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BGH Beschluss vom 26.08.2003 – 1 StR 316/03

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. August 2003

in der Strafsache

gegen

1 StR 316/03

,

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. August 2003 beschlos-

sen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Ravensburg vom 14. April 2003

1. im Schuldspruch dahingehend geändert, daß der Angeklagte

des sexuellen Mißbrauchs von Kindern sowie des schweren

sexuellen Mißbrauchs von Kindern in drei Fällen, davon in

zwei Fällen jeweils von zwei Kindern, schuldig ist,

2. im Strafausspruch

a) hinsichtlich der für die "Tat 4" verhängten Einzelstrafe

sowie

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe

aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an

eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten schweren sexuel-

len Mißbrauchs von Kindern gemäß §§ 176 Abs. 1, 176a Abs. 1 Nr. 4 StGB

("Tat 4") hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Nach den hierzu von der Strafkammer getroffenen Feststellungen bot

der im Jahre 1999 einschlägig vorbestrafte Angeklagte im August 2002 in sei-

ner Wohnung einem von ihm als Fußballtrainer betreuten 13jährigen Jungen

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ten - vornehme. Das Kind "lehnte jedoch ab. Weitere Versuche, den Jungen

möglicherweise zu überreden oder umzustimmen, unternahm der Angeklagte

dann nicht mehr." Es ist schon zweifelhaft, ob der Angeklagte damit bereits zur

Tat gemäß § 176 Abs. 1 StGB (i.V.m. § 176a Abs. 1 Nr. 4 StGB) unmittelbar

angesetzt hat (§ 22 StGB). Jedenfalls hat er die Ablehnung seitens des Jun-

gen, mit dem er bereits mehrfach sexuelle Handlungen ausgetauscht hatte

("Tat 1" und "Tat 3"), sofort akzeptiert, insbesondere seine Autorität als Trainer

hier nicht eingesetzt, und somit freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufge-

geben (§ 24 Abs. 1 Satz 1 StGB - Rücktritt -). Damit entfällt die Strafbarkeit des

Versuchs. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zeigte der An-

geklagte dem Kind jedoch zunächst ein in den Urteilsgründen näher beschrie-

benes "Pornoheft", um zur Vorbereitung erhoffter sexueller Handlungen das

sexuelle Interesse des Knaben zu wecken. Dies ist strafbar gemäß § 176 Abs.

3 Nr. 3 StGB. Da der - bereits in der Anklageschrift geschilderte - Vorgang die-

selbe Tat (§ 264 Abs. 1 StPO) betrifft, ändert der Senat den Schuldspruch

dementsprechend. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen. Der umfassend

geständige Angeklagte hätte sich nicht anders verteidigen können. Nicht aus-

geschlossen werden kann jedoch, daß die Strafkammer ausgehend vom Straf-

rahmen des § 176 Abs. 3 StGB, der auch von dem gemäß §§ 22 Abs. 1, 49

Abs. 1 StGB gemildertem Strafrahmen des § 176a Abs. 1 StGB - das Vorliegen

eines minder schweren Falls wurde verneint - erheblich abweicht, eine niedere-

re Einzelstrafe verhängt hätte. Diese und in der Folge die Gesamtstrafe müs-

sen daher neu festgesetzt werden.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

(§ 349 Abs. 2 StPO).

Nack Boetticher Kolz

Hebenstreit Elf