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BGH Beschluss vom 26.08.2003 – 5 StR 145/03

5. Strafsenat

Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Veröffentlichung: ja

StPO § 153 Abs. 2 StGB § 263

1. Strafklageverbrauch nach gerichtlicher Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 StPO.

2. Täuschung und Schädigungsvorsatz bei betrügerischer Ein- werbung von Kapitaleinlagen.

BGH, Beschl. v. 26. August 2003 - 5 StR 145/03 LG Berlin –

5 StR 145/03

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS vom 26. August 2003 in der Strafsache gegen

1.

2.

3.

wegen Betrugs

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. August 2003

beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Berlin vom 23. April 2002 gemäß

§ 349 Abs. 4 StPO

a) in den Fällen 1 bis 465 der Urteilsgründe aufgeho-

ben; in diesen Fällen wird das Verfahren gemäß

§ 260 Abs. 3 StPO eingestellt; insoweit trägt die

Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die

notwendigen Auslagen der Angeklagten;

b) in den übrigen Fällen mit den zugehörigen Fest-

stellungen aufgehoben.

2. Hinsichtlich der Fälle 466 bis 544 wird die Sache zu

neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die

verbleibenden Kosten der Rechtsmittel, an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Betrugs in 544 Fällen

verurteilt. Gegen den Angeklagten N hat es eine Gesamtfreiheitsstrafe

von

fünf Jahren, gegen die Angeklagten B und S je-

weils Gesamtfreiheitsstrafen von drei Jahren verhängt. Die hiergegen ge-

richteten Revisionen der Angeklagten haben mit der Sachrüge in dem aus

dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

I.

Nach den Feststellungen des Landgerichts haben die drei Angeklag-

ten

im Oktober 1991

die

„F S B G

“ (im

folgenden: FSBG) gegründet. Gegenstand dieser

erst 1996 ins Handelsregister eingetragenen offenen Handelsgesellschaft

war die Vermittlung von Versicherungen, Bausparverträgen und Darlehen

sowie Maklertätigkeit. Im Laufe der Zeit entwickelten die Angeklagten die

Idee, Immobiliengeschäfte zu betreiben. Um das für den Ankauf von Immobi-

lien erforderliche Kapital bilden zu können, sollten Kleinanleger veranlaßt

werden, stille Beteiligungen an der FSBG zu erwerben. Entsprechende stille

Beteiligungen, die Renditen von regelmäßig drei Prozentpunkten über dem

üblichen Kapitalmarktzins erbringen sollten, boten die Angeklagten entweder

als monatlich oder zum Ende der Laufzeit rückzahlbare Einlagen über freie

Handelsvertreter an. Die Handelsvertreter wurden von dem Angeklagten

N geschult. In dem der Verurteilung zugrunde gelegten Zeitraum von

März 1996 bis Februar 1999 warben die Angeklagten über Handelsvertreter

in 544 Fällen Einlagen zwischen 2.000 DM und 160.000 DM ein.

Mit Verfügung vom 17. Februar 1999 untersagte das Bundesauf-

sichtsamt für das Kreditwesen den Angeklagten die Durchführung der Einla-

gegeschäfte und bestellte einen Rechtsanwalt zum Abwickler der FSBG. Zu-

gleich erfolgte eine Einstellung der Zahlungen an die Anleger. Bis zu diesem

Zeitpunkt hatte die FSBG, die zuletzt über 250 Mitarbeiter verfügte, die Ver-

bindlichkeiten aus den Ratenzahlungsverträgen bedient. Nach der Untersa-

gungsverfügung des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen wurden

Einlagen nicht mehr zurückgezahlt; ebensowenig wurden die Ratenzah-

lungsvereinbarungen erfüllt. Das zunächst eröffnete Insolvenzverfahren wur-

de später mangels Masse eingestellt.

Das Landgericht hat die jeweilige Veranlassung von Einzahlungen der

Anleger als eigenständigen Betrug gemäß § 263 StGB gewertet. Da die

FSBG über keine Rücklagen verfügt habe, seien die erbrachten Einlagen der

Anleger schon zum Zeitpunkt ihrer Einzahlung erheblich gefährdet gewesen.

Gegen alle drei Angeklagten hatte das Amtsgericht Tiergarten in Berlin

zunächst Strafbefehle wegen eines Vergehens nach dem Kreditwesengesetz

(§ 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG) erlassen. Hierin ist den Angeklagten zur Last gelegt

worden, seit September 1995 durch die FSBG nicht genehmigte Bankge-

schäfte durchgeführt zu haben. Diese Verfahren hat das Amtsgericht in der

Hauptverhandlung

vom 4. September 1998 durch Beschluß nach

§ 153 Abs. 2 StPO eingestellt.

II.

Die Revisionen der Angeklagten führen zur Einstellung des Verfahrens

nach § 260 Abs. 3 StPO in den Fällen 1 bis 465 der Urteilsgründe und im

übrigen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.

1. Hinsichtlich derjenigen Betrugsfälle, die bis zum 4. September 1998

begangen wurden, ist Strafklageverbrauch eingetreten, weil die das Verfah-

ren beendende Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO auch die bis zu diesem

Zeitpunkt begangenen Betrugstaten erfaßt.

a) Eine gerichtliche Entscheidung nach § 153 Abs. 2 StPO führt zu ei-

nem beschränkten Strafklageverbrauch.

aa) Ob einer gerichtlichen Entscheidung nach § 153 Abs. 2 StPO

überhaupt strafklageverbrauchende Wirkung zukommen kann, ist in der

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – soweit ersichtlich – noch nicht

entschieden. Mit Urteil vom 24. März 1953 hat der 6. Strafsenat lediglich

festgestellt, daß die Einstellung nach § 153 Abs. 3 StPO in der damaligen

Fassung wegen einer Übertretung nicht die Strafklage hinsichtlich eines Ver-

gehens verbraucht, dessen tatsächlicher Umfang dem Gericht bei Erlaß des

Einstellungsbeschlusses

nicht

bekannt war

(BGH bei Dallinger

MDR 1954, 399). Schon weil sich die gesetzlichen Grundlagen (Übertretung)

ebenso wie der Wortlaut und der Inhalt des § 153 StPO verändert haben,

können dieser Entscheidung maßgebliche Folgerungen für die hier zu beur-

teilende Fallgestaltung nicht entnommen werden. Entsprechendes gilt auch

für das Urteil des 3. Strafsenats vom 30. Oktober 1953 (3 StR 776/52), der

ebenfalls für die damalige Regelung des § 153 Abs. 3 StPO einen Strafkla-

geverbrauch abgelehnt hat, wenn sich die Tat nachträglich als Verbrechen

herausstellte.

