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BGH Beschluss vom 19.08.2003 – 3 StR 268/03

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 268/03 vom 19. August 2003 in der Strafsache gegen

wegen schweren Raubes

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. August 2003 einstimmig be- schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 14. November 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Durch die kaum nachvollziehbar milde Strafe und die sachfremde Er- wägung, daß die Vollstreckung einer höheren die Dauer der Untersu- chungshaft übersteigenden Strafe hätte zur Bewährung ausgesetzt werden müssen "und die Bewährungskontrolle unter Umständen einen unangemessenen Aufwand erfordert hätte, weil die Angeklagten in Deutschland noch keinen festen Wohnsitz haben" (UA S. 14), ist der Angeklagte nicht beschwert.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Winkler Miebach Pfister von Lienen Becker