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BGH Beschluss vom 13.08.2003 – 5 StR 311/03
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 13. August 2003 in dem Sicherungsverfahren gegen
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. August 2003
beschlossen:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des
Landgerichts Berlin vom 29. April 2003 wird nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
zu tragen.
Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB), welcher der Anordnung
der Unterbringung nach § 63 StGB hier nicht entgegensteht, wird bei den
nach § 67d Abs. 2, § 67e StGB zu treffenden Entscheidungen angesichts
des Gewichts der Anlaßtaten besondere Aufmerksamkeit zu widmen sein
(vgl. BVerfGE 70, 297).
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