In der Literatur ist das Meinungsbild uneinheitlich. In der älteren Lite-

ratur wird teilweise ein Strafklageverbrauch abgelehnt, teilweise die Auffas-

sung vertreten, daß ein Strafklageverbrauch dann ausscheide, wenn die Tat

sich aufgrund neuer Tatsachen und Beweismittel unter einem neuen rechtli-

chen Gesichtspunkt darstellt

(Kohlhaas

in Löwe/Rosenberg, StPO

20. Aufl. § 153 Anm. 11 mit weiteren Nachweisen zum damaligen Meinungs-

stand). In der neueren Literatur herrscht zumindest Übereinstimmung, bei

Vorliegen eines Verbrechens keinen Strafklageverbrauch anzunehmen

(Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 153 Rdn. 37). Im übrigen wird im wesentli-

chen darüber gestritten, ob und inwieweit neue Tatsachen den Strafklage-

verbrauch entfallen lassen (grundsätzlich bejahend: Pfeiffer, StPO 4. Aufl.

§ 153 Rdn. 9; Meyer-Goßner aaO § 153 Rdn. 38; Beulke

in Lö-

we/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 153 Rdn. 91; Weßlau in SK-StPO [Stand:

Dezember 2002] § 153 Rdn. 57; grundsätzlich verneinend: Krehl

in

HK-StPO 3. Aufl. § 153 Rdn. 28; Plöd in KMR [Stand: 28. Juli 2001] § 153

Rdn. 37; Schoreit

in KK 5. Aufl.

§ 153 Rdn. 63 ff.; Schöch

in

AK-StPO 2. Aufl. § 153 Rdn. 56 ff.). Hinsichtlich der Einstellungsvorschrift

des § 47 Abs. 2 OWiG für das gerichtliche Bußgeldverfahren nimmt die

Kommentarliteratur allenfalls eine gewisse Sperrwirkung an (vgl. Seitz in

Göhler, OWiG 13. Aufl. § 47 Rdn. 61; § 84 Rdn. 16; Bohnert in KK-OWiG

2. Aufl. § 47 Rdn. 35; Steindorf in KK-OWiG 2. Aufl. § 84 Rdn. 16).

bb) Der Senat bejaht einen jedenfalls beschränkten Strafklagever-

brauch bei einer gerichtlichen Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO. Dies er-

fordert schon der sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) er-

gebende Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes. Die Verfassungsnorm des

Art. 20 Abs. 3 GG schützt grundsätzlich das Vertrauen darauf, daß die mit

abgeschlossenen Tatbeständen verknüpften gesetzlichen Rechtsfolgen an-

erkannt bleiben (BVerfGE 63, 215, 223 f.; 30, 367, 386). Damit wäre es

– auch jenseits von Art. 103 Abs. 3 GG – unvereinbar, wenn ein Sachverhalt,

der richterlicher Würdigung unterzogen wurde, jederzeit in einem erneuten

Verfahren wiederum zum Gegenstand richterlicher Entscheidung gemacht

werden könnte.

Einer solchen unbeschränkten Möglichkeit des Wiederaufgreifens des

Verfahrens stünde auch die Regelung des § 153 Abs. 2 Satz 4 StPO entge-

gen, die eine Unanfechtbarkeit des Einstellungsbeschlusses vorsieht. Diese

Bestimmung würde ausgehöhlt, wenn zwar keine Anfechtung stattfinden

könnte, die Staatsanwaltschaft aber nicht gehindert wäre, durch eine neue

Anklageerhebung die verfahrensbeendende Wirkung der Einstellung nach

§ 153 Abs. 2 StPO zu umgehen. Der Sinn der gesetzlichen Regelung, die

den Einstellungsbeschluß im Hinblick auf das Zustimmungserfordernis so-

wohl seitens der Staatsanwaltschaft als auch des Angeklagten für unan-

fechtbar erklärt, macht es notwendig, dieser Entscheidung jedenfalls einen

der beschränkten Rechtskraftwirkung folgenden gewissen Strafklagever-

brauch zuzubilligen.

cc) Fraglich kann deshalb nicht sein, ob der Einstellungsentscheidung

nach § 153 Abs. 2 StPO überhaupt eine strafklageverbrauchende Wirkung

zukommt, sondern nur die Bestimmung von deren Grenzen. Insoweit bildet

die Regelung des § 153a Abs. 1 Satz 5 StPO eine maßgebliche Schranke.

Wenn sogar für die Einstellung unter einer Auflage die spätere Verfolgung

der Tat als Verbrechen noch möglich bleibt, können für die Einstellung nach

§ 153 StPO, die dem Beschuldigten kein Opfer abverlangt, keine weiteren

Anforderungen gelten. Deshalb wird ein erhöhter Schuldgehalt immer dann

ein erneutes Aufgreifen des Verfahrens rechtfertigen, wenn sich die Tat

nachträglich als Verbrechen darstellt

(vgl. auch BGH, Urt. vom

30. Oktober 1953 – 3 StR 776/52). Ob sich der schwerere Vorwurf des Ver-

brechens auf neue Tatsachen oder nur auf eine andere rechtliche Bewertung

stützt, ist dabei unerheblich (allgemeine Meinung mit im einzelnen unter-

schiedlicher Begründung – vgl. Beulke

in Löwe/Rosenberg, StPO

25. Aufl. § 153 Rdn. 90 m.w.N.).

dd) Im übrigen sieht der Senat grundsätzlich keinen Anlaß, bei ge-

richtlichen Einstellungsentscheidungen nach § 153 Abs. 2 StPO zusätzliche

– über § 153a Abs. 1 Satz 5 StPO und die Wiederaufnahmevorschriften

(§ 362 StPO) hinausgehende – Beschränkungen des Strafklageverbrauchs

anzunehmen.

(1) In der Literatur wird als Gesichtspunkt für eine Auslegung des

Umfangs des Strafklageverbrauchs bei § 153 Abs. 2 StPO eine Übertragung

des Rechtsgedankens der § 47 Abs. 3 JGG und § 211 StPO diskutiert (vgl.

