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BGH Beschluss vom 26.08.2003 – 1 StR 298/03
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. August 2003
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. August 2003 beschlos-
sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Karlsruhe vom 17. Februar 2003 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Vorbringen unter II. im Schriftsatz der Verteidigerin vom
24. Juli 2003 - Stellungnahme zum Antrag des Generalbundes-
anwalts - beinhaltet der Sache nach eine Aufklärungsrüge (Ver-
stoß gegen § 244 Abs. 2 StPO - unterlassene Beiziehung der
Akten aus dem am 29. Oktober 2002 eingeleiteten Ermittlungs-
verfahren gegen die mutmaßlichen Mittäter B. und
N. ). Die Rüge ist unzulässig, da sie verspätet erhoben
wurde (§ 345 Abs. 1 StPO), selbst wenn die Verteidigerin von die-
sen Ermittlungen "erst jetzt" Kenntnis erlangt hat. Eine Wieder-
einsetzung in den vorigen Stand ist schon deshalb nicht ange-
zeigt, da das Revisionsvorbringen auch nicht den Anforderungen
des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt. Die Revision teilt nicht mit,
welche konkreten Ergebnisse die im Parallelverfahren gegen die
möglichen Mittäter geführten Ermittlungen hinsichtlich des Ange-
klagten erbrachten. Aus dem beigefügten, am 19. Februar 2003 -
also zwei Tage nach der Verurteilung des Angeklagten - gefer-
tigten Aktenvermerk der Polizeidirektion Pforzheim folgt nichts
anderes. Danach soll zwar N. als weiterer Beteiligter
am Banküberfall identifiziert worden sein, während sich der Tat-
verdacht gegen B. nicht erhärtete. Punkte, die gegen
eine Beteiligung des Angeklagten sprechen, werden aber nicht
genannt. Eine Beurteilung, ob sich aus den Akten des Ermitt-
lungsverfahrens gegen B. und N. , soweit sie bis zum
17. Februar 2003 (letzter Hauptverhandlungstag im Verfahren ge-
gen den Angeklagten) angefallen waren, weiterer Aufklärungsbe-
darf im Verfahren gegen den Angeklagten ergeben hätte, ist dem
Senat aufgrund des Revisionsvortrags daher nicht möglich.
Die Beweiswürdigung der Strafkammer ist frei von Rechtsfehlern.
Nack Wahl Boetticher
Kolz Hebenstreit