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BGH Beschluss vom 26.08.2003 – 1 StR 282/03

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 282/03

BESCHLUSS

vom

26. August 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Anstiftung zum schweren Raub

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. August 2003 beschlos-

sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Karlsruhe vom 6. März 2003 wird als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Wie der Generalbundesanwalt vermag auch der Senat weder eine Ver-

letzung des Gebots der "Waffengleichheit" (Art. 6 Abs. 3 lit. d 2. Alt. MRK) noch

einen Verstoß gegen das Beweiserhebungsrecht (§ 244 Abs. 2 und 3 StPO) zu

erkennen.

Der Angeklagte wurde wegen Anstiftung zum schweren Raub in Tatein-

heit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe zu

der Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Sein der Tat-

beteiligung dringend verdächtiger, ins Ausland geflohener Bruder war nach der

Zusicherung freien Geleits (§ 295 StPO) zu seiner Vernehmung in der Haupt-

verhandlung erschienen. Tags zuvor hatte der Zeugenbeistand des Bruders

beim Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft "im Hinblick auf das freie Geleit"

angefragt, ob mit der Verhaftung seines Mandanten wegen einer etwaigen

Falschaussage zu rechnen sei, wenn dieser Angaben mache. Der Staatsanwalt

erwiderte, das sichere Geleit schütze nicht vor der Verfolgung wegen neuer,

nach der Einreise begangener Straftaten und erklärte, die Staatsanwaltschaft

könne keine Zusagen machen und müsse sich vorbehalten, im Falle des drin-

genden Verdachts einer Falschaussage entsprechend zu reagieren. Vor der

Strafkammer berief sich der Zeuge dann auf sein - hier umfassendes - Aus-

kunftsverweigerungsrecht nach § 55 Abs. 1 StPO (jedoch ausdrücklich nicht

auf sein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO) und begab

sich wieder ins Ausland. Einige Tage später stellte der Verteidiger einen Antrag

auf kommissarische oder audiovisuelle Vernehmung dieses und eines weiteren

Zeugen in deren Aufenthaltsstaat vor folgendem Hintergrund: Beim Tatnach-

weis war auch hinsichtlich des Angeklagten von Bedeutung, daß an einer der

Tatwaffen DNS seines Bruders gefunden worden war. Dazu trug der Verteidi-

ger des Angeklagten unter Bezugnahme auf zwei schriftliche Erklärungen der

Zeugen vor: Etwa drei Monate vor der Tat traf der Bruder des Angeklagten zu-

fällig beider Freund A. I. , der eine von einem Franzosen - weitere Tat-

beteiligte waren französische Staatsangehörige - ausgeliehene Handfeuer-

waffe bei sich trug, um damit zu prahlen. Mit dieser Pistole, wohl die spätere

Tatwaffe, spielte auch der Bruder des Angeklagten ein paar Minuten und

konnte so seine Spuren (Hautpartikel) auf ihr hinterlassen haben. A. I.

gab die Waffe kurze Zeit später wieder zurück und keiner der beiden sah sie je

wieder. Zum Beweis dieses Vorgangs beantragte der Verteidiger die Verneh-

mung der beiden als Zeugen im Ausland. Sie seien bereit, dort bei einer kom-

missarischen (im nächsten deutschen Generalkonsulat) oder audiovisuellen (§

247a Satz 1 Halbs. 2 StPO) Vernehmung Angaben zu machen. Auch A.

I. weigerte sich, vor der Strafkammer in Deutschland auszusagen, wie er

dem Vorsitzenden der Strafkammer am Telefon nochmals erklärt hatte. Die

Strafkammer lehnte den Beweisantrag ab. Die kommissarische oder audiovisu-

elle Vernehmung der - zur Vernehmung unmittelbar vor der Strafkammer uner-

reichbaren - Zeugen im Land ihres derzeitigen Aufenthalts sei als Beweismittel

völlig ungeeignet (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO). Angesichts der engen Verbun-

denheit beider Zeugen mit dem Angeklagten, deren Tatnähe, deren bisherigen

widersprüchlichen Angaben sowie insbesondere vor dem Hintergrund der

mangelnden effektiven Sanktionierbarkeit einer etwaigen Falschaussage be-

dürfe es zur Bewertung der Aussagen eines persönlichen Eindrucks, wie ihn

nur die Vernehmung in körperlicher Anwesenheit der Zeugen zu vermitteln

vermöge.

Dies ist frei von Rechtsfehlern.

