Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 31.07.2003 – III ZR 428/02

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

31. Juli 2003

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke am 31. Juli

2003

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-

sion in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Düsseldorf vom 19. November 2002 - 24 U 57/02 - wird zurück-

gewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gegenstandswert: 47.423,94

Gründe

Das Rechtsmittel ist unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche

Bedeutung. Auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheit-

lichen Rechtsprechung ist eine Zulassung der Revision nicht erforderlich

(§ 543 Abs. 2 ZPO). Auf die von der Nichtzulassungsbeschwerde als grund-

sätzlich bezeichneten Rechtsfragen zur Auslegung des § 531 Abs. 2 ZPO

kommt es nicht an. Das Berufungsgericht hat bereits das Vorbringen des Klä-

gers zu einer kollektivrechtlichen Übernahme des Sozialplans durch die Be-

klagte für unschlüssig gehalten, da es an einem ausreichenden Vortrag zur

Einhaltung der Schriftform fehle. Die folgenden weiteren Ausführungen im Be-

rufungsurteil, daß dieses Vorbringen außerdem als neues Angriffsmittel nicht

zu berücksichtigen sei, stellen daneben nur eine zusätzliche Begründung dar.

Jedenfalls die erste Alternative der Begründung ist aus Rechtsgründen nicht zu

beanstanden. Eine kollektivrechtliche Übernahme des von der H. AG und

ihrem Gesamtbetriebsrat vereinbarten Sozialplans käme, wovon auch die Be-

schwerde ausgeht, nur als Neuabschluß einer Betriebsvereinbarung zwischen

der C. GmbH und ihrem eigenen Betriebsrat in Betracht. Für deren Wirk-

samkeit wäre die Einhaltung der Schriftform erforderlich (§ 77 Abs. 2 Satz 1

BetrVG). Weder zu dieser Form noch überhaupt zur Art und Weise der vom

Kläger behaupteten Übernahme hat er etwas vorgetragen. Ohne diesen Min-

destinhalt ist sein Vorbringen unschlüssig; es geht insoweit nicht lediglich um

zusätzliche, für eine Beachtlichkeit des Klagevortrags grundsätzlich nicht erfor-

derliche Einzelheiten, wie die Beschwerde meint.

Rinne

Streck

Schlick

Kapsa

Galke