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BGH Beschluss vom 11.08.2003 – VI ZR 192/03

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. August 2003

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. August 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll

beschlossen:

Der Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Be- schwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 7. Mai 2003 wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde des Beklagten wird auf dessen Kosten verworfen.

Gegenstandswert: 45.000

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesge- richtshof zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb der Frist von einem Monat nach Zustellung des Urteils beim Bundesgerichtshof als Revisionsgericht eingelegt worden ist, § 544 Abs. 1, 78 Abs. 1 ZPO. Der Antrag des Beklagten auf Wie- dereinsetzung in den vorigen Stand, eingegangen beim Bundesgerichtshof am 10. Juli 2003, ist unzulässig, weil er ebenfalls nicht von einem beim Bundesge- richtshof zugelassenen Rechtsanwalt und nicht innerhalb der Frist von zwei Wochen gemäß § 234 Abs. 1 ZPO gestellt worden ist. Dem Beklagten ist durch ein Schreiben seines Prozeßbevollmächtigten im Berufungsverfahren, dem eine Liste der beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte beigefügt war, seit dem 2. Juni 2003 bekannt gewesen, daß die Nichtzulassungsbeschwerde nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden kann und die Frist zu deren Einlegung am 16. Juni 2003 endet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Müller

Wellner

Diederichsen

Stöhr

Zoll