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BGH Beschluss vom 26.08.2003 – 5 StR 350/03

5. Strafsenat

5 StR 350/03

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 26. August 2003 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. August 2003

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten T gegen das Urteil des

Landgerichts Hamburg vom 12. März 2003 wird nach

§ 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels

zu tragen.

G r ü n d e

Der Generalbundesanwalt hat

in seiner Antragsschrift vom

30. Juli 2003 zutreffend ausgeführt, daß die Zulässigkeit der Revision des

Beschwerdeführers an dessen nach Urteilsverkündung erklärtem Rechts-

mittelverzicht (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO) scheitert. Dessen Wirksamkeit wird

durch das weitere Vorbringen im Revisionsverfahren, insbesondere auch

dasjenige im Schriftsatz des neuen Wahlverteidigers vom 22. August 2003,

nicht in Frage gestellt. Ernstliche Anhaltspunkte, die gegen eine hinreichende

Beratung des Beschwerdeführers durch die an der Hauptverhandlung mitwir-

kende Pflichtverteidigerin seines Vertrauens sprächen, liegen ebensowenig

vor wie begründete Zweifel an der uneingeschränkten Verhandlungsfähigkeit

des Beschwerdeführers bei Abgabe seiner maßgeblichen Erklärungen in der

Hauptverhandlung oder an einer ausreichenden Verständigung mit dem seit

Jahren in Deutschland lebenden Beschwerdeführer, zumal an der Hauptver-

handlung ein Dolmetscher für die türkische Sprache teilgenommen hat.

Im übrigen hat der Senat eine Sachprüfung des Urteils anhand der

von dem neuen Pflichtverteidiger eingereichten Revisionsbegründungsschrift

vom 18. Juni 2003 vorgenommen. Die hierin aufgeführten Beanstandungen

greifen nicht durch; Schuldspruch und Rechtsfolgenausspruch sind frei von

sachlichrechtlichen Mängeln.

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