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BGH Beschluss vom 27.08.2003 – 5 StR 369/03

5. Strafsenat

5 StR 369/03

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 27. August 2003 in der Strafsache gegen

wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2003 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Berlin vom 28. Februar 2003 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen not- wendigen Auslagen zu tragen.

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 25. August 2003 hat vorgelegen.

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