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BGH Beschluss vom 28.08.2003 – 4 StR 320/03
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. August 2003
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. August 2003 ge-
mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Siegen vom 3. April 2003
a)
aufgehoben, soweit der Angeklagte in dem unter
Ziffer II 1 der Urteilsgründe letztgenannten Fall we-
gen Förderung sexueller Handlungen Minderjähri-
ger verurteilt worden ist; insoweit wird das Verfah-
ren eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die
Kosten des Verfahrens und die notwendigen Aus-
lagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b)
im Schuldspruch dahin geändert, daß der Ange-
klagte der Förderung sexueller Handlungen Min-
derjähriger in zwei Fällen, des schweren sexuellen
Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Förde-
rung sexueller Handlungen Minderjähriger und mit
Verbreiten pornographischer Schriften sowie des
schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern
schuldig ist.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechts-
mittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsver-
fahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Förderung sexueller
Handlungen Minderjähriger in drei Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen
aus einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei
Jahren und wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit
mit Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger und mit Verbreiten porno-
graphischer Schriften sowie wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kin-
dern zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf
die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den
aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im übrigen ist sie unbe-
gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 28. Juli 2003
zutreffend ausgeführt:
"Das Verfahren ist hinsichtlich der letzten zum Nachteil von N. H. festgestellten Tat wegen Vorliegens eines Verfah- renshindernisses einzustellen. Die in diesem Fall erfolgte Verurteilung des Angeklagten wegen Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger hat keinen Bestand, weil es für die abgeurteilte Tat an einer Anklage mangelt. Sie war nicht Gegenstand der Anklageschrift vom 18. November 2002 (Bl. 343 II d.A.); eine die Tat einbeziehende Nachtragsankla- ge ist nicht erhoben worden.
Aus der Anklageschrift ergibt sich mit hinreichender Deutlich- keit, dass (lediglich) zwei Fälle zum Nachteil von N. H. verfolgt werden sollten (vgl. Bl. 344, 346 II d.A.). Diese sind durch die Angabe der Tatorte - je einmal in der Wohnung ei-
nes jeden der beiden Angeklagten -, der ungefähren Tatzeit, der beteiligten Personen sowie der ausgeführten Sexualprak- tiken auch ausreichend konkretisiert, so dass die Anklage- schrift ihrer Umgrenzungsfunktion noch gerecht wird (vgl. BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 6, 13, 14; Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 200 Rdn. 9).
Demgegenüber geht die Strafkammer auf Grund des mit den Angaben von N. H. übereinstimmenden Geständnisses des Angeklagten (vgl. UA S. 20f) - nach einem Hinweis ge- mäß § 265 StPO (Bl. 564 III d.A.) - von einer weiteren, dritten strafbaren Handlung zu deren Nachteil aus. Diese unter- scheidet sie in den Urteilsgründen von den beiden anderen (angeklagten) Taten zum Nachteil der Geschädigten, insbe- sondere der in der Wohnung U. M. begangenen durch die Feststellung, der Geschädigten sei weiße Reizwäsche aus- gehändigt und sie damit bekleidet fotografiert worden (UA S. 15f).
Das hierdurch in besonderem Maße konkretisierte Vergehen war ausweislich der Anklageschrift aber nicht vom Verfol- gungswillen der Staatsanwaltschaft umfasst und durfte damit nicht zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden. Ein Hinweis nach § 265 StPO war insoweit nicht ausreichend, vielmehr hätte es dazu der Erhebung einer Nachtragsanklage bedurft."
Dem schließt sich der Senat an. Mit der Aufhebung und Einstellung des
Verfahrens bezüglich der dritten zum Nachteil von N. H. begangenen Tat
entfällt zwar die insoweit verhängte Einzelstrafe. Die Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei Jahren kann gleichwohl bestehen bleiben. Der Senat schließt im Hinblick
auf Anzahl und Höhe der verbleibenden Einzelstrafen aus, daß der
Tatrichter bei Wegfall der Einzelstrafe von vier Monaten auf eine niedrigere
Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
Tepperwien Kuckein Athing
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