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BGH Beschluss vom 13.08.2003 – 2 StR 243/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 243/03

BESCHLUSS

vom

13. August 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 13. August 2003 gemäß § 349

Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Limburg a. d. Lahn vom 27. Januar 2003 mit den Feststel-

lungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und

Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine

andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwie-

sen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer lebens-

langen Freiheitsstrafe verurteilt. Dagegen wendet sich die Revision des Ange-

klagten mit Verfahrensrügen und der Sachrüge.

Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.

I.

Das Landgericht hat im wesentlichen festgestellt:

Nach einer von dem Angeklagten aufgegebenen Kontaktanzeige, mit der

dieser eine Frau für gelegentliche erotische Treffs suchte, hatte sich das späte-

re Tatopfer, Frau H. mit dem Angeklagten verabredet. Bei einem ersten Treffen

in seiner Wohnung bot er Frau H. zur Einstimmung auf die geplanten sexuellen

Handlungen Sekt an. Sie lehnte ab, lachte und erklärte sinngemäß, mit so et-

was wie ihn lasse sie sich nicht ein. Der sexuell erregte Angeklagte fand diese

Reaktion unverständlich, wollte aber an dem Geschlechtsverkehr festhalten. Er

entschloß sich, Frau H. zu töten, zog sie aus dem Stahlrohrschwingsessel, auf

dem sie saß, auf eine Matratze, kniete sich auf die auf dem Rücken liegende

Frau und würgte und drosselte sie mit Tötungsvorsatz mindestens drei, wahr-

scheinlich aber acht bis zehn Minuten. Schließlich schlug er mit einer Flasche

zweimal mit solcher Wucht auf den Kopf der Frau H., daß ein Berstungsbruch

des Schädeldachs eintrat. Nach der Tötung begann er, sie zu entkleiden und

den Geschlechtsverkehr mit der Toten auszuführen, den er abbrach, ohne daß

es zum Samenerguß kam.

Das Landgericht hat das Tatgeschehen als Mord gewertet und das

Mordmerkmal zur Befriedigung des Geschlechtstriebs angenommen. Sachver-

ständig beraten ist es von voller Schuldfähigkeit des Angeklagten ausgegan-

gen. Zwar leide der Angeklagte an einer paranoiden Persönlichkeitsstörung,

die als schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB zu ver-

stehen sei, diese stehe aber in keinem Zusammenhang mit der Tat. Es habe

sich um eine sadistisch aggressive Impulshandlung gehandelt. Da keine The-

rapiemöglichkeiten bestünden, sei dem Angeklagten die denkbar schlechteste

Prognose zu stellen.

II.

Die Begründung, mit der das Landgericht die Voraussetzungen des § 21

StGB ausgeschlossen hat, hält der rechtlichen Prüfung nicht stand (1.). Der

darin liegende Mangel erfaßt auch den Schuldspruch mit den zugehörigen

Feststellungen und der Beweiswürdigung (2.).

1. Auf der Grundlage des Gutachtens des psychiatrischen Sachverstän-

digen hat das Landgericht festgestellt, daß der überdurchschnittlich intelligen-

te, nicht vorbestrafte Angeklagte längerfristige, tragfähige Bindungen und Be-

ziehungen weder im beruflichen noch im privaten Bereich habe aufbauen kön-

nen. Seine intensivste persönliche Beziehung habe er mit einer Frau unterhal-

ten, mit der er vier Monate zusammen war. Mit ihr bestehe seit Jahren eine lo-

ckere, auf gelegentliche Kontakte beschränkte Freundschaft. Seine Arbeits-

stellen habe er häufig gewechselt, weil er sich ungerecht behandelt gefühlt ha-

be. Schon den Anflug einer Kritik an seiner Person empfinde er in erhöhtem

Maß als bedrohlich. Er leide an einer paranoiden Persönlichkeitsstörung, die

sich über sein ganzes Leben hinziehe und zu einer deutlichen Beeinträchti-

gung der sozialen Funktionstüchtigkeit auf der Beziehungsebene und im Ar-

beitsbereich geführt habe. Von den für diese Diagnosestellung nach ICD 10

erforderlichen Kriterien erfülle der Angeklagte fünf von sieben (ausreichend

sind drei Kriterien), unter anderem sei er übertrieben empfindsam bei Rück-

schlägen und Zurücksetzungen.

