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BGH Beschluss vom 13.08.2003 – 5 StR 311/03

5. Strafsenat

5 StR 311/03

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 13. August 2003 in dem Sicherungsverfahren gegen

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. August 2003

beschlossen:

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des

Landgerichts Berlin vom 29. April 2003 wird nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels

zu tragen.

Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB), welcher der Anordnung

der Unterbringung nach § 63 StGB hier nicht entgegensteht, wird bei den

nach § 67d Abs. 2, § 67e StGB zu treffenden Entscheidungen angesichts

des Gewichts der Anlaßtaten besondere Aufmerksamkeit zu widmen sein

(vgl. BVerfGE 70, 297).

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