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BGH Urteil vom 13.08.2003 – 5 StR 286/03

5. Strafsenat

5 StR 286/03

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 13. August 2003 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom

13. August 2003, an der teilgenommen haben:

Richter Basdorf als Vorsitzender,

Richterin Dr. Gerhardt,

Richter Dr. Raum,

Richter Dr. Brause,

Richter Schaal

als beisitzende Richter,

Richterin am Landgericht

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin L ,

Rechtsanwalt D

als Verteidiger,

Rechtsanwältin K

als Vertreterin der Nebenklägerin,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Berlin vom 21. November 2002 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen

Auslagen zu tragen.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tat-

einheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu fünf Jahren Freiheitsstrafe und

zur Zahlung eines Schmerzensgeldes an die Nebenklägerin verurteilt. Die

hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten bleibt erfolglos. Staatsan-

waltschaft und Nebenklägerin haben ihre Revisionen vor Beginn der Haupt-

verhandlung zurückgenommen.

I.

Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

Der Angeklagte vergewaltigte die Nebenklägerin anläßlich einer Be-

sichtigung ihrer Wohnung, an welcher er Interesse als Nachmieter vorgege-

ben hatte: Er drückte die Frau auf eine Matratze, entkleidete sie und führte

mit ihr gegen ihren Willen gewaltsam den Geschlechtsverkehr aus. Die er-

hebliche Intensität des lange andauernden Sexualakts führte zu massiven

Unterleibsverletzungen der Nebenklägerin. Der Angeklagte hatte ihre Verlet-

zung zu Beginn des Geschlechtsverkehrs bewußt in Kauf genommen. Er ließ

sich von dessen weiterer Durchführung auch nicht dadurch abbringen, daß

die vor Schmerzen schreiende Frau stark blutete und sich mehrfach überge-

ben mußte.

Nach am ersten Hauptverhandlungstag begonnener Zeugenverneh-

mung der Nebenklägerin hat der Angeklagte den Tathergang am zweiten

Hauptverhandlungstag gestanden; dem war im Rahmen einer Absprache zur

Verfahrensbeendigung die Zusage einer Strafobergrenze von fünf Jahren

Freiheitsstrafe durch die Strafkammer vorausgegangen. Vor Beginn der Zeu-

genvernehmung der Nebenklägerin am ersten Hauptverhandlungstag war

der Angeklagte auf den Vorschlag einer Verständigung, wonach ihm für den

Fall der Vermeidung einer Zeugenvernehmung der Nebenklägerin eine

Strafobergrenze von vier Jahren Freiheitsstrafe zugesichert werden sollte,

noch nicht eingegangen. Er hatte sich zunächst dahin eingelassen, die Ne-

benklägerin habe freiwillig mit ihm sexuell verkehrt; ihre Verletzungen habe

er versehentlich verursacht.

II.

Die Revision des Angeklagten ist ungeachtet seiner Zustimmung zur

einverständlichen Sacherledigung nicht etwa insgesamt unzulässig (vgl.

BGHSt 43, 195; 45, 227), indes unbegründet.

1. Die Verfahrensrügen versagen. Dabei bedarf die Frage keiner Ver-

tiefung, ob aus der Mitwirkung des Angeklagten an der Verfahrensabsprache

durchgreifende Zweifel an der Statthaftigkeit einzelner Rügen hergeleitet

werden könnten.

a) Die Rüge aus § 338 Nr. 5 StPO scheitert an § 344 Abs. 2 Satz 2

StPO. Die Revision hat es unterlassen, den Antrag der Vertreterin der Ne-

benklägerin auf vorübergehende Entfernung des Angeklagten nach § 247

StPO und das darin in Bezug genommene ärztliche Attest vollständig vorzu-

tragen. Deren Kenntnis wäre für eine umfassende Beurteilung der – im übri-

gen, soweit sonst ersichtlich, rechtsfehlerfrei angenommenen – Vorausset-

zungen des § 247 Satz 2 StPO unerläßlich. Zudem verschweigt die Revision,

die insbesondere die Zurückweisung von Einwänden der Verteidigung am

zweiten Verhandlungstag gegen die fortdauernde Anwendung des § 247

StPO beanstandet, daß es zu einer solchen Verfahrensweise anschließend

– mangels Fortsetzung der Zeugenvernehmung der Nebenklägerin nach dem

Geständnis des Angeklagten – gar nicht mehr gekommen ist.

