Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 13.08.2003 – 2 ARs 272/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 272/03 2 AR 167/03

BESCHLUSS

vom

13. August 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Diebstahls

Az.: 318 Js 6822/03 Staatsanwaltschaft Osnabrück Az.: 16 Ds 47/03 Amtsgericht Papenburg Az.: 22 Ds Ak 245/03 Amtsgericht Steinfurt

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 13. August 2003 beschlossen:

1. Der Abgabebeschluß des Amtsgerichts – Jugendrichter – Pa-

penburg vom 23. April 2003 wird aufgehoben.

2. Die Untersuchung und Entscheidung der Strafsache wird dem

Amtsgericht – Jugendrichter – Steinfurt übertragen.

Gründe:

Die Abgabe des Verfahrens durch das Amtsgericht – Jugendgericht –

Papenburg gemäß § 42 Abs. 3 JGG an das Amtsgericht – Jugendrichter –

Steinfurt war fehlerhaft, weil diese vorausgesetzt hätte, dass der Angeklagte

seinen Aufenthalt nach Erhebung der Anklage gewechselt hätte (BGHSt 13,

209, 218; BGHR JGG § 42 Abs. 3 Abgabe 2). Daran fehlt es hier. Der Abgabe-

beschluss unterliegt daher der Aufhebung.

Der Senat hat, um weitere Verzögerungen des Verfahrens zu vermeiden,

entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts nach § 12 Abs. 2 StPO

die weitere Untersuchung und Entscheidung der Strafsache dem für den

Wohnsitz der Angeklagten zuständigen Amtsgericht – Jugendrichter –Steinfurt

übertragen. Eine Erschwerung des Verfahrens ist dadurch nicht zu erwarten;

der Angeklagte hat im Ermittlungsverfahren den Tatvorwurf gestanden.