BGH Beschluß vom 31.07.2003 – III ZR 353/02
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
31. Juli 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 130
Eine Willenserklärung geht der GmbH auch dann zu, wenn das Schriftstück
in ein privates Postfach ihres Geschäftsführers gelegt wird.
BGH, Beschluß vom 31. Juli 2003 - III ZR 353/02 - OLG München
LG München I
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke am 31. Juli
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
München vom 25. September 2002 - 7 U 1586/02 - wird zurück-
gewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Beschwerdewert: 40.516,02
Gründe
I.
Die damalige Firma CCD Werbeagentur H. E. in M.
(Österreich) schloß im Jahre 1990 mit der Beklagten einen Rahmenvertrag,
durch den der Firma E. das Recht eingeräumt wurde, Anzeigen für die
Österreich-Ausgabe der Zeitschrift B. zu akquirieren und sie in einem den
Zeitschriften beigefügten Hefter zu veröffentlichen. Die Vereinbarung galt zu-
nächst bis zum 31. Dezember 1991, sie sollte sich aber jeweils um ein weiteres
Kalenderjahr verlängern, wenn sie nicht mit einer Frist von zwei Monaten
schriftlich gekündigt wurde. Ende 1991 wurde der Geschäftssitz der Firma
E. nach W. (Österreich) verlegt und die Einzelfirma E. anschließend
in die CCD Werbeagentur E. GmbH umgewandelt. Die Beklagte bestätigte
den Übergang des Vertrags auf die GmbH und führte die weitere Korrespon-
denz mit der Klägerin unter der neuen Adresse in W. .
Mit einem an die Firma CCD Werbeagentur H. E.
in
M. gerichteten Schreiben vom 6. Oktober 1998 kündigte die Beklagte
das Vertragsverhältnis. Das Schriftstück gelangte nach den Feststellungen des
Berufungsgerichts spätestens am 19. Oktober 1998 in ein vom Geschäftsführer
der Klägerin noch in M. unterhaltenes privates Postfach, das er nur in
Abständen von zwei bis drei Monaten leerte. Dort wurde der Brief am 2. De-
zember 1998 vorgefunden. Die Parteien streiten um die Frage, ob die Kündi-
gung der Beklagten fristgemäß zum Ende des Jahres 1998 erfolgt ist. Die Vor-
instanzen haben dies bejaht und die Schadensersatzklage der Klägerin abge-
wiesen. Mit ihrer Beschwerde erstrebt die Klägerin die Zulassung der Revision.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde
ist unbegründet. Weder hat die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch ist zur Fortbildung des Rechts
oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
1.
Nach Auffassung der Beschwerde hat das Berufungsgericht schon über-
sehen, daß die Beklagte mit ihrem an die Einzelfirma E. gerichteten Schrei-
ben überhaupt keine Kündigungserklärung gegenüber der Klägerin abgegeben
habe. Die Beschwerde sieht darin eine Verweigerung rechtlichen Gehörs und
hält zudem das Berufungsurteil insoweit für objektiv willkürlich. Dem kann nicht
beigetreten werden. Das Berufungsgericht hat ersichtlich, ohne dies ausdrück-
lich zu sagen, die Kündigungserklärung dahin ausgelegt, daß Adressatin die
Klägerin als die neue Vertragspartnerin der Beklagten sein sollte. So hat es die
Klägerin seinerzeit auch selbst verstanden. Eine solche Beurteilung steht im
Einklang mit den Grundsätzen über die Person des Erklärenden oder des Ver-
tragsgegners bei unternehmensbezogenen Geschäften (vgl. Palandt/Heinrichs,
BGB, 62. Aufl., § 164 Rn. 2 m.w.N.) und ist rechtlich nicht zu beanstanden.
2.
Die Nichtzulassungsbeschwerde hält es weiter für klärungsbedürftig, ob
Willenserklärungen einer GmbH auch dann wirksam zugehen, wenn sie in das
private Postfach des Geschäftsführers eingelegt werden. Zur Klärung dieser
Frage bedarf es indessen keiner Zulassung der Revision. Sie beantwortet sich
in Übereinstimmung mit dem Berufungsurteil ohne weiteres aus den gesetzli-
chen Vorschriften. Maßgebend sind, soweit es um die Vertretungsbefugnis des
Geschäftsführers E. geht, die Bestimmungen des österreichischen Rechts.
Im übrigen gilt nach Art. 27, 32 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB deutsches Recht, da die
Parteien ihr Vertragsverhältnis insgesamt dem deutschen Recht unterstellt ha-
ben.
a) Nach § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB wird eine empfangsbedürftige, in Ab-
wesenheit des Empfängers abgegebene Willenserklärung wirksam, wenn sie
dem Empfänger zugeht. Zugang an einen Empfangsvertreter genügt (§ 164
Abs. 3 BGB); bei einer GmbH ist dies insbesondere der Geschäftsführer als ihr
gesetzlicher Vertreter (hier: § 18 Abs. 1 und 4 öGmbHG). Es reicht daher aus,
daß die Zugangsvoraussetzungen in der Person des Geschäftsführers erfüllt
sind, ohne daß es weiter darauf ankommt, ob diesen die Willenserklärung, wie
üblich, innerhalb des Geschäftsbetriebs der GmbH oder ausnahmsweise in
seiner privaten Sphäre erreicht. Entscheidend für eine wirksame passive Stell-
vertretung ist allein, daß der Empfänger insoweit Vertretungsmacht hat
(MünchKomm/Schramm, BGB, 4. Aufl., § 164 Rn. 133; s. ferner Staudin-
ger/Schilken, BGB, Neubearbeitung 2001, § 164 Rn. 22). Daran ist hier nicht
zu zweifeln.
b) Bei der Einlegung von Post in ein Postschließfach geht der Brief dem
Inhaber an dem Tage zu, an dem nach der Verkehrsanschauung mit einer Ab-
holung zu rechnen ist (BGH, Urteil vom 19. Januar 1955 - IV ZR 160/54 - LM
Nr. 2 zu § 130 BGB). Auf eine verspätete Kenntnis wegen verzögerter Leerung
kann er sich dann nicht berufen. Unter gewöhnlichen Umständen wird ein
Postfach täglich oder doch jedenfalls in kurzen zeitlichen Abständen geleert.
Rechtsfehlerfrei hat auf dieser Grundlage das Berufungsgericht im Streitfall
den Oktober als spätesten Zugangszeitpunkt festgestellt.
3.
Bei dieser Sachlage ist lediglich noch zu prüfen, ob sich die Beklagte
nach Treu und Glauben deshalb nicht auf einen Zugang ihrer Kündigung vor
November 1998 berufen könnte, weil sie das Kündigungsschreiben nicht nur an
den falschen Empfänger, sondern vor allem auch an eine seit Jahren nicht
mehr gültige Adresse gerichtet hat. Das Berufungsgericht hat diese Frage ver-
neint, weil die Beklagte nicht arglistig gehandelt habe. Das ist frei von Rechts-
fehlern, ganz abgesehen davon, daß die Nichtzulassungsbeschwerde auch
insoweit eine allgemeine Bedeutung der Sache und mithin einen Zulassungs-
grund nicht darzulegen vermag.
Rinne
Wurm
Kapsa
Dörr
Galke