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BGH Beschluss vom 26.08.2003 – 1 StR 298/03

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 298/03

BESCHLUSS

vom

26. August 2003

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. August 2003 beschlos-

sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Karlsruhe vom 17. Februar 2003 wird als unbegründet verworfen,

da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Vorbringen unter II. im Schriftsatz der Verteidigerin vom

24. Juli 2003 - Stellungnahme zum Antrag des Generalbundes-

anwalts - beinhaltet der Sache nach eine Aufklärungsrüge (Ver-

stoß gegen § 244 Abs. 2 StPO - unterlassene Beiziehung der

Akten aus dem am 29. Oktober 2002 eingeleiteten Ermittlungs-

verfahren gegen die mutmaßlichen Mittäter B. und

N. ). Die Rüge ist unzulässig, da sie verspätet erhoben

wurde (§ 345 Abs. 1 StPO), selbst wenn die Verteidigerin von die-

sen Ermittlungen "erst jetzt" Kenntnis erlangt hat. Eine Wieder-

einsetzung in den vorigen Stand ist schon deshalb nicht ange-

zeigt, da das Revisionsvorbringen auch nicht den Anforderungen

des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt. Die Revision teilt nicht mit,

welche konkreten Ergebnisse die im Parallelverfahren gegen die

möglichen Mittäter geführten Ermittlungen hinsichtlich des Ange-

klagten erbrachten. Aus dem beigefügten, am 19. Februar 2003 -

also zwei Tage nach der Verurteilung des Angeklagten - gefer-

tigten Aktenvermerk der Polizeidirektion Pforzheim folgt nichts

anderes. Danach soll zwar N. als weiterer Beteiligter

am Banküberfall identifiziert worden sein, während sich der Tat-

verdacht gegen B. nicht erhärtete. Punkte, die gegen

eine Beteiligung des Angeklagten sprechen, werden aber nicht

genannt. Eine Beurteilung, ob sich aus den Akten des Ermitt-

lungsverfahrens gegen B. und N. , soweit sie bis zum

17. Februar 2003 (letzter Hauptverhandlungstag im Verfahren ge-

gen den Angeklagten) angefallen waren, weiterer Aufklärungsbe-

darf im Verfahren gegen den Angeklagten ergeben hätte, ist dem

Senat aufgrund des Revisionsvortrags daher nicht möglich.

Die Beweiswürdigung der Strafkammer ist frei von Rechtsfehlern.

Nack Wahl Boetticher

Kolz Hebenstreit