Beulke und Weßlau aaO). Danach soll eine Neuaufnahme des Verfahrens

jedenfalls dann in Betracht kommen, wenn neue Tatsachen gegeben sind

(§ 211 StPO). Als neu im Sinne dieser Bestimmung hat die Rechtsprechung

des Bundesgerichtshofs nur solche Tatsachen angesehen, die der Richter

nicht kennt, auch wenn er sie im Zeitpunkt der Nichteröffnung des Hauptver-

fahrens hätte kennen können (BGHSt 18, 225, 226; 7, 64, 66). Dieses Erfor-

dernis hat die Rechtsprechung aber insoweit einschränkend ausgelegt, als

nicht prinzipiell jede neue Tatsache den gerichtlichen Beschluß über die Ab-

lehnung der Eröffnung hinfällig werden läßt. Verlangt wird grundsätzlich eine

– unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Ursprungsgerichts

(BGHSt 18, 225, 226 f.) – gewisse Erheblichkeit der neu bekanntgewordenen

Tatsache. Maßgeblich sind nur solche Tatsachen, die auf die Nachweisbar-

keit der Tat Einfluß gewinnen können. Für die Auslegung des

§ 47 Abs. 3 JGG wird im wesentlichen – wenngleich hier auch für die

Rechtsfolgen relevante Tatsachen bedeutsam sind – auf die Rechtsprechung

zu § 211 StPO Bezug genommen (Eisenberg, JGG 9. Aufl. § 47 Rdn. 24;

Diemer in Diemer/Schoreit/Sonnen, JGG 4. Aufl. § 47 Rdn. 15).

(2) Es ist schon zweifelhaft, inwieweit solche vergleichenden Betrach-

tungen für die Auslegung des § 153 Abs. 2 StPO herangezogen werden kön-

nen. Die Regelung des § 47 Abs. 3 JGG kann schon deshalb für andere Pro-

zeßordnungen nur bedingt fruchtbar gemacht werden, weil diese Norm im

Gesamtzusammenhang des Jugendstrafrechts steht. Dieses ist geprägt vom

Erziehungsgedanken. Es liegt auf der Hand, daß hiernach in Bezug auf die

Tat später bekannt werdende Tatsachen bei dem Jugendlichen einen beson-

deren Erziehungsbedarf auslösen können und aufgrund der sich rückwirkend

anders darstellenden Entwicklung eine jugendrichterliche Sanktion aus er-

zieherischen Gründen notwendig werden könnte.

Die Regelung des § 211 StPO

ist mit derjenigen nach § 153

Abs. 2 StPO gleichfalls nur sehr eingeschränkt vergleichbar. Die darauf be-

zogene Vorschrift des § 204 StPO enthält eine bloße Verdachtsprüfung, die

außerhalb einer Hauptverhandlung im schriftlichen Verfahren getroffen wird.

Dagegen stellt die Regelung des § 153 Abs. 2 StPO ihrer Struktur nach eine

verfahrensbeendende Entscheidung dar, die grundsätzlich nach umfassen-

der Sachprüfung ergeht. Die Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO kann auch

– wie hier – nach mündlicher Verhandlung erfolgen. Sie setzt zudem die Zu-

stimmung sowohl der Staatsanwaltschaft als auch des Angeschuldigten vor-

aus.

(3) Diese verfahrensrechtliche Ausgestaltung der gerichtlichen Ein-

stellung nach § 153 Abs. 2 StPO bildet auch den entscheidenden Maßstab

für die Bestimmung des Umfangs des Strafklageverbrauchs. Je umfangrei-

cher die Möglichkeiten für eine sachgerechte Ermittlung des Schuldvorwurfs

und je ausgeprägter die Sicherungen für eine sachgerechte Entscheidung

waren, desto größeres Vertrauen darf der Angeklagte in die Endgültigkeit der

getroffenen Entscheidung setzen. Insoweit korrespondiert das durch das

Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) geschützte Vertrauen des Bürgers in

den Bestand staatlicher Entscheidungen mit der verfahrensrechtlichen Mög-

lichkeit, die der Staat zur Sachverhaltsermittlung hat. Diese muß wiederum

Auswirkungen auf die Frage haben, welche Verläßlichkeit der staatlichen

Entscheidung zuzumessen ist. Dient nämlich das Verfahren der umfassen-

den Sachverhaltsaufklärung, widerspräche es der Rechtssicherheit, wenn

der Staat Ermittlungsdefizite uneingeschränkt dadurch auszugleichen sucht,

daß er das Verfahren jeweils von neuem aufrollt. Der aus dem Rechtsstaats-

gebot zu entwickelnde Vertrauensschutz erhält noch stärkeres Gewicht bei

solchen Entscheidungen, die auf der Grundlage einer eigenständigen Verfah-

rensordnung durch einen unabhängigen Richter ergehen.

Vor diesem Hintergrund ist auch die gerichtliche Entscheidung nach

§ 153 Abs. 2 StPO zu sehen. Im zugrundeliegenden Verfahren ist dem

Richter eine Sachverhaltsaufklärung möglich, deren Maß dasjenige erreicht,

was auch für den Urteilserlaß gilt. Die gerichtliche Entscheidung hängt zu-

dem von der Zustimmung der Strafverfolgungsbehörde ab. Dies setzt eine

doppelte Prüfung voraus und gewährleistet eine wechselseitige Kontrolle.

Damit muß aber andererseits die in den Einstellungsbeschluß einfließende

übereinstimmende Beurteilung von Gericht und Strafverfolgungsbehörde

wieder Rückwirkung auf die Bindungswirkung dieser Entscheidung gewin-

nen.

(4) Die Möglichkeit, das Verfahren wegen neuer Tatsachen ohne wei-

teres wieder aufnehmen bzw. neu eröffnen zu können, wäre mit der syste-

matischen Einordnung der gerichtlichen Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO

nicht in Einklang zu bringen. Wenn der Richter den Sachverhalt umfassend

ermitteln kann, rechtfertigt dies regelmäßig nicht, zu Lasten des Betroffenen

eine Durchbrechung der Rechtssicherheit zuzulassen, sofern sich neue Tat-

sachen ergeben. Die gerichtliche Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO ist dem

Urteilsverfahren ähnlich. Nach Urteilserlaß ermöglicht § 362 StPO allein we-

gen neuer Tatsachen keine Wiederaufnahme zu Lasten des Angeklagten

und damit auch keine Durchbrechung der Rechtskraft zuungunsten des An-

geklagten. Kommt das Gericht, dem im Vorfeld der Einstellung nach

§ 153 Abs. 2 StPO dasselbe Aufklärungspotential zur Verfügung steht, zu

dem Ergebnis, anstelle eines Urteilsspruches das Verfahren nach

§ 153 Abs. 2 StPO einzustellen, wäre schwerlich nachvollziehbar, warum die

richterliche Entscheidung in diesem Falle bei Auftreten neuer Tatsachen

durch eine Neueröffnung des Verfahrens faktisch gegenstandslos werden

sollte.

