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BGH Beschluss vom 26.08.2003 – 1 StR 282/03
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. August 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Anstiftung zum schweren Raub
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. August 2003 beschlos-
sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Karlsruhe vom 6. März 2003 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Wie der Generalbundesanwalt vermag auch der Senat weder eine Ver-
letzung des Gebots der "Waffengleichheit" (Art. 6 Abs. 3 lit. d 2. Alt. MRK) noch
einen Verstoß gegen das Beweiserhebungsrecht (§ 244 Abs. 2 und 3 StPO) zu
erkennen.
Der Angeklagte wurde wegen Anstiftung zum schweren Raub in Tatein-
heit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe zu
der Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Sein der Tat-
beteiligung dringend verdächtiger, ins Ausland geflohener Bruder war nach der
Zusicherung freien Geleits (§ 295 StPO) zu seiner Vernehmung in der Haupt-
verhandlung erschienen. Tags zuvor hatte der Zeugenbeistand des Bruders
beim Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft "im Hinblick auf das freie Geleit"
angefragt, ob mit der Verhaftung seines Mandanten wegen einer etwaigen
Falschaussage zu rechnen sei, wenn dieser Angaben mache. Der Staatsanwalt
erwiderte, das sichere Geleit schütze nicht vor der Verfolgung wegen neuer,
nach der Einreise begangener Straftaten und erklärte, die Staatsanwaltschaft
könne keine Zusagen machen und müsse sich vorbehalten, im Falle des drin-
genden Verdachts einer Falschaussage entsprechend zu reagieren. Vor der
Strafkammer berief sich der Zeuge dann auf sein - hier umfassendes - Aus-
kunftsverweigerungsrecht nach § 55 Abs. 1 StPO (jedoch ausdrücklich nicht
auf sein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO) und begab
sich wieder ins Ausland. Einige Tage später stellte der Verteidiger einen Antrag
auf kommissarische oder audiovisuelle Vernehmung dieses und eines weiteren
Zeugen in deren Aufenthaltsstaat vor folgendem Hintergrund: Beim Tatnach-
weis war auch hinsichtlich des Angeklagten von Bedeutung, daß an einer der
Tatwaffen DNS seines Bruders gefunden worden war. Dazu trug der Verteidi-
ger des Angeklagten unter Bezugnahme auf zwei schriftliche Erklärungen der
Zeugen vor: Etwa drei Monate vor der Tat traf der Bruder des Angeklagten zu-
fällig beider Freund A. I. , der eine von einem Franzosen - weitere Tat-
beteiligte waren französische Staatsangehörige - ausgeliehene Handfeuer-
waffe bei sich trug, um damit zu prahlen. Mit dieser Pistole, wohl die spätere
Tatwaffe, spielte auch der Bruder des Angeklagten ein paar Minuten und
konnte so seine Spuren (Hautpartikel) auf ihr hinterlassen haben. A. I.
gab die Waffe kurze Zeit später wieder zurück und keiner der beiden sah sie je
wieder. Zum Beweis dieses Vorgangs beantragte der Verteidiger die Verneh-
mung der beiden als Zeugen im Ausland. Sie seien bereit, dort bei einer kom-
missarischen (im nächsten deutschen Generalkonsulat) oder audiovisuellen (§
247a Satz 1 Halbs. 2 StPO) Vernehmung Angaben zu machen. Auch A.
I. weigerte sich, vor der Strafkammer in Deutschland auszusagen, wie er
dem Vorsitzenden der Strafkammer am Telefon nochmals erklärt hatte. Die
Strafkammer lehnte den Beweisantrag ab. Die kommissarische oder audiovisu-
elle Vernehmung der - zur Vernehmung unmittelbar vor der Strafkammer uner-
reichbaren - Zeugen im Land ihres derzeitigen Aufenthalts sei als Beweismittel
völlig ungeeignet (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO). Angesichts der engen Verbun-
denheit beider Zeugen mit dem Angeklagten, deren Tatnähe, deren bisherigen
widersprüchlichen Angaben sowie insbesondere vor dem Hintergrund der
mangelnden effektiven Sanktionierbarkeit einer etwaigen Falschaussage be-
dürfe es zur Bewertung der Aussagen eines persönlichen Eindrucks, wie ihn
nur die Vernehmung in körperlicher Anwesenheit der Zeugen zu vermitteln
vermöge.
Dies ist frei von Rechtsfehlern.
