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BGH Beschluss vom 28.08.2003 – 4 StR 292/03

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 292/03

BESCHLUSS

vom

28. August 2003

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. August 2003 einstimmig

beschlossen:

Der Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 12. August 2003,

durch den die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Münster vom 26. März 2003 als unbegründet

verworfen worden ist, wird aufrechterhalten.

Gründe:

Durch den genannten Beschluß hat der Senat über die Revision des

Angeklagten entschieden.

Ein Schriftsatz des Verteidigers vom 11. August 2003, in welchem er zu

der ihm am 28. Juli 2003 zugestellten Antragsschrift des Generalbundesan-

walts eine Gegenerklärung abgab (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) und die allge-

mein erhobene Sachrüge ergänzend begründete, ging per Fax am 11. August

2003 beim Bundesgerichtshof ein. Der Schriftsatz lag dem Senat jedoch erst

am 13. August 2003 vor und konnte daher bei seiner Beschlußfassung am

12. August 2003 nicht berücksichtigt werden. Dem Antrag des Beschwerdefüh-

rers, ihm nachträglich rechtliches Gehör zu gewähren, war demgemäß Folge

zu geben (§ 33 a StPO in entsprechender Anwendung). Dies ist dadurch ge-

schehen, daß der Senat über die Revision des Angeklagten unter Berücksich-

tigung des Schriftsatzes des Verteidigers vom 11. August 2003 erneut beraten

und

entschieden hat. Dabei ist er in der Sache zu demselben Ergebnis gelangt und

hat daher den angegriffenen Senatsbeschluß aufrechterhalten.

Tepperwien Kuckein Athing

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