Dem läßt sich schließlich nicht entgegenhalten, daß ein Urteil, das

nach Art. 103 Abs. 3 GG schon von Verfassung wegen einen besonderen

Schutz genießt, mit Rechtsmitteln angefochten und von einem Obergericht

überprüft werden kann. Bei der gerichtlichen Einstellung ist Wirksamkeitsvor-

aussetzung, daß die maßgeblichen Rechtsmittelberechtigten der gerichtli-

chen Einstellung zustimmen (§ 153 Abs. 2 StPO). Im Falle einer solchen Zu-

stimmung zur Einstellung besteht jedenfalls kein wesentlicher Unterschied zu

einem Urteilsspruch, hinsichtlich dessen von keinem Beteiligten Rechtsmittel

durchgeführt werden. In beiden Fällen ist das Ergebnis die Billigung einer

verfahrensabschließenden richterlichen Entscheidung durch die Verfahrens-

beteiligten.

(5) Wenn auch der Blick auf andere Verfahrensgestaltungen oder gar

Verfahrensordnungen für die Auslegung des § 153 Abs. 2 StPO nur be-

schränkt aussagekräftig sein kann, sieht der Senat jedenfalls eine gewisse

Stütze für das gefundene Ergebnis in den Regelungen des § 373a StPO so-

wie der §§ 84, 85 Abs. 3 OWiG (s. zu ähnlichen Vergleichsüberlegungen für

die frühere Rechtslage bei der beschränkten Rechtskraft des Strafbefehls

BVerfGE 65, 377; vgl. im übrigen zu weitgehenden Strafklageverbrauchswir-

kungen nach Art. 54 SDÜ EuGH NJW 2003, 1173; Strafgericht Eupen wistra

1999, 479; Meyer-Goßner aaO Einl. Rdn. 177 m.w.N.).

(a) Nach § 373a StPO darf ein durch einen rechtskräftigen Strafbefehl

abgeschlossenes Verfahren, das lediglich eine summarische Prüfung vor-

sieht, nur dann wiederaufgenommen werden, wenn die neuen Tatsachen

den Vorwurf eines Verbrechens begründen können. Dagegen kann die Ein-

stellung nach § 153 Abs. 2 StPO aufgrund einer vorherigen umfassenden

Sachprüfung erfolgen. Es ist nicht ohne weiteres einzusehen, weshalb der

Strafbefehl trotz geringerer Prüfungsdichte einen höheren „Bestandsschutz“

genießen soll als die gerichtliche Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO.

Dabei kann es keinen entscheidenden Unterschied machen, daß es in

dem Strafbefehlsverfahren zur Festsetzung einer Strafe gekommen ist, wäh-

rend die Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO den Angeklagten ohne Ahn-

dung läßt. Der Umfang des Strafklageverbrauchs ist nämlich vom Gesichts-

punkt des Vertrauensschutzes her zu bestimmen. Dieser hängt aber nicht

von der Strafhöhe ab, sondern davon, welche Richtigkeitsgewähr das zu-

grunde liegende Verfahren hat, mithin also wie verläßlich die dort gefunde-

nen Entscheidungen sind.

(b) Dies wird im übrigen auch im Hinblick auf die Ausgestaltung des

Strafklageverbrauchs und der Wiederaufnahme im Ordnungswidrigkeiten-

recht nach einem gerichtlichen Urteil oder einer gerichtlichen Sachentschei-

dung durch Beschluß (§ 84 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. §§ 72, 79 Abs. 6 OWiG)

deutlich (dagegen entfaltet der rechtskräftige Bußgeldbescheid keinen Straf-

klageverbrauch – vgl. Seitz in Göhler, OWiG 13. Aufl. § 84 Rdn. 4; Steindorf

in KK–OWiG 2. Aufl. § 84 Rdn. 2 ff.). Auch insoweit wird, nicht anders als

beim Strafurteil, nicht danach differenziert, ob es zur Verhängung einer

Geldbuße oder zu einem Freispruch gekommen ist (vgl. Seitz aaO § 84

Rdn. 15; vgl. auch zu Art. 54 SDÜ BGHSt 46, 307). Eine Wiederaufnahme

des Verfahrens ist – abgesehen von den Möglichkeiten nach § 362 StPO

nur zulässig, wenn auf der Grundlage neuer Beweismittel eine Verurteilung

wegen eines Verbrechens in Betracht kommt (§ 85 Abs. 3 Satz 2 OWiG).

Diese Regelung verdeutlicht, welch erhebliche Reichweite der Strafklagever-

brauch bei gerichtlichen Verfahren in Bußgeldsachen hat. Dies gilt ungeach-

tet dessen, daß in Bußgeldsachen auch im gerichtlichen Verfahren (§§ 71 –

78 OWiG) verfahrensrechtliche Vereinfachungen im Vergleich zum Strafver-

fahren bestehen, die unter Umständen die Zuverlässigkeit des Beweisergeb-

nisses beeinflussen können.

Insoweit findet sich im Hinblick auf die Reichweite des Strafklagever-

brauchs in der Regelung des § 85 Abs. 3 Satz 2 OWiG eine Stütze für die

hier vorgenommene Auslegung des § 153 Abs. 2 StPO. Es wäre nämlich im

Blick auf die Bestimmung des § 85 Abs. 3 Satz 2 OWiG ein gewisser Wer-

tungswiderspruch, wenn dem gerichtlichen Bußgeldverfahren trotz seines

verringerten Aufklärungsstandards eine ungleich stärkere strafklageverbrau-

chende Rechtskraftwirkung zukäme als der gerichtlichen Einstellung nach

§ 153 Abs. 2 StPO, die in einem Strafverfahren erfolgt ist. Auch dies kann

grundsätzlich ein Argument dafür sein, bei der gerichtlichen Entscheidung

nach § 153 Abs. 2 StPO nicht jede neue Tatsache für eine Neuaufnahme des

Verfahrens genügen zu lassen.

(6) Neben diesen rechtssystematischen Erwägungen sprechen auch

Gründe der Praktikabilität gegen eine Neueröffnung des Verfahrens bei Vor-

liegen neuer Tatsachen. Welche Tatsachen bekannt waren oder nicht, wird

sich im Einzelfall nur schwerlich feststellen lassen. Es werden sich häufig

Wertungen und Tatsachen nicht mehr zweifelsfrei voneinander trennen las-

sen, zumal die Art der Bewertung des Gesamtvorgangs wiederum Auswir-

kungen darauf haben kann, welche Tatsachen im Blick gestanden haben.

