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BGH Beschluss vom 19.08.2003 – 3 StR 256/03
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 19. August 2003 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 19. August 2003 einstimmig be- schlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Oldenburg vom 21. Februar 2003 werden als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigun-
gen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat
(§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert,
daß die Angeklagten der gefährlichen Körperverletzung in zwei tatein-
heitlichen Fällen schuldig sind.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift
bemerkt der Senat:
Zwar hat das Landgericht die Annahme schädlicher Neigungen beim Ange-
klagten Andreas D. nicht näher begründet. Solche ergeben sich jedoch aus dem
Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, insbesondere aus dem von der Jugend-
kammer im Rahmen der Strafzumessung zu Recht berücksichtigten kriminellen Hin-
tergrund des Treffens zum Zwecke einer Gebietsaufteilung unter Drogendealern, zu
dem der Angeklagte mit einer geladenen Schußwaffe erschien, noch mit hinreichen-
der Deutlichkeit. Die insoweit bagatellisierenden Ausführungen der Verteidigung sind
unverständlich.
Daß die Angeklagten die Tat gemeinschaftlich begangen haben, ist nicht in die
Urteilsformel aufzunehmen, wohl aber die gleichartige Tateinheit (vgl. Meyer-Goßner,
StPO 46. Aufl. § 260 Rdn. 24, 26).
Winkler Miebach Pfister
von Lienen Becker