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BGH Beschluss vom 21.08.2003 – 3 StR 251/03
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. August 2003
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-
deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 21.
August 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Duisburg vom 5. März 2003 im Maßregelausspruch mit
den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unter-
bringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung ange-
ordnet worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs ei-
nes Kindes und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamt-
freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Siche-
rungsverwahrung angeordnet; außerdem hat es gegen ihn eine unbefristete
Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis verhängt. Mit seiner Revision rügt
der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechts-
mittel hat hinsichtlich des Maßregelausspruchs zum Teil Erfolg.
Die auf § 66 Abs. 1 StGB gestützte Anordnung der Sicherungsverwah-
rung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Vorliegen der formellen Vor-
aussetzungen nach Nummer 1 dieser Vorschrift ist in den Urteilsgründen nicht
ausreichend belegt; den Feststellungen läßt sich nicht entnehmen, daß der
Angeklagte vor der verfahrensgegenständlichen Tat schon zweimal wegen vor-
sätzlicher Straftaten jeweils zu einer Einzelfreiheitsstrafe von mindestens ei-
nem Jahr verurteilt worden ist.
Die mit Urteil des Landgerichts Würzburg vom 15. März 1990 ausge-
sprochene Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren gilt trotz der darin enthalte-
nen vier Einzelfreiheitsstrafen von zwei bis vier Jahren nur als eine einzige
Verurteilung (§ 66 Abs. 4 Satz 1 StGB). Die erforderliche zweite Vorverurtei-
lung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr kann auch dem Urteil
des Amtsgerichts Siegen vom 5. November 1982 zu einer Gesamtfreiheits-
strafe von einem Jahr und acht Monaten nicht entnommen werden. Denn die
Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe erfüllt nur dann die Voraussetzun-
gen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB, wenn sie eine Einzelfreiheitsstrafe von minde-
stens einem Jahr Freiheitsstrafe enthält (st. Rspr., vgl. BGHSt 34, 321). Die
diesem Urteil zugrundeliegenden Einzelstrafen werden jedoch im angefochte-
nen Urteil nicht mitgeteilt. Angesichts der geringen Höhe der Gesamtstrafe für
sechs verschiedene Straftaten kann auch nicht ohne weiteres davon ausge-
gangen werden, daß zumindest eine der sechs Einzelstrafen das geforderte
Strafmaß erreicht hat.
Die Maßregel kann auch nicht, wie der Generalbundesanwalt erwogen
hat, gestützt auf § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB aufrechterhalten werden. Zwar hat
das Landgericht die hierfür maßgeblichen Voraussetzungen ohne Rechtsfehler
als erfüllt angesehen; die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach dieser
Vorschrift steht aber im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters (BGHR StGB
§ 66 Abs. 3 Begründung 1). Daher müssen die Urteilsgründe erkennen lassen,
daß und aus welchen Gründen der Tatrichter von seiner Entscheidungsbefug-
nis in einer bestimmten Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. BGHR StGB § 66
Abs. 2 Ermessensentscheidung 4 und 5). Daran fehlt es hier: Das Landgericht
hat die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung aus-
drücklich auf die vorrangige Vorschrift des § 66 Abs. 1 StGB gestützt, wonach
die Anordnung der Maßregel bei Vorliegen der formellen und materiellen Vor-
aussetzungen zwingend ist. Das Revisionsgericht kann die fehlende Ermes-
sensentscheidung nicht ersetzen; sie ist dem neuen Tatrichter vorbehalten.
Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf die Revisionsrechtferti-
gung hin keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
RiBGH Pfister ist durch Urlaub an der Unterschrift gehindert.
Winkler Miebach Winkler
RiBGH Becker ist durch Urlaub an der Unterschrift gehindert.
von Lienen Winkler