Oftmals wird es dem – im Nachhinein kaum rekonstruierbaren – Verständnis

des jeweiligen Sachbearbeiters überlassen bleiben müssen, den zugrunde-

gelegten Tatsachenstoff zu bestimmen. Die Grenzen zwischen bekannten

Tatsachen, Tatsachen, die sich hätten aufdrängen müssen, und schließlich

Tatsachen, die man hätte erkennen können, sind fließend. Erst recht gilt das

für solche Informationen, die in der mündlichen Verhandlung bekannt wer-

den, ohne entsprechend präzise dokumentiert werden zu müssen. Eine Re-

konstruktion dessen, was seinerzeit Verfahrensstoff war, wird deshalb häufig

auf erhebliche praktische Schwierigkeiten stoßen.

Eine im Interesse einer effektiven Strafverfolgung bestehende Not-

wendigkeit für den unter Umständen allein zur Frage der Bekanntheit der

Tatsachen zu leistenden Ermittlungsaufwand vermag der Senat nicht zu er-

kennen. Diejenigen Fälle,

in denen sich die Sachbehandlung nach

§ 153 StPO als unvertretbar darstellt, sind weitestgehend durch die oben ge-

nannte Grenze abgedeckt, wonach ein Strafklageverbrauch – ungeachtet

etwaiger neuer Tatsachen – dann nicht eintritt, wenn die Tat sich als Verbre-

chen darstellt. Ob daneben als weitere Ausnahme eines Strafklagever-

brauchs eine solche Konstellation anzuerkennen sein wird, in welcher der

Tatrichter bei der Einstellung einer Einzeltat nach § 153 Abs. 2 StPO überse-

hen oder nicht erkannt hat, daß es sich hierbei um einen Teilakt einer Dauer-

straftat oder einer Bewertungseinheit gehandelt hat (so Schoreit in KK

5. Aufl. § 153 Rdn. 63; vgl. zur entsprechenden Problematik beim Strafurteil

nur Meyer-Goßner aaO Einl. Rdn. 175, 175a), braucht der Senat im vorlie-

genden Fall nicht zu entscheiden.

b) Hinsichtlich sämtlicher Betrugsfälle, die bis zum Einstellungsbe-

schluß des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 4. September 1998 began-

gen worden sind, ist Strafklageverbrauch eingetreten.

aa) Gegenstand in dem Verfahren vor dem Amtsgericht war hinsicht-

lich aller drei Angeklagter der Vorwurf, als Mitgesellschafter der FSBG Einla-

gegeschäfte getätigt zu haben, ohne im Besitz einer erforderlichen Erlaubnis

im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG gewesen zu sein. Dieser Vorwurf war

– rechtlich zutreffend – als einheitliches Organisationsdelikt dem Strafbe-

fehlsverfahren zugrundegelegt worden. Obwohl – ersichtlich exemplarisch –

sieben Einzelfälle angeführt waren, ergibt sich aus der Fassung des Straf-

befehlsantrags, daß der Verfolgungswille der Staatsanwaltschaft auf ein ein-

heitliches Organisationsdelikt bezogen war. So ist der Anfangszeitpunkt be-

nannt (seit September 1995), die Fallzahl mit „mindestens 7“ angegeben und

schließlich nur eine einheitliche Geldstrafe vorgesehen. Steht aber ein sol-

ches Organisationsdelikt zur Aburteilung, das sich auf wiederkehrende

gleichartige Einzelakte bezieht, umfaßt es – ebenso wie ein Dauerdelikt –

sämtliche Einzelakte bis zur letzten Tatsachenverhandlung zum Schuld-

spruch (vgl. BGHSt 9, 324), ungeachtet dessen, ob die Einzelakte in der An-

klage bzw. dem Strafbefehl im einzelnen aufgeführt sind (vgl. BGHR StPO

§ 264 Abs. 1 Tatidentität 21 m.w.N.). Erfaßt unter dem Gesichtspunkt einer

Straftat nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG waren deshalb sämtliche Kapitaleinwer-

bungen, die bis zum 4. September 1998 erfolgt sind.

bb) Hinsichtlich der Betrugshandlungen ist das Landgericht zu Unrecht

von einzelnen in Tatmehrheit stehenden Einzelhandlungen ausgegangen.

Auch insoweit lag auf der Grundlage der Feststellungen des Landgerichts ein

einheitliches Organisationsdelikt bei allen drei Angeklagten vor.

(1) Einer vom Landgericht angenommenen mittäterschaftlichen Bege-

hung jeweils hinsichtlich der Einzeltaten des Betrugs steht schon entgegen,

daß die Angeklagten selbst keinen Kontakt zu den Anlegern hatten. Der Ver-

trieb der Beteiligungen erfolgte über freie Handelsvertreter, die nach den

Feststellungen des Landgerichts gutgläubig waren. Allein der Umstand, daß

die Angeklagte B die von den Handelsvertretern akquirierten Einla-

genkontrakte zeichnete, nötigt zu keiner anderen Beurteilung. Abgesehen

davon, daß dies allenfalls eine unmittelbare Begehung nur durch diese An-

geklagte begründen könnte, reicht dieser Umstand für die Annahme einer

eigenhändigen Tatbegehung nicht aus. Vielmehr war zu diesem Zeitpunkt

(nach den Feststellungen des Landgerichts) die Täuschung der Einleger be-

reits vollzogen; gegenüber dem Einleger wurde die Angeklagte B

nicht mehr tätig. Ihre Zeichnung stand vielmehr ersichtlich im Zusammen-

hang mit ihrer Kontrollfunktion, die sie im Hinblick auf die Verwaltung und

Buchhaltung des Unternehmens ausübte. Konkrete Handlungen der Ange-

klagten gegenüber den Einlegern hat das Landgericht in keinem Einzelfall

festgestellt.

(2) In Betracht kommt bei dieser Fallgestaltung nur eine mittelbare

Täterschaft kraft Organisationsherrschaft. Eine solche mittelbare Täterschaft

liegt vor, wenn die Tat durch einen Hintermann gelenkt wird. Dieser Hinter-

mann besitzt Tatherrschaft, wenn er mit den durch die Organisationsstruktu-

ren geschaffenen Rahmenbedingungen das deliktische Geschehen maßgeb-

lich beeinflussen kann (vgl. BGHSt 40, 218, 236 ff.; 45, 270, 296 ff.).

