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BGH Beschluss vom 26.08.2003 – 5 StR 350/03
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 26. August 2003 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. August 2003
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten T gegen das Urteil des
Landgerichts Hamburg vom 12. März 2003 wird nach
§ 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
zu tragen.
G r ü n d e
Der Generalbundesanwalt hat
in seiner Antragsschrift vom
30. Juli 2003 zutreffend ausgeführt, daß die Zulässigkeit der Revision des
Beschwerdeführers an dessen nach Urteilsverkündung erklärtem Rechts-
mittelverzicht (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO) scheitert. Dessen Wirksamkeit wird
durch das weitere Vorbringen im Revisionsverfahren, insbesondere auch
dasjenige im Schriftsatz des neuen Wahlverteidigers vom 22. August 2003,
nicht in Frage gestellt. Ernstliche Anhaltspunkte, die gegen eine hinreichende
Beratung des Beschwerdeführers durch die an der Hauptverhandlung mitwir-
kende Pflichtverteidigerin seines Vertrauens sprächen, liegen ebensowenig
vor wie begründete Zweifel an der uneingeschränkten Verhandlungsfähigkeit
des Beschwerdeführers bei Abgabe seiner maßgeblichen Erklärungen in der
Hauptverhandlung oder an einer ausreichenden Verständigung mit dem seit
Jahren in Deutschland lebenden Beschwerdeführer, zumal an der Hauptver-
handlung ein Dolmetscher für die türkische Sprache teilgenommen hat.
Im übrigen hat der Senat eine Sachprüfung des Urteils anhand der
von dem neuen Pflichtverteidiger eingereichten Revisionsbegründungsschrift
vom 18. Juni 2003 vorgenommen. Die hierin aufgeführten Beanstandungen
greifen nicht durch; Schuldspruch und Rechtsfolgenausspruch sind frei von
sachlichrechtlichen Mängeln.
Harms Basdorf Gerhardt
Brause Schaal