Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 06.08.2003 – 2 StR 265/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

6. August 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Brandstiftung mit Todesfolge u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. August 2003 gemäß

§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Bad Kreuznach vom 4. Februar 2003 wird als unbegründet ver-

worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

ergeben hat.

Jedoch wird der Schuldspruch dahingehend klargestellt, daß es

anstelle von "Brandstiftung in zwei tateinheitlichen Fällen" heißen

muß: "Brandstiftung mit zweifacher Todesfolge".

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwen-

digen Auslagen zu tragen.

Bode Detter Otten

Fischer Roggenbuck