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BGH Beschluss vom 27.08.2003 – 5 StR 329/03

5. Strafsenat

5 StR 329/03

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 27. August 2003 in der Strafsache gegen

wegen Steuerhinterziehung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2003

beschlossen:

I.

Das Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesanwalts

in den Fällen II.1, 2, 3, 4 und 5 der Urteilsgründe gemäß

§ 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Insoweit trägt die Staats-

kasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen

Auslagen des Angeklagten.

II.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Hamburg vom 27. Januar 2003 dahin geän-

dert, daß der Angeklagte wegen Steuerhinterziehung un-

ter Einbeziehung der Einzelstrafen aus den Urteilen des

Amtsgerichts Hamburg-Bergedorf vom 2. Dezember 1996

(Az. 65 Js 245/96), des Amtsgerichts Lüneburg vom

14. Oktober 1997 (Az. 114 Js 25038/96), des Amtsge-

richts Winsen (Luhe) vom 21. Dezember 1998 (Az. 132 Js

21173/96) und des Amtsgerichts Hamburg vom 17. Okto-

ber 2001 (Az. 5100 Js 89/97) und unter Auflösung der in

diesen Urteilen sowie den Gesamtstrafenbeschlüssen des

Amtsgerichts Lüneburg vom 9. Februar 1998 (Az. 114 Js

25038/96) und des Amtsgerichts Winsen (Luhe) vom

8. April 1999 (Az. 132 Js 21173/96) gebildeten Gesamt-

strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren

und neun Monaten verurteilt ist (§ 349 Abs. 4, § 354

Abs. 1 StPO).

III.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO

als unbegründet verworfen.

IV.

Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten sei-

nes Rechtsmittels zu tragen.

G r ü n d e

Nach der Einstellung der Fälle II.1 bis 5 der Urteilsgründe gemäß

§ 154 StPO war der Schuldspruch entsprechend zu berichtigen; die insoweit

verhängten Einzelgeldstrafen entfallen.

Der Senat hat bei der ersten Gesamtfreiheitsstrafe einen danach ge-

botenen Abschlag von drei Monaten vorgenommen. Die zweite Gesamtstrafe

bleibt davon unberührt. Es ist auszuschließen, daß ein neuer Tatrichter zu

einer noch milderen Bestrafung gelangt wäre.

Der geringfügige Teilerfolg der Revision führt nicht zur Anwendung

von § 473 Abs. 4 StPO.

Harms Häger Basdorf

Gerhardt Raum