1. Die Zurückweisung des Beweisantrags ist revisionsrechtlich nicht zu bean-

standen. Zur unmittelbaren Vernehmung in der Hauptverhandlung waren

die Zeugen unerreichbar im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO (vgl. BGH

NJW 2000, 443 [447]). Im übrigen - im Rahmen einer kommissarischen

oder audiovisuellen Vernehmung - bewertete sie die Strafkammer rechts-

fehlerfrei als völlig ungeeignete Beweismittel. Ob nur eine Vernehmung ei-

nes Zeugen unmittelbar vor dem erkennenden Gericht zur Wahrheitsfin-

dung beizutragen vermag, hat der Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen

Ermessen zu entscheiden. Dies hat die Strafkammer getan und die für ihre

Ermessensausübung maßgeblichen Gesichtspunkte dargelegt. Diese Ent-

scheidung, die notwendig eine gewisse Vorauswürdigung des Beweismittels

erfordert, unterliegt - vergleichbar der tatrichterlichen Beweiswürdigung -

nur in eingeschränktem Umfang der revisionsrechtlichen Überprüfung, kann

also nur bei Widersprüchen, Unklarheiten, Verstößen gegen Denk- und Er-

fahrungssätze oder damit vergleichbaren Mängeln vom Revisionsgericht

beanstandet werden. Derartige Mängel sind hier nicht erkennbar. Damit ist

die Entscheidung des Tatrichters vom Revisionsgericht hinzunehmen, das

nicht sein Ermessen an die Stelle des tatrichterlichen Ermessens setzen

kann (BGH NJW 2000, 443 [447] m.w.N.). Insbesondere durfte die Straf-

kammer in Anbetracht der Scheu der Zeugen, vor der Strafkammer in

Deutschland Angaben zu machen - augenscheinlich aus Furcht vor straf-

rechtlicher Verfolgung wegen Falschaussage, wie das Verhalten des Bru-

ders des Angeklagten zeigte -, den minderen Wert einer kommissarischen

oder Videovernehmung im Ausland hier in ihre Abwägung einbeziehen.

Denn solange die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für eine

Falsch- oder pflichtwidrige Nichtaussage im konkreten zwischenstaatlichen

Verhältnis nicht im Sinne einer effektiven Sanktionierbarkeit geklärt ist, ist

auch dieses Defizit in Betracht zu nehmen (BGH NJW 1999, 3788 [3790]).

2. Die Vorgänge im Zusammenhang mit dem gescheiterten Versuch, den Bru-

der des Angeklagten als Zeugen zu hören, verstießen nicht gegen das in

Art. 6 Abs. 3 lit. d 2. Alt. MRK normierte Gebot der "Waffengleichheit". Alle

Zeugen unterliegen bei ihrer Aussage vor Gericht der Wahrheitspflicht. Dies

durchzusetzen dienen die Strafbestimmungen über die Aussagedelikte

(§§ 153 ff. StGB) auch bei einem unter Gewährung freien Geleits erschie-

nen "Entlastungszeugen". Die bloße Erläuterung dieser Rechtslage seitens

der Staatsanwaltschaft, allein der Hinweis auf dessen Wahrheitspflicht so-

wie auf die zu erwartenden strafprozessualen Folgen bei dringendem Ver-

dacht einer Falschaussage verletzten das Recht des Angeklagten auf ein

faires Verfahren nicht. Daß die Staatsanwaltschaft die Absicht hatte, so ei-

ne den Angeklagten entlastende Aussage zu verhindern, ist schon deshalb

ausgeschlossen, da der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft hier allein

durch die gezielte Frage des Zeugenbeistands - einem anderen Rechtsan-

walt aus dem Büro des Verteidigers des Angeklagten - zu der entsprechen-

den Auskunft veranlaßt wurde. Häufig wird jedoch das Gebot der Fairness

gegenüber dem Zeugen einen entsprechenden Hinweis seitens der Staats-

anwaltschaft oder des Gerichts - etwa im Rahmen der Belehrung gemäß

§ 57 StPO - auch von Amts wegen gebieten, etwa dann, wenn sich bei vor-

läufiger Bewertung früherer Angaben des Zeugen die Gefahr abzeichnet,

dieser könnte in Verkennung des Umfangs des Schutzes durch das ge-

währte freie Geleit unbesonnen falsch aussagen. Über den Antrag auf Ver-

nehmung des Bruders des Angeklagten im Ausland - sei es kommissarisch,

sei es audiovisuell - entschied das Gericht rechtsfehlerfrei aufgrund dersel-

ben rechtlichen Vorgaben der Strafprozeßordnung, wie sie für jeden ande-

ren Zeugen auch gelten. Ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 3 lit. d 2. Alt. MRK

(Gebot der "Waffengleichheit") scheidet deshalb auch insoweit aus (vgl.

Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. MRK Art. 6 Rdn. 210 ff.).

RiBGH Dr. Boetticher ist in Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben.

Nack Nack Kolz

Hebenstreit Elf