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BGH Beschluss vom 26.08.2003 – 1 StR 344/03

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. August 2003

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. August 2003 beschlos-

sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Passau vom 22. Mai 2003 wird als unbegründet verworfen, da die

Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Angeklagte ist vielfach vorbestraft, darunter drei Mal we-

gen sexuellen Mißbrauchs von Kindern. Er wurde jetzt als

Rückfalltäter wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kin-

dern (§§ 176 Abs. 1, 176a Abs. 1 Nr. 4 StGB) in zwei Fällen

zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Zur

Strafzumessung führte die Strafkammer u.a. aus:

"Andererseits mußte zu seinen Ungunsten berück- sichtigt werden, daß er bereits erheblich vorbestraft ist, insbesondere auch einschlägig. Dabei hat die Kammer bei der Bewertung der Vorstrafen berück- sichtigt, daß die Verurteilung vom 21. März 2000 durch das Amtsgericht Passau .... zum Tatbestand des § 176a Abs. 1 Nr. 4 StGB gehört, so daß diese Verurteilung bei der Strafzumessung nicht straf-

schärfend berücksichtigt wurde. Zu Ungunsten des Angeklagten war jedoch zu sehen, daß gegen ihn be- reits mehrfach unbedingte Freiheitsstrafen verhängt und vollstreckt wurden, ohne daß dies den Ange- klagten vor weiteren Straftaten abgehalten hat."

Mit diesen Strafzumessungserwägungen hat die Strafkammer

nicht gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB

verstoßen. Die Kammer durfte straferschwerend auch - neben

den sonstigen Vorstrafen - berücksichtigen, daß der Angeklagte

nicht nur durch eine "einschlägige" Vorverurteilung gewarnt war,

sondern durch zwei weitere. Im übrigen ist die Bewertung einer

Vorstrafe, die die Verurteilung nach § 176a Abs. 1 Nr. 4 StGB

auslöst, weder im Rahmen der Prüfung eines minder schweren

Falles noch bei der Strafzumessung im engeren Sinne gänzlich

ausgeschlossen, wenn deren Warnfunktion vom Durchschnitts-

fall deutlich abweicht (vgl. BGH NStZ 2002, 198 [199]).

RiBGH Dr. Boetticher ist im Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben.

Nack Nack Kolz

Hebenstreit Elf