BGH Beschluss vom 06.08.2003 – 2 StR 265/03
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. August 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Brandstiftung mit Todesfolge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. August 2003 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Bad Kreuznach vom 4. Februar 2003 wird als unbegründet ver-
worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben hat.
Jedoch wird der Schuldspruch dahingehend klargestellt, daß es
anstelle von "Brandstiftung in zwei tateinheitlichen Fällen" heißen
muß: "Brandstiftung mit zweifacher Todesfolge".
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwen-
digen Auslagen zu tragen.
Bode Detter Otten
Fischer Roggenbuck