Dabei ist es unerheblich, ob der Tatmittler seinerseits dolos handelt

oder gutgläubig ist. Hier vermittelte sich die Leitungsmacht der Angeklagten

durch die vom Angeklagten N durchgeführten Schulungen. Durch die

Schulungen gab er nicht nur die Rahmendaten hinsichtlich der abzuschlie-

ßenden Verträge vor, sondern er prägte dadurch auch das Verkaufsverhalten

und die Art und Weise des Umgangs mit dem Kunden. Verstärkt wurde seine

beherrschende Position schließlich noch dadurch, daß er die Handelsvertre-

ter im guten Glauben hielt. Damit konnte er nicht nur ihr Verhalten positiv

beeinflussen, er ersparte sich auch besondere Sicherungsmaßnahmen, die

ansonsten in einer dolosen Organisationsstruktur notwendig gewesen wären.

Gemeinsam mit den beiden Mitangeklagten B und S

hat der Angeklagte N den Betrieb der FSBG arbeitsteilig organi-

siert. Auch wenn allein ihm die Steuerung der Handelsvertreter oblag, sind

auf der Grundlage der Feststellungen des Landgerichts die Mitangeklagten

jedenfalls deshalb Mittäterinnen gemäß § 25 Abs. 2 StGB, weil sie mit unter-

schiedlichen Tatbeiträgen den Erfolg gemeinsam herbeiführen wollten.

cc) Die Einzelhandlungen der Angeklagten beruhten auf einem ein-

heitlichen Gründungsakt. Nach den Feststellungen des Landgerichts sind

Einlagen ab März 1996 in betrügerischer Absicht eingeworben worden.

Sämtliche im Zusammenhang mit der organisatorischen Fortführung der

FSBG stehenden Einzelbetrugstaten werden dann zu einer einheitlichen

Handlung im Sinne des § 52 StGB verknüpft (BGHR StGB § 263 Täter-

schaft 1; BGH NStZ 1996, 296).

Damit liegen sowohl bezogen auf den Vorwurf des Verstoßes gegen

das Kreditwesengesetz (§ 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG) als auch im Hinblick auf die

betrügerischen Handlungen jeweils Organisationsdelikte vor. Beide Organi-

sationsdelikte stehen im Verhältnis der Tateinheit (§ 52 StGB) zueinander.

Das nach dem Kreditwesengesetz verbotene Geschäft (Einwerben von Ein-

lagen ohne Genehmigung) stellt zugleich den Betrug dar, weil das Einwerben

der Einlagen mit der Täuschungshandlung einhergeht. Die organisatorische

Steuerung durch die Angeklagten betraf naturgemäß beides gleichermaßen.

Dies begründet einen einheitlichen und untrennbar verbundenen Sachverhalt

und damit eine prozessuale Tat im Sinne des § 264 StPO.

dd) Da die Verfahrenseinstellung nach § 153 Abs. 2 StPO die gesamte

prozessuale Tat erfaßt, ist zugleich für das tateinheitlich zusammentreffende

Organisationsvergehen des Betrugs Strafklageverbrauch eingetreten. Dies

gilt unabhängig davon, ob der den Beschluß nach § 153 Abs. 2 StPO treffen-

de Richter Kenntnis von den Betrugsvorwürfen oder jedenfalls von den sie

begründenden, mit der Einwerbung einhergehenden Begleitumständen hatte.

Er wußte

jedenfalls, daß es

sich bei dem Verstoß gegen

§ 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG um eine aus mehreren Einzelakten bestehende Dau-

erstraftat handelte; der oben offengelassene Ausnahmefall, wonach nur eine

Einzeltat einer nicht erkannten Serie nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt wird,

liegt hier mithin nicht vor.

2. Hinsichtlich der Fälle 466 bis 544 tragen die bislang getroffenen

Feststellungen die Verurteilung wegen Betrugs nicht. Der Senat ist deshalb

daran gehindert, hinsichtlich der verbliebenen Fälle bei den Angeklagten je-

weils auf ein einheitliches Vergehen des Betrugs zu erkennen.

a) Die Urteilsgründe belegen das Vorliegen einer Täuschungshand-

lung nicht im ausreichenden Maße.

aa) Eine Täuschungshandlung besteht nach dem Wortlaut des Geset-

zes in der Vorspiegelung falscher oder in der Entstellung oder Unterdrückung

wahrer Tatsachen. Als Tatsache in diesem Sinne ist nicht nur das tatsäch-

lich, sondern auch das angeblich Geschehene oder Bestehende anzusehen,

sofern ihm das Merkmal der objektiven Bestimmtheit und Gewißheit eigen ist.

Dabei kann die Täuschung außer durch bewußt unwahre Behauptungen

auch konkludent erfolgen, wenn dem irreführenden Verhalten nach der

Verkehrsanschauung ein gewisser Erklärungswert beizumessen

ist

(BGHR StGB § 263 Abs. 1 Täuschung 20). Dagegen sind bloße Werturteile,

seien es Rechtsauffassungen, Meinungsäußerungen oder reklamehafte An-

preisungen grundsätzlich keine Tatsachen im Sinne des § 263 StGB. Etwas

anderes gilt allerdings dann, wenn sie zugleich einen Tatsachenkern enthal-

ten (vgl. Cramer in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 263 Rdn. 9). Dies ist

auf der Grundlage der Gesamtumstände zu ermitteln.

bb) Im vorliegenden Fall hätte die Annahme einer Täuschungshand-

lung einer genaueren Darlegung der Umstände bedurft. Dies gilt insbesonde-

re für die Zeit (nach den Urteilsgründen ab Herbst 1998), in der die Anleger

am Gewinn und Verlust beteiligt wurden. Hier hätte in einer die revisionsge-

richtliche Kontrolle ermöglichenden Form dargestellt werden müssen, welche

Informationen die Anleger im einzelnen erhalten haben. Dies betrifft die Fra-

ge, was den Anlegern über die Kapitalsituation, die Kostenstruktur oder die

konkret in Aussicht genommenen Projekte mitgeteilt wurde. Je mehr kon-

krete Tatsachen über die wirtschaftliche Situation des Unternehmens den

jeweiligen Anlegern gegeben wurden, umso mehr treten die hierauf bezoge-

nen Beurteilungen in den Hintergrund. Das Werturteil bezieht sich nämlich

dann auf das vorgelegte Tatsachenmaterial; ihm selbst kommt kein eigen-

ständiger Tatsachenkern zu. Enthält dagegen das Angebot selbst wenig Tat-

sachenmaterial, dann kann nach den Umständen auch Äußerungen, die in

die Form eines Werturteils gekleidet sind, der Charakter einer Tatsachenbe-

hauptung zukommen. Erschöpft sich das Angebot nur in allgemeinen Be-

wertungen und allenfalls substanzarmen tatsächlichen Informationen, dann

wird der ihrem Wortlaut nach als Werturteil aufzufassenden Äußerung dasje-

nige als Tatsachenkern beizumessen sein, was nach der Verkehrsanschau-

ung üblicherweise eine solche Beurteilung rechtfertigt.