1. Die Zurückweisung des Beweisantrags ist revisionsrechtlich nicht zu bean-
standen. Zur unmittelbaren Vernehmung in der Hauptverhandlung waren
die Zeugen unerreichbar im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO (vgl. BGH
NJW 2000, 443 [447]). Im übrigen - im Rahmen einer kommissarischen
oder audiovisuellen Vernehmung - bewertete sie die Strafkammer rechts-
fehlerfrei als völlig ungeeignete Beweismittel. Ob nur eine Vernehmung ei-
nes Zeugen unmittelbar vor dem erkennenden Gericht zur Wahrheitsfin-
dung beizutragen vermag, hat der Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen
Ermessen zu entscheiden. Dies hat die Strafkammer getan und die für ihre
Ermessensausübung maßgeblichen Gesichtspunkte dargelegt. Diese Ent-
scheidung, die notwendig eine gewisse Vorauswürdigung des Beweismittels
erfordert, unterliegt - vergleichbar der tatrichterlichen Beweiswürdigung -
nur in eingeschränktem Umfang der revisionsrechtlichen Überprüfung, kann
also nur bei Widersprüchen, Unklarheiten, Verstößen gegen Denk- und Er-
fahrungssätze oder damit vergleichbaren Mängeln vom Revisionsgericht
beanstandet werden. Derartige Mängel sind hier nicht erkennbar. Damit ist
die Entscheidung des Tatrichters vom Revisionsgericht hinzunehmen, das
nicht sein Ermessen an die Stelle des tatrichterlichen Ermessens setzen
kann (BGH NJW 2000, 443 [447] m.w.N.). Insbesondere durfte die Straf-
kammer in Anbetracht der Scheu der Zeugen, vor der Strafkammer in
Deutschland Angaben zu machen - augenscheinlich aus Furcht vor straf-
rechtlicher Verfolgung wegen Falschaussage, wie das Verhalten des Bru-
ders des Angeklagten zeigte -, den minderen Wert einer kommissarischen
oder Videovernehmung im Ausland hier in ihre Abwägung einbeziehen.
Denn solange die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für eine
Falsch- oder pflichtwidrige Nichtaussage im konkreten zwischenstaatlichen
Verhältnis nicht im Sinne einer effektiven Sanktionierbarkeit geklärt ist, ist
auch dieses Defizit in Betracht zu nehmen (BGH NJW 1999, 3788 [3790]).
2. Die Vorgänge im Zusammenhang mit dem gescheiterten Versuch, den Bru-
der des Angeklagten als Zeugen zu hören, verstießen nicht gegen das in
Art. 6 Abs. 3 lit. d 2. Alt. MRK normierte Gebot der "Waffengleichheit". Alle
Zeugen unterliegen bei ihrer Aussage vor Gericht der Wahrheitspflicht. Dies
durchzusetzen dienen die Strafbestimmungen über die Aussagedelikte
(§§ 153 ff. StGB) auch bei einem unter Gewährung freien Geleits erschie-
nen "Entlastungszeugen". Die bloße Erläuterung dieser Rechtslage seitens
der Staatsanwaltschaft, allein der Hinweis auf dessen Wahrheitspflicht so-
wie auf die zu erwartenden strafprozessualen Folgen bei dringendem Ver-
dacht einer Falschaussage verletzten das Recht des Angeklagten auf ein
faires Verfahren nicht. Daß die Staatsanwaltschaft die Absicht hatte, so ei-
ne den Angeklagten entlastende Aussage zu verhindern, ist schon deshalb
ausgeschlossen, da der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft hier allein
durch die gezielte Frage des Zeugenbeistands - einem anderen Rechtsan-
walt aus dem Büro des Verteidigers des Angeklagten - zu der entsprechen-
den Auskunft veranlaßt wurde. Häufig wird jedoch das Gebot der Fairness
gegenüber dem Zeugen einen entsprechenden Hinweis seitens der Staats-
anwaltschaft oder des Gerichts - etwa im Rahmen der Belehrung gemäß
§ 57 StPO - auch von Amts wegen gebieten, etwa dann, wenn sich bei vor-
läufiger Bewertung früherer Angaben des Zeugen die Gefahr abzeichnet,
dieser könnte in Verkennung des Umfangs des Schutzes durch das ge-
währte freie Geleit unbesonnen falsch aussagen. Über den Antrag auf Ver-
nehmung des Bruders des Angeklagten im Ausland - sei es kommissarisch,
sei es audiovisuell - entschied das Gericht rechtsfehlerfrei aufgrund dersel-
ben rechtlichen Vorgaben der Strafprozeßordnung, wie sie für jeden ande-
ren Zeugen auch gelten. Ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 3 lit. d 2. Alt. MRK
(Gebot der "Waffengleichheit") scheidet deshalb auch insoweit aus (vgl.
Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. MRK Art. 6 Rdn. 210 ff.).
RiBGH Dr. Boetticher ist in Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben.
Nack Nack Kolz
Hebenstreit Elf