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BGH Beschluss vom 27.08.2003 – 1 StR 272/03

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 272/03

BESCHLUSS

vom

27. August 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Untreue

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2003 beschlos-

sen:

1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-

gen Stand in die Frist zur Einlegung der Revision gegen das

Urteil des Landgerichts München I vom 4. Oktober 1999 wird

verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil

wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe:

I. Das Landgericht München I hat den Angeklagten am 4. Oktober 1999

wegen Untreue zur Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Voll-

streckung zur Bewährung ausgesetzt. Nach Verkündung des Urteils erklärten

der Angeklagte und der Staatsanwalt Rechtsmittelverzicht; das Urteil wurde am

selben Tage rechtskräftig.

Nunmehr hat der Angeklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom

3. Februar 2003 beim Landgericht Revision gegen das vorbezeichnete Urteil

eingelegt und beantragt, ihm hierfür Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu

gewähren. Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor, das gegen ihn ergan-

gene Urteil beruhe auf einer Absprache. Bedingung für dieses sei gewesen,

daß er das Urteil nach seiner Verkündung sofort rechtskräftig werden lasse und

Rechtsmittelverzicht erkläre. Diese Absprache sei indessen nicht protokolliert

worden. Das seinerzeit von ihm abgelegte Geständnis sei falsch gewesen.

Aufgrund des von ihm erklärten Rechtsmittelverzichts habe er keine Revision

einlegen können. Keiner seiner Verteidiger habe ihn jemals darauf hingewie-

sen, daß dies jedoch sehr wohl möglich gewesen wäre. Erst am Sonntag, dem

26. Januar 2003 habe ihm ein Rechtsanwalt aus München mitgeteilt, daß in

solchen Fällen Wiedereinsetzung zu gewähren sei. Dies sei ihm, dem Ange-

klagten, wie auch diesem Rechtsanwalt bis dahin unbekannt gewesen; der

Rechtsanwalt habe das erst bei einer Fortbildungsveranstaltung an dem be-

sagten Wochenende erfahren.

II. Die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

zur Einlegung der Revision gegen das bezeichnete Urteil liegen nicht vor. Der

Antragsteller hat die Revisionseinlegungsfrist nicht unverschuldet versäumt

(vgl. § 44 StPO). Vielmehr hat er durch den erklärten Rechtsmittelverzicht die

Rechtskraft des

ihn verurteilenden Erkenntnisses herbeigeführt. Dieser

Rechtsmittelverzicht ist wirksam. Die dahingehende Verzichtserklärung ist

grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (vgl. nur Senat StV 2000, 542,

543 m.w.N.). Ein Fall der unzulässigen Willensbeeinflussung des Erklärenden,

die ausnahmsweise anderes bewirken kann (vgl. BGH aaO), liegt nach dem

Vortrag des Antragstellers nicht vor und ist auch sonst nicht erkennbar. Der

Angeklagte hat seinerzeit den Rechtsmittelverzicht ausweislich des Protokolls

der Hauptverhandlung „nach Rücksprache mit seinen Verteidigern“ erklärt. Das

Bekanntwerden neuerer gerichtlicher Entscheidungen - etwa zu den Anforde-

rungen an eine verfahrensbeendende Absprache - wie auch eine andere recht-

liche Bewertung kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht be-

gründen (BGH, Beschl. vom 27. Juni 2001 - 1 StR 210/01; siehe auch Wen-

disch in Löwe/Rosenberg, 25. Aufl. § 44 Rdn. 27, 54). Der verteidigte Ange-

klagte war damals nicht gehindert, Revision einzulegen und die Frist dafür zu

wahren. Seine Beweggründe, hiervon abzusehen, sind für die Frage der Wie-

dereinsetzung grundsätzlich unerheblich.

III. Die Revision des Angeklagten ist danach als unzulässig zu verwerfen

(§ 349 Abs. 1 StPO). Das - erst jetzt - angefochtene Urteil des Landgerichts ist

mit dem Rechtsmittelverzicht des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft am

Tage seiner Verkündung in Rechtskraft erwachsen und deshalb der Revision

nicht mehr zugänglich.

Nack Wahl Schluckebier

Kolz Elf