Die vom Landgericht festgestellte Bezeichnung der Anlage als „sicher“

hätte deshalb in den Kontext gestellt werden müssen, in dem sie in dem Zu-

sammenhang des Angebots gegenüber den potentiellen Anlegern gestanden

hat. Sind nämlich die potentiellen Anleger über die wesentlichen betriebswirt-

schaftlichen Rahmendaten in Kenntnis gesetzt worden, dann kann eine all-

gemein gehaltene Bemerkung, wie „sicher“ oder „risikolos“ nur als pauschale

Anpreisung verstanden werden. Fehlen dagegen wirtschaftlich konkrete In-

formationen, kann der gleichen Aussage ein tatsächlicher Hintergrund zu-

kommen. Die nicht näher mit Tatsachenmaterial unterfütterte Bezeichnung

als „sicher“ oder „risikolos“ legt dann nämlich nahe, daß ein Maß an Forde-

rungsabsicherung vorhanden ist, welches im Verkehr üblicherweise als si-

cher verstanden wird, wobei

insoweit die mündelsicheren Anlagen

(§§ 1806 ff. BGB) und der dort vorgesehene Sicherheitsstandard einen An-

halt bieten könnten.

cc) Die Urteilsgründe beschränken sich auf die allgemein gehaltene

Feststellung, daß den Anlegern mitgeteilt wurde, die Gelder würden in eigene

Immobilien und partiarische Beteiligungen investiert werden, ohne daß aller-

dings dargelegt wird, ob sich die Informationen auf bereits erfolgte oder erst

beabsichtigte Investitionen bezogen und welche konkreten Objekte benannt

wurden. Dies läßt nicht zwangsläufig den Schluß auf eine Täuschungshand-

lung zu, solange die wesentlichen Umstände der Einwerbung im übrigen

nicht dargelegt werden. Auch insoweit kommt es darauf an, ob hinsichtlich

der Investitionsobjekte konkrete Informationen oder ebenfalls bloße Anprei-

sungen gemacht wurden. Es hätte deshalb genauer ausgeführt werden müs-

sen, in welchem zeitlichen Rahmen die Angeklagten welche Informationen im

einzelnen über ihre Handelsvertreter verbreitet haben.

b) Gleichermaßen halten die Ausführungen zur subjektiven Tatseite

rechtlicher Überprüfung nicht stand. Zwar hat das Landgericht rechtsfehler-

frei angenommen, daß ein Vermögensschaden in Form einer schadensglei-

chen Vermögensgefährdung bereits dann eingetreten ist, wenn im Zeitpunkt

der Vermögensverfügung dem Leistenden ein Rückzahlungsanspruch er-

wächst, der infolge der Unsicherheit seiner Realisierung wirtschaftlich nicht

gleichwertig ist. Für die Begründung des sich hierauf beziehenden Vorsatzes

sind jedoch gleichfalls eingehende Feststellungen erforderlich. Ohne sie sind

Rückschlüsse auf den Vorsatz nicht möglich

(BGHSt 46, 30, 34;

BGH NJW 1979, 1512).

aa) Bei der hier allein in Betracht zu ziehenden Form des bedingten

Vorsatzes muß die Prüfung sowohl das Wissens- als auch das Wollensele-

ment umfassen.

(1) Das Wissenselement bezieht sich auf diejenigen tatsächlichen

Umstände, welche die Vermögensgefährdung begründen. Dies schließt auch

die Kenntnis des Täters ein, daß die Forderung nach allgemeinen Bewer-

tungsmaßstäben nicht als gleichwertig angesehen wird, selbst wenn er sie

persönlich anders bewerten mag (BGHSt 47, 148, 157). Hofft oder glaubt der

Täter, den endgültigen Schaden abwenden zu können, beseitigt dies deshalb

nicht ohne weiteres seine Kenntnis von der zum Zeitpunkt der Vermögens-

verfügung bestehenden geringeren Werthaltigkeit der Rückzahlungsforde-

rung des jeweiligen Einlegers.

(2) Gründet sich der Vermögensschaden

im Sinne des § 263

Abs. 1 StGB auf eine Gefährdung des erlangten Rückzahlungsanspruchs

des Anlegers, ist diese Gefährdungslage auch für die Prüfung des Wollen-

selements maßgebend. Zu fragen ist nur, ob die bloße Gefährdung des

Rückzahlungsanspruchs des Anlegers, nicht, ob ihr endgültiger Verlust vom

Willen des Täters umfaßt ist. Je größer und je offensichtlicher sich die Ge-

fährdung des Rückzahlungsanspruchs für den Täter darstellt, desto mehr

wird grundsätzlich der Schluß naheliegen, daß er diese Gefährdung auch

gebilligt hat.

Allerdings darf der Grad der Wahrscheinlichkeit nicht allein das Kriteri-

um für die Frage sein, ob die Angeklagten mit dem Erfolg in Gestalt der blo-

ßen Gefährdung einverstanden waren. Der Bundesgerichtshof hat mehrfach

entschieden, daß ein zwingender Schluß von einem bestimmten Gefähr-

dungspotential auf ein entsprechendes Wollen des Täters nicht möglich ist.

Gerade bei solchen komplexen und mehrdeutigen Strukturen, wie sie in Wirt-

schaftsstrafsachen häufig gegeben sind, kann das Wollenselement nicht

ausschließlich aus der Perspektive der Schadenswahrscheinlichkeit be-

trachtet werden. Erforderlich ist vielmehr immer eine Gesamtwürdigung des

Einzelfalls, bei der auch die Motive und die Interessenlage des Täters eben-

so zu berücksichtigen sind wie der konkrete Zuschnitt der zu beurteilenden

Geschäfte (BGHSt 46, 30, 35; vgl. auch BGHSt 47, 148, 157).

bb) Die Ausführungen des Landgerichts zur subjektiven Tatseite ge-

nügen diesen Anforderungen nicht. Die Darlegungen erschöpfen sich im we-

sentlichen in der nicht näher belegten Feststellung, die Angeklagten hätten

billigend in Kauf genommen, daß die Anleger im Falle einer wirtschaftlichen

Krise ihr Beteiligungskapital verlieren würden.

