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BGH Beschluss vom 26.08.2003 – 1 StR 316/03
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. August 2003
in der Strafsache
gegen
,
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. August 2003 beschlos-
sen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Ravensburg vom 14. April 2003
1. im Schuldspruch dahingehend geändert, daß der Angeklagte
des sexuellen Mißbrauchs von Kindern sowie des schweren
sexuellen Mißbrauchs von Kindern in drei Fällen, davon in
zwei Fällen jeweils von zwei Kindern, schuldig ist,
2. im Strafausspruch
a) hinsichtlich der für die "Tat 4" verhängten Einzelstrafe
sowie
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe
aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten schweren sexuel-
len Mißbrauchs von Kindern gemäß §§ 176 Abs. 1, 176a Abs. 1 Nr. 4 StGB
("Tat 4") hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Nach den hierzu von der Strafkammer getroffenen Feststellungen bot
der im Jahre 1999 einschlägig vorbestrafte Angeklagte im August 2002 in sei-
ner Wohnung einem von ihm als Fußballtrainer betreuten 13jährigen Jungen
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ten - vornehme. Das Kind "lehnte jedoch ab. Weitere Versuche, den Jungen
möglicherweise zu überreden oder umzustimmen, unternahm der Angeklagte
dann nicht mehr." Es ist schon zweifelhaft, ob der Angeklagte damit bereits zur
Tat gemäß § 176 Abs. 1 StGB (i.V.m. § 176a Abs. 1 Nr. 4 StGB) unmittelbar
angesetzt hat (§ 22 StGB). Jedenfalls hat er die Ablehnung seitens des Jun-
gen, mit dem er bereits mehrfach sexuelle Handlungen ausgetauscht hatte
("Tat 1" und "Tat 3"), sofort akzeptiert, insbesondere seine Autorität als Trainer
hier nicht eingesetzt, und somit freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufge-
geben (§ 24 Abs. 1 Satz 1 StGB - Rücktritt -). Damit entfällt die Strafbarkeit des
Versuchs. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zeigte der An-
geklagte dem Kind jedoch zunächst ein in den Urteilsgründen näher beschrie-
benes "Pornoheft", um zur Vorbereitung erhoffter sexueller Handlungen das
sexuelle Interesse des Knaben zu wecken. Dies ist strafbar gemäß § 176 Abs.
3 Nr. 3 StGB. Da der - bereits in der Anklageschrift geschilderte - Vorgang die-
selbe Tat (§ 264 Abs. 1 StPO) betrifft, ändert der Senat den Schuldspruch
dementsprechend. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen. Der umfassend
geständige Angeklagte hätte sich nicht anders verteidigen können. Nicht aus-
geschlossen werden kann jedoch, daß die Strafkammer ausgehend vom Straf-
rahmen des § 176 Abs. 3 StGB, der auch von dem gemäß §§ 22 Abs. 1, 49
Abs. 1 StGB gemildertem Strafrahmen des § 176a Abs. 1 StGB - das Vorliegen
eines minder schweren Falls wurde verneint - erheblich abweicht, eine niedere-
re Einzelstrafe verhängt hätte. Diese und in der Folge die Gesamtstrafe müs-
sen daher neu festgesetzt werden.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
Nack Boetticher Kolz
Hebenstreit Elf