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BGH Beschluss vom 13.08.2003 – 2 ARs 272/03
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. August 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls
Az.: 318 Js 6822/03 Staatsanwaltschaft Osnabrück Az.: 16 Ds 47/03 Amtsgericht Papenburg Az.: 22 Ds Ak 245/03 Amtsgericht Steinfurt
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 13. August 2003 beschlossen:
1. Der Abgabebeschluß des Amtsgerichts – Jugendrichter – Pa-
penburg vom 23. April 2003 wird aufgehoben.
2. Die Untersuchung und Entscheidung der Strafsache wird dem
Amtsgericht – Jugendrichter – Steinfurt übertragen.
Gründe:
Die Abgabe des Verfahrens durch das Amtsgericht – Jugendgericht –
Papenburg gemäß § 42 Abs. 3 JGG an das Amtsgericht – Jugendrichter –
Steinfurt war fehlerhaft, weil diese vorausgesetzt hätte, dass der Angeklagte
seinen Aufenthalt nach Erhebung der Anklage gewechselt hätte (BGHSt 13,
209, 218; BGHR JGG § 42 Abs. 3 Abgabe 2). Daran fehlt es hier. Der Abgabe-
beschluss unterliegt daher der Aufhebung.
Der Senat hat, um weitere Verzögerungen des Verfahrens zu vermeiden,
entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts nach § 12 Abs. 2 StPO
die weitere Untersuchung und Entscheidung der Strafsache dem für den
Wohnsitz der Angeklagten zuständigen Amtsgericht – Jugendrichter –Steinfurt
übertragen. Eine Erschwerung des Verfahrens ist dadurch nicht zu erwarten;
der Angeklagte hat im Ermittlungsverfahren den Tatvorwurf gestanden.