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BGH Beschluss vom 14.08.2003 – 3 StR 260/03

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. August 2003

in der Strafsache

gegen

3 StR 260/03

1.

2.

wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 14. August 2003 gemäß

§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Mönchengladbach vom 12. August 2002 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe:

Die Revisionen der Angeklagten sind unzulässig, weil diese nach der

Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung wirksam auf Rechtsmittel ver-

zichtet haben (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Wie sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt, haben beide An-

geklagte, ihre Verteidiger und die Vertreterin der Staatsanwaltschaft jeder für

sich erklärt: "Ich verzichte auf die Einlegung eines Rechtsmittels." Die Erklä-

rung ist vorgelesen und genehmigt worden. Damit ist sie bewiesen (§ 274

StPO).

Umstände, die ausnahmsweise Zweifel an der Wirksamkeit des Ver-

zichts begründen könnten, sind nicht ersichtlich. An den wirksamen Rechts-

mittelverzicht, der weder widerruflich noch anfechtbar ist (BGHR StPO § 302

Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1), sind die Angeklagten gebunden. Die trotz

wirksamen Rechtsmittelverzichts eingelegten Revisionen sind unzulässig und

müssen daher verworfen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Tolksdorf Miebach Pfister

von Lienen Becker