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BGH Beschluss vom 28.08.2003 – 4 StR 247/03

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 247/03

BESCHLUSS

vom

28. August 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. August 2003 ge-

mäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte

wegen "unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt

über eine halbautomatische Selbstladewaffe von einer

Länge von nicht mehr als 60 cm" verurteilt worden ist.

Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfah-

rens und die dem Angeklagten entstandenen notwendi-

gen Auslagen.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Saarbrücken vom 14. Januar 2003 dahin

abgeändert, daß der Angeklagte wegen Totschlags zu

einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten

verurteilt wird.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

4. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechts-

mittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags (Einzelstrafe:

fünf Jahre und neun Monate Freiheitsstrafe) in Tatmehrheit mit "unerlaubter

Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstlade-

waffe von einer Länge von nicht mehr als 60 cm" (Einzelstrafe: sechs Monate

Freiheitsstrafe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.

Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Ver-

letzung materiellen Rechts rügt.

Soweit der Angeklagte wegen unerlaubter Ausübung der tatsächlichen

Gewalt über eine halbautomatische Selbstladepistole (§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3

a Buchst. a) WaffG a.F.) verurteilt worden ist, wird das Verfahren auf Antrag

des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.

Die Verurteilung insoweit begegnet rechtlichen Bedenken, weil das

Landgericht - ersichtlich ohne nähere Überprüfung - von der Einlassung des

Angeklagten ausgegangen ist, er habe die Pistole, die er bei seiner Festnahme

in Besitz hatte, von seinem Vater geerbt (UA 12). Dann aber griffe die Sonder-

regelung des § 28 Abs. 4 Nr. 1 WaffG a.F. ein, und der Angeklagte könnte sich

möglicherweise lediglich ordnungswidrig (§ 55 Abs. 1 Nr. 15 WaffG a.F.) ver-

halten haben (vgl. BGH NStZ 1993, 192, 193; BayObLG NStZ-RR 1996, 184 f.;

Steindorf, Waffenrecht 7. Aufl. § 4 Rdn. 12, § 28 Rdn. 26, 42, § 55 Rdn. 15;

Heller/Soschinka, Das neue Waffenrecht [2003] S. 145 ff. ["Erbenprivileg"]).

Eine Zurückverweisung der Sache zu weiteren Feststellungen erscheint

dem Senat nicht angezeigt; er stellt deshalb das Verfahren insoweit nach § 154

Abs. 2 StPO ein. Damit entfällt die Einzelstrafe von sechs Monaten Freiheits-

strafe.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Tepperwien Kuckein Athing

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ist infolge Urlaubs gehindert zu unterschreiben

Tepperwien Sost-Scheible