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BGH Beschluss vom 15.08.2003 – 2 ARs 230/03

2. Strafsenat

Bundesgerichtshof

BESCHLUSS

2 ARs 230/03 2 AR 141/03

vom

15. August 2003

in dem Maßregel- und Strafvollstreckungsverfahren

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern

Az.: 22 VRs 7962/92 Staatsanwaltschaft Landshut Az.: StVK 17/96 Landgericht Deggendorf Az.: XII BerL 210/2003 Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht München Az.: 1 Ws 69/03 Oberlandesgericht München

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundes-

anwalts und des Beschwerdeführers am 15. August 2003 beschlossen:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des

Oberlandesgerichts München vom 6. Februar 2003 - Az.: 1 Ws

69/03 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe:

Gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts ist eine weitere Beschwerde

nicht statthaft. Der Senat ist daher nicht befugt, über das Vorbringen des Beschwer-

deführers in der Sache zu entscheiden.

Den weiteren Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 23. Juli 2003 hat der Senat bei

seiner Entscheidung berücksichtigt. Soweit darin unmittelbare Anträge zur Umkeh-

rung der Vollstreckungsreihenfolge formuliert sind, versteht sie der Senat als Ausfüh-

rungen zur - unzulässigen - Beschwerde. Im übrigen ist die Sperrfrist, die durch die

Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Deggendorf festgesetzt wurde, inzwi-

schen abgelaufen, so daß ein neuer Antrag zulässig ist. Über das Vorbringen des

Beschwerdeführers wird unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im

Verfahren über einen neuen Antrag zur Prüfung der weiteren Unterbringung zu ent-

scheiden sein.

Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck