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BGH Urteil vom 12.08.2003 – 1 StR 127/03

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 127/03

URTEIL

vom

12. August 2003

in der Strafsache

gegen

wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom

12. August 2003, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Nack,

die Richter am Bundesgerichtshof

Schluckebier,

Dr. Kolz,

Hebenstreit,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Elf,

Staatsanwältin

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Ravensburg vom 17. Januar 2003 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltrei-

bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit dem

Ausüben der tatsächlichen Gewalt über eine Selbstladekurzwaffe sowie we-

gen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge in 13 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs

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Monaten verurteilt. 25.000,--

Außerdem wurde dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen unter Fest-

setzung einer Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis von einem

Jahr und drei Monaten. Der umfassend eingelegten und mit der Sachrüge be-

gründeten Revision des Angeklagten bleibt der Erfolg versagt. Insbesondere

ist die Verfallsanordnung rechtlich nicht zu beanstanden.

I.

Nach den Feststellungen des Landgerichts übernahm der Angeklagte im

mittäterschaftlichen Zusammenwirken mit verschiedenen Lieferanten von De-

zember 1999 bis April 2002 13 mal Haschisch, um dieses "anschließend in

eigenverantwortlicher Weise" - zehnmal unter Benutzung eines Personen-

kraftwagens als Versteck und Transportfahrzeug - an die Abnehmer auszu-

liefern. Gegenstand dieser Handelsgeschäfte waren jeweils Mengen im Be-

reich von 700 g bis zu 11 kg, insgesamt 52,2 kg - mit einem Wirkstoffgehalt

von 1,6 % bis 13,1 % THC -, wovon 2,646 kg nicht mehr ausgeliefert werden

konnten, da sie am 16. April 2002 beim Angeklagten sichergestellt wurden.

Dem Angeklagten fiel auch die Aufgabe zu, sich die Erlöse aus dem Rausch-

gifthandel von den Abnehmern aushändigen zu lassen und an die Lieferanten

des Haschisch weiterzuleiten. Der erzielte Verkaufspreis betrug mindestens

3.000,-- DM pro Kilo, insgesamt - bei zumindest 49 kg ausgeliefertem Ha-

schisch - also wenigstens 147.000,-- DM. Der Angeklagte erhielt für seinen

Tatbeitrag je nach Menge des Rauschgifts jeweils 500,-- bis 1.500,-- DM, bei

Verteilung einer Charge an verschiedene Abnehmer auch mehr.

Zum anderen handelte der Angeklagte im April 2000 auf eigene Rech-

nung mit Betäubungsmitteln und hielt dazu am 16. April 2002 in F.

in seiner Wohnung 58 g Heroin (HHCL-Gehalt: 6,3 g), 60 g Kokain (CHCL-

Gehalt: 42 g) sowie 41 g Haschisch (THC-Gehalt: 12 %) und in einer von ihm

genutzten Garage weitere 300 g Haschisch (gleicher Qualität) zum Verkauf

bereit. In der Garage verwahrte der Angeklagte - ohne über eine Waffenbe-

sitzkarte zu verfügen - bewußt in Griffweite zum Rauschgiftversteck eine

funktionsfähige Selbstladepistole und 167 Schuß passender Munition.

II.

Schuld- und Strafausspruch sowie die Entziehung der Fahrerlaubnis

sind rechtsfehlerfrei. Insbesondere tragen die Feststellungen die Verurteilung

wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sowie die Einstu-

fung des Angeklagten als Mittäter in den "Kurierfällen".

Auch die Verfallsanordnung hält rechtlicher Überprüfung stand. Zu

Recht hat die Strafkammer - ausgehend vom sogenannten Bruttoprinzip (vgl.

BGH NStZ 1994, 123; BGH NJW 2002, 3339 [3340] m.w.N; umfassend zum

Verfall: Podolsky/Brenner, Vermögensabschöpfung

im Strafverfahren,

S. 13 ff.) - nicht nur die Entlohnung des Angeklagten als Kurier, sondern auch

die von ihm von den Abnehmern der Rauschmittel übernommenen Erlöse bei

ihm grundsätzlich uneingeschränkt den Vorschriften über den Verfall (§ 73

StGB) beziehungsweise den Verfall des Wertersatzes (§ 73 a StGB) unter-

worfen, auch wenn er diese Beträge später absprachegemäß an seine Hin-

termänner abzuliefern hatte und auch ablieferte. Der einem für eine "Rausch-

giftorganisation" tätigen Betäubungsmittelkurier ausgehändigte Kaufpreis un-

terliegt in voller Höhe dem Verfall (BGHSt 36, 251), unabhängig von den zivil-

rechtlichen Besitz- und Eigentumsverhältnissen zwischen den Tatbeteiligten

(BGHSt 36, 251 [253 f.]; Weber BtMG 2. Aufl. § 33 Rdn. 44 f.; des Hinweises

des Landgerichts auf § 73 Abs. 3 StGB, der die Möglichkeit der Verfallsan-

ordnung gegen nicht tatbeteiligte Drittbegünstigte eröffnet - vgl. BGHSt 45,

235 ff. -, die dann am Verfahren aber auch hätten beteiligt werden müssen,

bedurfte es daher nicht.) Denn beim Erlangen i.S.v. § 73 Abs. 1 StGB handelt

es sich um einen tatsächlichen Vorgang. Erlangt ist - unabhängig von der

Wirksamkeit des zugrundeliegenden Grund- und Verfügungsgeschäfts -

schon dann "etwas", wenn dem Täter aus der Tat in irgendeiner Phase des

Tatablaufs (BGH NStZ 1994, 123 [124]) auf irgendeine Weise unmittelbar et-

was wirtschaftlich meßbar zugute kommt (vgl. Schmidt in Leipziger Kommen-

tar zum StGB, 11. Aufl. § 73 Rdn. 19; Eser in Schönke/Schröder StGB

26. Aufl. § 73 Rdn. 11). Mit dem Erhalt des Geldes, mit dessen Besitz, hatte

der Angeklagte, sofern er nicht überhaupt Eigentümer geworden ist, jedenfalls

die tatsächliche Möglichkeit, darüber zu verfügen, wenn auch nur vorüberge-

hend. Dies stellt einen dem jeweiligen Geldbetrag entsprechenden Wert dar

(vgl. BGHSt 36, 251 [254]), den der Angeklagte unmittelbar aus der Tat er-

langt hatte. Die Weitergabe der vereinnahmten Beträge vom Angeklagten an

andere Tatbeteiligte - unerlaubt, da dies Teil des verbotenen Handeltreibens

ist - kann im Rahmen der Härteregelung gemäß § 73 c Abs. 1 Satz 2 1. Alt.

StGB Berücksichtigung finden (zu den Voraussetzungen umfassender Haf-

tung von Mittätern am Betäubungsmittelhandel als Gesamtschuldner bei Ver-

fall des Wertersatzes vgl. BGH NStZ 2003, 198 [199]; vgl. aber auch Schmidt

in Leipziger Kommentar StGB 11. Aufl. § 73 Rdn. 72). Die Strafkammer hat

die Härteregelung des § 73 c Abs. 1 StGB erkennbar geprüft.

Nack Schluckebier Kolz

Hebenstreit Elf