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BGH Beschluss vom 28.08.2003 – 4 StR 247/03
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. August 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. August 2003 ge-
mäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte
wegen "unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt
über eine halbautomatische Selbstladewaffe von einer
Länge von nicht mehr als 60 cm" verurteilt worden ist.
Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfah-
rens und die dem Angeklagten entstandenen notwendi-
gen Auslagen.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Saarbrücken vom 14. Januar 2003 dahin
abgeändert, daß der Angeklagte wegen Totschlags zu
einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten
verurteilt wird.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
4. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechts-
mittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags (Einzelstrafe:
fünf Jahre und neun Monate Freiheitsstrafe) in Tatmehrheit mit "unerlaubter
Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstlade-
waffe von einer Länge von nicht mehr als 60 cm" (Einzelstrafe: sechs Monate
Freiheitsstrafe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.
Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Ver-
letzung materiellen Rechts rügt.
Soweit der Angeklagte wegen unerlaubter Ausübung der tatsächlichen
Gewalt über eine halbautomatische Selbstladepistole (§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
a Buchst. a) WaffG a.F.) verurteilt worden ist, wird das Verfahren auf Antrag
des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.
Die Verurteilung insoweit begegnet rechtlichen Bedenken, weil das
Landgericht - ersichtlich ohne nähere Überprüfung - von der Einlassung des
Angeklagten ausgegangen ist, er habe die Pistole, die er bei seiner Festnahme
in Besitz hatte, von seinem Vater geerbt (UA 12). Dann aber griffe die Sonder-
regelung des § 28 Abs. 4 Nr. 1 WaffG a.F. ein, und der Angeklagte könnte sich
möglicherweise lediglich ordnungswidrig (§ 55 Abs. 1 Nr. 15 WaffG a.F.) ver-
halten haben (vgl. BGH NStZ 1993, 192, 193; BayObLG NStZ-RR 1996, 184 f.;
Steindorf, Waffenrecht 7. Aufl. § 4 Rdn. 12, § 28 Rdn. 26, 42, § 55 Rdn. 15;
Heller/Soschinka, Das neue Waffenrecht [2003] S. 145 ff. ["Erbenprivileg"]).
Eine Zurückverweisung der Sache zu weiteren Feststellungen erscheint
dem Senat nicht angezeigt; er stellt deshalb das Verfahren insoweit nach § 154
Abs. 2 StPO ein. Damit entfällt die Einzelstrafe von sechs Monaten Freiheits-
strafe.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Tepperwien Kuckein Athing
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ist infolge Urlaubs gehindert zu unterschreiben
Tepperwien Sost-Scheible