Dies wird den Besonderheiten des hier zu beurteilenden Falls nicht

gerecht. Maßstab für die Prüfung eines in Kauf genommenen Gefährdungs-

schadens hat zu sein, welches Risiko nach den vertraglichen Vereinbarun-

gen der Anlage immanent war. Insoweit hängen die Merkmale der Täu-

schung und des Vermögensschadens unmittelbar zusammen. Bei keinem

Anlagegeschäft ist ein gewisses Restrisiko auszuschließen; ein bestimmtes

Risikopotential des Geschäfts kann aber der jeweils konkreten Vertragsge-

staltung immanent sein.

Dies ist auch für die Beurteilung der subjektiven Tatseite zu beachten.

Nur wenn der Täter in Kauf nimmt, daß über das vertraglich vorausgesetzte

Risiko hinaus die Rückzahlung der Einlage des Anlegers gefährdet ist,

kommt subjektiv die Annahme eines auf einen Vermögensschaden im Sinne

des § 263 Abs. 1 StGB bezogenen Vorsatzes in Betracht. Im Falle eines nur

bedingten Vorsatzes müssen sich sowohl das Wissens- als auch das Wol-

lenselement auf diese Gefahrerhöhung im Hinblick auf die Rückzahlungsfä-

higkeit der angelegten Gelder beziehen.

(1) Schon hinsichtlich des Wissenselements des bedingten Vorsatzes

reichen bei der hier gegebenen Fallkonstellation die Feststellungen nicht aus.

Es fehlt an einer Erörterung, wann die Angeklagten aufgrund welcher Hin-

weise eine entsprechende Gefährdung der Rückzahlungsansprüche erkannt

haben sollen. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil das Landgericht

selbst die Konzeption der Angeklagten grundsätzlich als wirtschaftlich tragfä-

hig angesehen hat. Infolgedessen konnten jedenfalls aus der Sicht der An-

geklagten einzukalkulierende Anfangsverluste nicht zwangsläufig sogleich

ein entsprechendes Bewußtsein der Gefährdung der Anleger entstehen las-

sen.

(2) Im Blick auf die Feststellung des Wollenselements hätte es einer

Gesamtwürdigung bedurft. Diese hätte neben einer Feststellung von Krisen-

anzeichen und ihrer exakten zeitlichen Einordnung auch eine Prüfung vor-

ausgesetzt, inwieweit die Investitionsobjekte für die Angeklagten als gewinn-

bringend erscheinen konnten. Ein entsprechender Schädigungsvorsatz kann

nämlich dann zweifelhaft sein, wenn die Angeklagten aufgrund der Marktlage

erwarten konnten, ausscheidende Anleger durch neu gewonnene zu erset-

zen und jedenfalls in absehbarer Zeit mit den Erträgen aus dem investierten

Vermögen die Aufwendungen für das Unternehmen zu decken. In diesem

Zusammenhang muß Berücksichtigung finden, daß die Angeklagten die Ver-

pflichtungen aus den stillen Beteiligungen bedient haben und die Entnahmen

der Angeklagten jedenfalls in ihrer Größenordnung nicht signifikant waren.

Andererseits kann das Vorliegen schwerwiegender Pflichtverletzungen

nahelegen, die subjektive Tatseite des Vermögensschadens zu bejahen.

Wird gegen Rechtsvorschriften gravierend verstoßen, die gerade dem Schutz

der Anleger dienen und die dem Täter bekannt sind, ist dies regelmäßig ein

gewichtiger Hinweis darauf, daß die Angeklagten mit einer Gefährdung des

Vermögens einverstanden sind (BGHSt 47, 148, 157). Hier kommt nach den

Urteilsfeststellungen insbesondere eine nicht ausreichende Bilanzierung der

Vermögensverhältnisse der FSBG in Betracht. Soweit hierdurch die Transpa-

renz über die Vermögensverhältnisse erschwert wurde, kann dies einen ganz

wesentlichen Anhalt dafür darstellen, daß zumindest eine Vermögensgefähr-

dung der Anleger in Kauf genommen worden ist.

Gleiches gilt im übrigen auch im Hinblick auf mögliche Verstöße gegen

das Kreditwesengesetz. Falls solche – vom neuen Tatrichter aufzuklärende –

Verletzungen nicht ausschließlich rein formeller Natur waren, sondern es

auch um Verstöße gegen Regelungen des Anlegerschutzes ging, wird dies

im Rahmen der Beurteilung des Wollenselements Gewicht erlangen müssen.

Aus den Urteilsgründen läßt sich entnehmen, daß es zwischen den Ange-

klagten und dem Bundesamt für das Kreditwesen seit Jahren Auseinander-

setzungen gab. Falls diese Beanstandungen auch mangelnde Sicherungen

der eingelegten Gelder betroffen haben sollten, kann hierin ein Hinweis ge-

sehen werden, daß die Angeklagten, die eine solche Gefährdungslage trotz

Beanstandung unverändert ließen, diese dann möglicherweise auch gebilligt

haben.

c) Das letztgenannte versteht sich indes auch für die hier maßgebliche

Zeit nach dem Abschluß des Strafverfahrens durch das Amtsgericht nicht in

einer Weise von selbst, daß sich der Senat hinsichtlich der nicht eingestellten

Einzeltaten (vgl. zu deren konkurrenzrechtlichem Verhältnis die obigen Aus-

führungen unter II 1. b) trotz der aufgezeigten Darstellungsmängel in der La-

ge sähe, die Revisionen zum Schuldspruch zu verwerfen. Auch die im Urteil

enthaltenen Hinweise zur Insolvenzentwicklung sind zu vage, um hierauf

Schuldsprüche wegen Betrugs stützen zu können.

Der Senat weist darauf hin, daß im vorliegenden Fall – sollten sich die

Betrugsvorwürfe nicht bestätigen – eine Strafbarkeit wegen Kapitalanlagebe-

trugs (§ 264a StGB) zu prüfen sein wird. Weiterhin wird der neue Tatrichter

zu bedenken haben, daß in dem Verhalten der Angeklagten auch in den

Fällen 466 bis 544 ein Verstoß gegen das Kreditwesengesetz (§ 54 Abs. 1

Nr. 2) zu sehen sein könnte.

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Brause RiBGH Schaal ist infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert

Basdorf