Bei diesen Feststellungen zur Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten

und ihrer Bewertung als schwere seelische Abartigkeit ist die mit dem Sachver-

ständigen übereinstimmende Einschätzung des Landgerichts, die Persönlich-

keitsstörung stehe in keinem Zusammenhang mit der Tat, nicht ausreichend

begründet. Die Tat geschah im unmittelbaren Anschluß an die Bemerkung des

Opfers, die der Angeklagte als Zurückweisung empfunden hat. Unter diesen

Umständen hätte es näherer Auseinandersetzung mit der Frage bedurft, ob

nicht jedenfalls neben einer sexuellen Motivation die auf seiner Persönlich-

keitsstörung beruhende Unfähigkeit des Angeklagten, Kritik zu ertragen, die

Tat ausgelöst hat und für ihren Fortgang mitbestimmend war. Die sich auf den

Sachverständigen stützenden Ausführungen, ein sexueller Kontakt vor, wäh-

rend oder nach der Tötung lasse "nach der höchsten Wahrscheinlichkeit, die

die Psychiatrie kenne" auf eine sexuelle Motivation schließen, ersetzen nicht

- unabhängig davon, ob sie in dieser Allgemeinheit zutreffend sind - eine um-

fassende eigene Auseinandersetzung des Tatrichters gerade mit den Beson-

derheiten in der Person dieses Angeklagten.

2. Auch die Feststellungen und die Beweiswürdigung zum Schuldspruch

leiden an der unzureichenden Erörterung der These des psychiatrischen Sach-

verständigen, daß ein sexueller Kontakt vor, während oder nach der Tötung mit

höchster Wahrscheinlichkeit auf eine sexuell motivierte Tötung schließen las-

se. Diese Sichtweise verkürzt die rechtliche Bewertung des Sachverhalts und

wird den Besonderheiten des vom Landgericht zugrunde gelegten Mordmerk-

mals der Tötung zur Befriedigung des Geschlechtstriebs nicht gerecht.

Der Angeklagte hat sich bei dem Sachverständigen zu einem möglichen

sexuellen Motiv dahin eingelassen, jedenfalls am Ende der Tötung "Geilheit"

verspürt zu haben, die ihn dann zum Geschlechtsverkehr veranlaßt habe. Auf

Nachfrage des Sachverständigen hat er angegeben, daß die "Geilheit" beim

Würgen noch nicht aktuell gewesen sei, sie sei erst nach der Tötung entstan-

den und habe ihn zum Geschlechtsverkehr veranlaßt. Er habe aber kein Ver-

gnügen empfunden, vielmehr sei es eine Kombination von "Geilheit" und so

etwas wie Wut oder Haß gewesen (UA S. 15/16). Dieser Einlassung, die auch

für einen anders als sexuell motivierten Tötungsentschluß Raum läßt, wird die

bisherige Würdigung des Landgerichts nicht gerecht. Schon die Feststellungen

sind nicht eindeutig. Einerseits legt das Landgericht dar, der sexuell erregte

Angeklagte habe an den zuvor als einvernehmlich erwarteten sexuellen Hand-

lungen festhalten wollen, andererseits führt es aus, daß der Angeklagte "wie-

der" sexuell erregt war, als er sein - wie er erkannt hatte - totes Opfer entklei-

dete. Ob ihn die Tötungshandlungen sexuell erregten, hat das Landgericht of-

fen gelassen. Den Umstand, daß der Angeklagte den Geschlechtsverkehr ab-

brach, ohne zum Samenerguß gekommen zu sein, erörtert das Landgericht im

Rahmen der Beweiswürdigung zur Motivlage ebenfalls nicht. Das Landgericht

hat ersichtlich gemeint, dies alles sei für die rechtliche Bewertung des Gesche-

hens ohne Bedeutung, weil der Annahme einer spontanen Tötung auf Grund

einer Kränkung der Umstand entgegenstehe, daß der Angeklagte sein Opfer

noch vom Sessel auf die Matratze gezogen habe, worin das Landgericht zu-

dem ein weiteres Indiz für ein sexuelles Motiv sehen will. Dies ist aber nur eine

mögliche Erklärung; eine andere ebenso naheliegende ist, daß der Angeklagte

so vorging, um sich selbst die Tötungshandlung zu erleichtern, weil der

Schwingsessel, in dem das Tatopfer zunächst saß, für einen Angriff mit Wür-

gen kein geeignetes Widerlager bot.

Die Sache bedarf danach erneuter Prüfung. Sollte eine Tötung zur Be-

friedigung des Geschlechtstriebs nicht nachzuweisen sein, wird die neue

Schwurgerichtskammer gegebenenfalls auch das Mordmerkmal der sonst nied-

rigen Beweggründe zu prüfen haben.

Bode Detter Otten

Fischer Roggenbuck