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BGH Beschluss vom 13.08.2003 – 2 ARs 266/03
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. August 2003
in der Bewährungssache
betreffend
wegen Verletzung der Unterhaltspflicht
Az.: 510 Js 4833/97 Staatsanwaltschaft Gera - Zweigstelle Jena - Az.: 33 BRs 52/99 Amtsgericht Stade Az.: 3 ARs 42/03 Amtsgericht Calw Az.: 1 BRs 67/99 - 510 Js 4833/97 1 Ds Amtsgericht Jena
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 13. August 2003 beschlossen:
Für die nachträglichen Entscheidungen über die Strafaussetzung
zur Bewährung ist das Amtsgericht Calw zuständig.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat wie folgt Stellung genommen:
"Die Abgabe durch das Amtsgericht Jena ist für das Amtsgericht Calw
bindend (§ 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Bindungswirkung entfällt nur bei
Willkür. Willkür liegt hier offensichtlich nicht vor. Die Annahme von Willkür
kommt nicht schon dann in Betracht, wenn besondere Gründe fehlen, die für
die Zweckmäßigkeit der Abgabe an das Wohnsitzgericht sprechen (ständige
Rechtsprechung des Senats, vgl. nur NStZ 1993, 200; Beschlüsse vom 30. Ju-
ni 1995 - 2 ARs 159/95 - und vom 26. Juli 1995 - 2 ARs 206/95 -). In diesem
Zusammenhang ist es auch ohne Bedeutung, dass im Verfahren des Amtsge-
richts Jena die Bewährungsfrist bereits abgelaufen war, als der Abgabebe-
schluss erging. Nachträgliche Entscheidungen, die sich auf die Strafausset-
zung zur Bewährung beziehen, können auch noch nach Ablauf der Bewäh-
rungszeit fällig werden (BGH, Beschluss vom 8. November 1991 - 2 ARs
397/91 -)."
Dem schließt sich der Senat an.
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