzlich einen Schockzustand des Nebenklägers.

Daß er den Nebenkläger – entsprechend dem Vorwurf der Anklage – töten

wollte, vermochte das Schwurgericht nicht festzustellen. Der Angeklagte

F wußte von S s Verhalten in der Wohnung des Nebenklägers

nichts Genaues.

2. Mangels Kenntnis von der Haupttat schied damit eine Beihilfe des

Angeklagten F zu S s vorsätzlicher Körperverletzung aus.

Mit der Begründung, daß S die Waffe bereits vor der Begegnung

mit F geführt habe und zur Fortsetzung des Führens durch bedro-

hendes Zeigen der Waffe im Bekanntenkreis und durch ihren eventuellen

Einsatz zu Warnschüssen fest entschlossen gewesen sei, sah das Schwur-

gericht im Erklären der Waffenbedienung auch keine Beihilfe zu S s

Vergehen nach § 53 Abs. 1 Nr. 3a lit. b WaffG (a.F.).

3. Letzteres ist, wie die Staatsanwaltschaft zutreffend beanstandet, ei-

ne zu enge Auslegung strafbarer Beihilfe.

Beihilfe zu einem Dauerdelikt kann auch nach dessen Beginn während

seiner Begehung noch so lange geleistet werden, wie der Haupttäter den

rechtswidrigen Dauerzustand nicht beendet hat (vgl. Roxin in LK 11. Aufl.

§ 27 Rdn. 39). Hier liegt auf der Hand, daß der Angeklagte F be-

wußt und willentlich dem Mitangeklagten S das weitere Führen der

Waffe in der konkreten Ausgestaltung ihrer Verwendung auch zur Abgabe

von (Warn-)Schüssen so erst ermöglicht, auf diese Weise darüber hinaus

dessen Entschluß zur Fortsetzung des Dauerdelikts, auch wenn er vorher

bereits gefaßt gewesen sein mag, bestärkt und konkretisiert hat. Dies erfüllt

ohne weiteres die Voraussetzungen einer Beihilfe zum strafbaren unerlaub-

ten Führen der Waffe in der gegen den mitangeklagten Haupttäter ausgeur-

teilten Form.

4. Dies zieht die Aufhebung des Freispruchs nach sich. Eine Durch-

entscheidung zum Nachteil des Angeklagten F scheidet hingegen

ebenso aus wie die Aufrechterhaltung ihn betreffender Feststellungen, zumal

da der Angeklagte F die festgestellte, ihm als Beihilfe anzulastende

Bedienungsanleitung in der Hauptverhandlung bestritten hatte (vgl. BGHSt

48, 77, 99 m.w.N.).

Da in der neuen Verhandlung den Angeklagten F belastende

Tatfeststellungen, die über den Vorwurf der Beihilfe zu einem Waffendelikt

hinausgehen – wie sie auch bislang rechtsfehlerfrei nicht getroffen worden

sind –, nicht zu erwarten sind, erfolgt die Zurückverweisung gemäß § 354

Abs. 3 StPO an den nach §§ 24, 25 Nr. 2 GVG zuständigen Strafrichter.

Basdorf Häger Gerhardt

Raum Brause