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BGH Beschluss vom 26.08.2003 – 1 StR 344/03
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. August 2003
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. August 2003 beschlos-
sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Passau vom 22. Mai 2003 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Angeklagte ist vielfach vorbestraft, darunter drei Mal we-
gen sexuellen Mißbrauchs von Kindern. Er wurde jetzt als
Rückfalltäter wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kin-
zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Zur
Strafzumessung führte die Strafkammer u.a. aus:
"Andererseits mußte zu seinen Ungunsten berück- sichtigt werden, daß er bereits erheblich vorbestraft ist, insbesondere auch einschlägig. Dabei hat die Kammer bei der Bewertung der Vorstrafen berück- sichtigt, daß die Verurteilung vom 21. März 2000 durch das Amtsgericht Passau .... zum Tatbestand des § 176a Abs. 1 Nr. 4 StGB gehört, so daß diese Verurteilung bei der Strafzumessung nicht straf-
schärfend berücksichtigt wurde. Zu Ungunsten des Angeklagten war jedoch zu sehen, daß gegen ihn be- reits mehrfach unbedingte Freiheitsstrafen verhängt und vollstreckt wurden, ohne daß dies den Ange- klagten vor weiteren Straftaten abgehalten hat."
Mit diesen Strafzumessungserwägungen hat die Strafkammer
nicht gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB
verstoßen. Die Kammer durfte straferschwerend auch - neben
den sonstigen Vorstrafen - berücksichtigen, daß der Angeklagte
nicht nur durch eine "einschlägige" Vorverurteilung gewarnt war,
sondern durch zwei weitere. Im übrigen ist die Bewertung einer
Vorstrafe, die die Verurteilung nach § 176a Abs. 1 Nr. 4 StGB
auslöst, weder im Rahmen der Prüfung eines minder schweren
Falles noch bei der Strafzumessung im engeren Sinne gänzlich
ausgeschlossen, wenn deren Warnfunktion vom Durchschnitts-
fall deutlich abweicht (vgl. BGH NStZ 2002, 198 [199]).
RiBGH Dr. Boetticher ist im Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben.
Nack Nack Kolz
Hebenstreit Elf