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BGH Beschluss vom 27.08.2003 – 5 StR 341/03

5. Strafsenat

5 StR 341/03

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 27. August 2003 in der Strafsache gegen

wegen Mordes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2003

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Hamburg vom 18. Februar 2003 wird nach

§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, jedoch mit

der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), daß die Feststellung

besonderer Schwere der Schuld entfällt.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen; jedoch wird die Gebühr um ein Zehntel ermäßigt, ein

Zehntel der im Revisionsverfahren entstandenen gerichtli-

chen Auslagen und notwendigen Auslagen des Ange-

klagten fallen der Staatskasse zur Last. Der Angeklagte

hat jedoch die im Revisionsverfahren entstandenen not-

wendigen Auslagen des Nebenklägers umfassend zu tra-

gen.

G r ü n d e

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslan-

ger Freiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere seiner Schuld fest-

gestellt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge lediglich hin-

sichtlich der Feststellung besonderer Schuldschwere Erfolg; im übrigen ist

das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Zwar hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Entscheidung zur be-

sonderen Schuldschwere grundsätzlich hinzunehmen, ihm ist eine ins ein-

zelne gehende Richtigkeitskontrolle versagt; es hat nur zu prüfen, ob der Tat-

richter alle Umstände bedacht und rechtsfehlerfrei abgewogen hat, darf seine

Wertung aber nicht an die Stelle derjenigen des Tatrichters setzen

(BGHSt 40, 360, 370). Doch auch gemessen an diesem eingeschränkten

Prüfungsmaßstab begegnet die Entscheidung des Landgerichts nach

§ 57a StGB durchgreifenden Bedenken.

Die Strafkammer hat die Gesamtwürdigung in der Weise vorgenom-

men, daß sie zunächst die schuldmindernden und danach die schulderhö-

henden Umstände aufgeführt, ein Übergewicht der schulderhöhenden Fakto-

ren und als Ergebnis die besondere Schuldschwere festgestellt hat. Diese

Bewertung wird den Tatumständen und der Persönlichkeit des Angeklagten

nicht gerecht. Sie läßt außer acht, daß die dem Angeklagten als besonders

schwerwiegend angelasteten Tatmodalitäten durch die

festgestellten

Schuldminderungsgründe erheblich relativiert werden. So hat das Schwurge-

richt aufgrund der hochgradigen Erregung des Angeklagten bei der Tatbege-

hung das Vorliegen der Mordmerkmale der niederen Beweggründe und der

Grausamkeit rechtsfehlerfrei verneint. Die Schuldfähigkeit des Angeklagten

wurde durch das sachverständig beratene Landgericht als, wenngleich nicht

erheblich, vermindert angesehen.

Vor diesem Hindergrund erweist sich die Gewichtung und abschlie-

ßende Bewertung der Strafkammer als nicht tragfähig. Dies gilt insbesondere

für die besonders erschwerende Berücksichtigung der brutalen Vorgehens-

weise des Angeklagten. In diesem Zusammenhang hätte bedacht werden

müssen, daß dieses Verhalten zumindest teilweise auch durch die vermin-

derte Steuerungsfähigkeit des Angeklagten beeinflußt war (vgl. Trönd-

le/Fischer, StGB 51. Aufl. § 46 Rdn. 33 m. w. N.).

Nach vollständiger Feststellung der für die Frage der Schuldschwere

maßgeblichen Umstände durch den Tatrichter kann der Senat, der dessen

Bewertung im Ergebnis beanstandet, hierüber entsprechend § 354 Abs. 1

StPO abschließend – mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 4 StPO – entschei-

den.

Harms Häger Basdorf

Gerhardt Raum