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BGH Beschluss vom 05.08.2003 – 3 StR 247/03
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 5. August 2003 in der Strafsache gegen
wegen versuchten Diebstahls
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. August 2003 einstimmig be- schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 27. Februar 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte des versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Tolksdorf Miebach Winkler Pfister Becker