b) Die Rüge aus § 338 Nr. 6 StPO scheitert insgesamt an § 171b

Abs. 3 GVG, § 336 Satz 2 StPO. Außerdem beanstandet die Revision auch

insoweit insbesondere die Zurückweisung der gegen den Öffentlichkeitsaus-

schluß erhobenen Einwände der Verteidigung am zweiten Verhandlungstag,

verschweigt indes, daß die Öffentlichkeit danach gar nicht mehr ausge-

schlossen worden ist, da die Zeugenvernehmung der Nebenklägerin an-

schließend nicht fortgesetzt wurde.

c) Die Verständigungspraxis der Strafkammer steht im Einklang mit

den Grundsätzen von BGHSt 43, 195, 207 f. Sie erweist sich in Verfahren

der hier vorliegenden Art als besonders sachgerecht, in denen ein hinrei-

chendes Geständnis des Angeklagten der durch ein gegen die sexuelle

Selbstbestimmung gerichtetes Gewaltverbrechen Geschädigten eine stark

belastende Aussage ersparen soll. Die gegen die Verfahrensweise der Straf-

kammer vorgebrachten, auf Verletzung des § 261 StPO gestützten Einwände

der Revision sind haltlos (vgl. auch BGH NStZ 1999, 571, 572).

d) Nach dem Geständnis des Angeklagten war die Strafkammer nach

§ 244 Abs. 2 StPO ersichtlich nicht mehr gehalten, die von der Verteidigung

beantragten Beweise zu erheben; der zuvor gefaßte gegenteilige Beschluß

war durch die veränderte Verfahrenssituation prozessual überholt. Dem ver-

änderten Prozeßverhalten von Angeklagtem und Verteidigern war schlüssig

der Verzicht auf die am ersten Verhandlungstag gestellten Beweisanträge zu

entnehmen.

2. Schuldspruch und Rechtsfolgenausspruch sind frei von sachlich-

rechtlichen Fehlern zum Nachteil des Angeklagten. Die – in den Einzelheiten

nicht einmal erheblichen – Feststellungen zur Tatdauer widerstreiten keinem

Erfahrungssatz. Die erheblichen Tatfolgen für die Nebenklägerin waren

selbstverständlich strafschärfend zu berücksichtigen. Die ersichtlich unter der

Schwelle des § 21 StGB liegende alkoholische Beeinträchtigung des Ange-

klagten wurde strafmildernd bewertet (UA S. 11). Die verletzende Art der Be-

fragung der Nebenklägerin durch die Verteidigung hat die Strafkammer aus-

drücklich nicht strafschärfend gewertet (UA S. 13); aus der nicht zu bean-

standenden Begründung der Strafzumessung kann Gegenteiliges nicht her-

geleitet werden. Daß die Strafkammer am ersten Verhandlungstag eine nied-

rigere Strafobergrenze in Aussicht gestellt hatte, war fraglos sachgerecht, da

zu diesem Zeitpunkt noch die Chance bestand, der Nebenklägerin die Zeu-

genvernehmung gänzlich zu ersparen; damit wäre ein erheblich gewichtige-

rer Strafmilderungsgrund zum Tragen gekommen.

III.

Obgleich die Voraussetzungen des – von Landgericht und Staatsan-

waltschaft in erster Instanz ersichtlich übersehenen – Qualifikationstatbe-

standes des § 177 Abs. 4 Nr. 2 lit. a StGB nach den Urteilsfeststellungen er-

füllt sind, sieht sich der Senat hier zu einer entsprechenden Schuldspruchän-

derung zum Nachteil des Angeklagten (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1

Urteilsformel 4), der das Verschlechterungsverbot nicht entgegenstünde (vgl.

Kuckein in KK 5. Aufl. § 358 Rdn. 18), nach der in der Hauptverhandlung er-

ster Instanz gefundenen Verständigung nicht veranlaßt.

Es ist nicht angezeigt, den Angeklagten entgegen § 473 Abs. 1 Satz 2

StPO von den notwendigen Auslagen der Nebenklägerin im Blick auf die von

dieser ursprünglich selbst auch eingelegten Revision freizustellen (vgl. Mey-

er-Goßner, StPO 46. Aufl. § 473 Rdn. 11), da die Nebenklägerin ihr Rechts-

mittel mehr als eine Woche vor Beginn der Hauptverhandlung zurückge-

nommen hat.

Basdorf Gerhardt Raum

Brause Schaal